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§ 22 APOLmCh (Bayern) — Anrechnung von Prüfungen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vom Ersten Prüfungsabschnitt wird befreit, wer

1. die Diplomvorprüfung oder die Prüfung zum Bachelor of Science (B. Sc.) im Studiengang Chemie oder einem verwandten Studiengang,

2. die Diplomvorprüfung oder die Prüfung zum Bachelor of Science (B. Sc.) im Studiengang Lebensmittelchemie oder einem verwandten Studiengang oder

3. den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach dem Studium an einer deutschen Hochschule bestanden hat,

sofern die vorangegangene Ausbildung an einer Universität die in der Anlage 2 genannten Inhalte vermittelt hat.

(2) Vom Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt wird befreit, wer

1. die Diplomprüfung,

2. die Prüfung zum Master of Science (M. Sc.) oder

3. eine andere dem Zweiten Prüfungsabschnitt entsprechende Prüfung

im Studiengang Lebensmittelchemie oder einem verwandten Studiengang bestanden hat, sofern die vorausgegangene Ausbildung an einer Universität die in den Anlagen 2 und 3 Abschnitt I genannten Inhalte vermittelt hat.

(3) Die Universität, an der die Prüfung nach Abs. 1 oder 2 abgelegt worden ist, erteilt die Befreiung, wenn und soweit die Gleichwertigkeit der vermittelten Inhalte vorliegt. Zuständig ist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Prüfung nach Abs. 1 oder 2. Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung nach Abs. 2 ist eine Gesamtnote anzugeben, die hinsichtlich der Notenermittlung den Vorgaben des § 13 entspricht.