(1) Zur vorbereitenden Ausbildung und zur Gerichtsvollzieherausbildung werden die Gerichtsvollzieherbewerber, die sich bereits in einem Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen befinden, an die jeweilige Ausbildungsstelle abgeordnet.
(2) Die Gerichtsvollzieherbewerber im Sinne von § 3a Absatz 1 Nummer 3 werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung „Gerichtsvollzieheranwärter“ oder „Gerichtsvollzieheranwärterin“. In diesem Fall bilden die vorbereitende Ausbildung, die Gerichtsvollzieherausbildung und die Gerichtsvollzieherprüfung eine Vorbereitungsdienst im Sinne von § 18 des Sächsischen Beamtengesetzes .