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Anlage 2 ARegV — (zu § 10)

Anreizregulierungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2542)

Die Ermittlung eines Erweiterungsfaktors nach § 10 erfolgt nach der folgenden Formel:

Für die Spannungsebenen Mittelspannung und Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Leitungsnetze unabhängig von Druckstufen (Gas) ist:

[Abbildung]

Für die Umspannebenen Hochspannung/Mittelspannung und Mittelspannung/Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Regelanlagen unabhängig von der Druckstufe (Gas) ist:

[Abbildung]

Dabei ist:

EFt, Ebene i
Erweiterungsfaktor der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
Ft,i
Fläche des versorgten Gebietes der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
F0,i
Fläche des versorgten Gebietes der Ebene i im Basisjahr.
APt,i
Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
AP0,i
Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Basisjahr.
Lt,i
Höhe der Last in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
L0,i
Höhe der Last in der Ebene i im Basisjahr.

Der Erweiterungsfaktor für das gesamte Netz ist der gewichtete Mittelwert über alle Netzebenen.