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§ 27 APOgtVwID (Brandenburg) — Ergebnis der Laufbahnprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener technischer Verwaltungsinformatikdienst

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Anschluss an das Kolloquium nach § 25 ist die Gesamtnote vom Prüfungsausschuss festzustellen. Bei der Gesamtnote werden das arithmetische Mittel der erzielten Leistungspunkte aller Modulprüfungen, der Bachelor-Arbeit und des Kolloquiums unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Schwierigkeitsgrades nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung und der Rahmenordnung der Technischen Hochschule Wildau bewertet. Bei der Gesamtnote wird eine zweite Dezimalstelle nicht berücksichtigt.

Einzelnorm