Nach einer Besatzmaßnahme mit Fischen, die das in der Anlage festgesetzte Schonmaß erreicht haben, ist das Fischen auf die eingesetzte Fischart in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG innerhalb von vier Wochen, in allen anderen Gewässern innerhalb von zwei Wochen, verboten. Satz 1 gilt nicht für die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG.