(1) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für die berufspraktische Ausbildung in der amtlichen Überwachung die gemäß Art. 28 Abs. 1 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes festgelegten Kapazitäten der Ausbildungseinrichtungen, so werden die Plätze in einem Auswahlverfahren vergeben.
(2) Die Vergabe der Ausbildungsplätze richtet sich nach der Durchschnittsnote der Prüfungen des Zweiten Prüfungsabschnitts. Hierfür wird nach dem Bewerbungsstichtag anhand der Durchschnittsnoten eine Rangliste aller Bewerberinnen und Bewerber erstellt. Bei Notengleichheit entscheidet das Los über den Rangplatz. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 mitgeteilte Ortswünsche werden soweit als möglich berücksichtigt, insbesondere, wenn soziale Gründe für den Ortswunsch nachgewiesen sind.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann eine Berücksichtigung auf Antrag unabhängig vom Ranglistenplatz erfolgen, wenn die Nichtaufnahme eine besondere, unzumutbare Härte für die Bewerberin oder den Bewerber darstellt. Eine besondere, unzumutbare Härte im Sinne von Satz 1 kann insbesondere vorliegen bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die im Sinne des Neunten Sozialgesetzbuches schwerbehindert oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Die antragsbegründenden Tatsachen sind spätestens zwei Monate vor dem Bewerbungsstichtag des laufenden Bewerbungsverfahrens nachzuweisen, es sei denn, sie treten erst zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Bewerbungsstichtag, ein. Die Entscheidung über den Antrag trifft der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den Dritten Prüfungsabschnitt. Werden Bewerberinnen und Bewerber auf Grund einer Entscheidung nach diesem Absatz aufgenommen, verringert sich die Anzahl der Ausbildungsplätze, die nach Abs. 2 vergeben werden, für diesen Einstellungstermin entsprechend.
(4) Berücksichtigte Bewerberinnen oder Bewerber haben binnen einer Frist von einer Woche ab Zugang der Zusage mitzuteilen, ob sie den angebotenen Ausbildungsplatz annehmen. Hierfür haben sie die vollständig ausgefüllten Einstellungsunterlagen an das LGL zurückzusenden. Zur Fristwahrung genügt der Nachweis, dass die Absendung innerhalb der Frist erfolgt ist. In begründeten Einzelfällen kann das LGL Ausnahmen von der Frist nach Satz 1 zulassen.
(5) Nimmt eine Bewerberin oder ein Bewerber einen Ausbildungsplatz innerhalb der Frist an und ergibt die Prüfung der vorgelegten Einstellungsunterlagen keinen Hinderungsgrund für eine Einstellung in den öffentlichen Dienst, so wird mit ihr oder ihm ein Ausbildungsvertrag geschlossen. Der von der Bewerberin oder dem Bewerber unterschriebene Vertrag muss innerhalb der vom LGL gesetzten Frist an das LGL versendet werden. Für die Fristwahrung gilt Abs. 4 Satz 3 entsprechend. Auf Antrag kann das LGL die Frist verlängern.
(6) Bewerberinnen oder Bewerber, die aus Kapazitätsgründen bei der Einstellung nicht berücksichtigt werden können, erhalten eine schriftliche Absage. Kann einer Bewerberin oder einem Bewerber zu einem Einstellungstermin kein Ausbildungsplatz angeboten werden, so erhält sie oder er für die Bewerbung zum nächsten Einstellungstermin einen Bonus von 0,3 auf die Durchschnittsnote des Zweiten Prüfungsabschnitts angerechnet, falls sie oder er schriftlich die Bewerbung bis zum Bewerbungsstichtag des nächsten Einstellungstermins aufrechterhält. Satz 2 gilt entsprechend, wenn eine Bewerbung bei mehreren Einstellungsterminen in Folge nicht berücksichtigt werden kann. Eine Verbesserung der Note nach den Sätzen 2 und 3 ist über eine Note von 1,0 hinaus nicht möglich. Eine Unterbrechung der Folge führt zum Verlust aller Boni.
(7) Bewerberinnen und Bewerber, die einen angebotenen Ausbildungsplatz nicht innerhalb der einwöchigen Frist annehmen oder den unterschriebenen Ausbildungsvertrag nach Abs. 5 nicht innerhalb der vorgegebenen Frist zurücksenden, werden im weiteren Einstellungsverfahren nicht mehr berücksichtigt und verlieren etwaige nach Abs. 6 Satz 2 und 3 gewährte Boni für zukünftige Bewerbungen. Die Bewerberinnen und Bewerber sind auf diese Folgen hinzuweisen. Die nicht in Anspruch genommenen Ausbildungsplätze werden nach Ablauf der Fristen nach Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 im Nachrückverfahren an die in der Rangliste folgenden Bewerberinnen und Bewerber vergeben.