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§ 21 APOLmCh (Bayern) — Dritter Prüfungsabschnitt

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Dritten Prüfungsabschnitt hat der Prüfling nachzuweisen, dass er über umfassende Kenntnisse in der amtlichen Überwachung von Erzeugnissen und Tabakerzeugnissen im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 verfügt und in der Lage ist, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen.

(2) Der Dritte Prüfungsabschnitt umfasst sechs Prüfungen, bestehend aus je drei Prüfplan- und drei Gutachtenerstellungen gemäß Anlage 4 Nrn. 1 und 2 sowie einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung im Fach „Lebensmittelrecht und amtliche Überwachung von Erzeugnissen und Tabakerzeugnissen“ gemäß Anlage 4 Nr. 3.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt je Gutachtenerstellung sechs Stunden, je Prüfplanerstellung vier Stunden.

(4) Die Prüfung im Fach „Lebensmittelrecht und amtliche Überwachung von Erzeugnissen und Tabakerzeugnissen“ gemäß Anlage 4 Nr. 3 wird im zwölften Monat der berufspraktischen Ausbildung durchgeführt. Die Bearbeitungszeit beträgt im Fall einer schriftlichen Prüfung mindestens zwei Stunden, im Fall einer mündlichen Prüfung abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 3 mindestens 45 Minuten.

(5) Nach Erteilung des Ausweises gemäß § 18 Abs. 2 besteht das Recht, die Bezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ bzw. „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ zu führen.