(1) Die mündliche Prüfung wird vom Prüfungsausschuß (§ 6) abgenommen. Der Prüfungsausschuß oder das Prüfungsamt können weitere Prüfer oder Prüferinnen mit der Abnahme der mündlichen Prüfung beauftragen (§ 13 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3).
(2) Die Kommission zur Abnahme der mündlichen Prüfung soll sich in der Regel aus nicht mehr als fünf Mitgliedern einschließlich des oder der Vorsitzenden zusammensetzen. Die Einzelprüfungsbestimmungen haben die Zahl der Mitglieder festzulegen. Der oder die Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.