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Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes
Landesrecht Bayern
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Für das am 1. April 2026 beginnende Jagdjahr können Anzeigen nach § 15a Abs. 1 bis zum 30. Juni 2026 erfolgen.