(1) Bei einer Fernklausur (§ 55 Abs. 2), bei der die Übermittlung oder die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe oder die Videoaufsicht zu einem nicht nur unerheblichen Zeitraum oder die Übermittlung der Prüfungsleistung technisch nicht durchführbar war, wird die Prüfung im jeweiligen Stadium beendet und die Prüfungsleistung nicht gewertet. Der Prüfungsversuch gilt als nicht vorgenommen. Dies gilt nicht, wenn dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin nachgewiesen werden kann, dass sie die Störung zu verantworten haben.
(2) Bei einer sonstigen Fernprüfung (§ 55 Abs. 3), bei der die Bild- oder Tonübertragung vorübergehend gestört ist, wird die Prüfung nach Behebung der Störung fortgesetzt. Dauert die technische Störung an, so dass die Prüfung nicht ordnungsmäßig fortgeführt werden kann, wird die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Tritt die technische Störung auf, nachdem bereits ein wesentlicher Teil der Prüfungsleistung erbracht wurde, kann die Prüfung fernmündlich ohne Verwendung eines Videokonferenzsystems fortgesetzt und beendet werden.
(3) Hinsichtlich der Zuständigkeit für Entscheidungen nach den Abs. 1 und 2 gilt § 11 Abs. 3 entsprechend.