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§ 6 ASG — Abgrenzung zum Wehrdienst und anderen Dienstleistungen

Arbeitssicherstellungsgesetz

Stand: 15.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften, in der Bundespolizei, in einem Zivilschutzverband und im Zivildienst geht einer Maßnahme zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen nach § 2 vor. Die §§ 13 und 13a des Wehrpflichtgesetzes und die §§ 14 und 16 des Zivildienstgesetzes bleiben unberührt.