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§ 4 AVArt.53LKrO (Bayern) — Personalaufwand

Verordnung zur Ausführung des Art. 53 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zum Personalaufwand (§ 2) zählen

1. die Dienstbezüge der Beamten, die Vergütungen der Angestellten und die Löhne der Arbeiter,

2. die Unterhaltszuschüsse und Unterhaltsbeihilfen,

3. Unterstützungen und Beihilfen,

4. Beschäftigungsvergütungen und Trennungsentschädigungen,

5. Ausgaben für Unfallfürsorge,

6. Kosten der Nachversicherung bei Ausscheiden ohne Ruhegehalt,

7. Abfindung und Übergangsgelder,

8. Ruhegehälter,

9. Witwen- und Waisengelder,

10. die Kosten der Aus- und Fortbildung,

11. die Kosten von dienstlich angeordneten Vorstellungsreisen und

12. Umzugskostenvergütungen, Umzugskostenbeihilfen und Reisekostenvergütungen bei Versetzung und Abordnung.