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§ 36 APO-WbK (Nordrhein-Westfalen) — Pflichtbindung in der Qualifikationsphase

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Studierenden sind verpflichtet, in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache je vier Kurse in den vier aufeinanderfolgenden Semestern zu belegen.

(2) Im Bildungsgang des Abendgymnasiums sind die Studierenden darüber hinaus verpflichtet, in einem Fach des Aufgabenfeldes II (§ 32) vier Kurse in vier aufeinander folgenden Semestern oder in einem Fach des Aufgabenfeldes II und in Religionslehre je zwei Kurse in zwei aufeinander folgenden Semestern und in einer Naturwissenschaft einen Kurs in zwei aufeinander folgenden Semestern zu belegen.

(3) Im Bildungsgang des Kollegs sind die Studierenden über Absatz 1 hinaus verpflichtet, in einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach des Aufgabenfeldes II, in einem naturwissenschaftlichen Fach des Aufgabenfeldes III und in Religionslehre mindestens je zwei Kurse in aufeinander folgenden Semestern zu belegen. Insgesamt müssen sie im Aufgabenfeld I mindestens 24 Wochenstunden, im Aufgabenfeld II mindestens 16 Wochenstunden, im Aufgabenfeld III mindestens 22 Wochenstunden belegen.

(4) Die Studierenden beider Bildungsgänge müssen in zwei Fächern je vier Leistungskurse in vier aufeinanderfolgenden Semestern wählen (Leistungskursfächer). Das erste Leistungskursfach ist entweder Deutsch oder eine fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft.

(5) Die zu wählende Fremdsprache darf innerhalb der Qualifikationsphase nicht gewechselt werden. Sie muss entweder die erste Fremdsprache oder die Fremdsprache nach § 34 Absatz 3 sein.

(6) Anstelle der ersten Fremdsprache kann die Fremdsprache gemäß § 34 Abs. 3 als Grundkurs belegt werden, wenn die Studierenden in dieser Fremdsprache vor dem Übergang in die Qualifikationsphase in insgesamt zwölf Semesterwochenstunden, verteilt auf mindestens zwei Semester, unterrichtet worden sind.

(7) Studierende, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist und die diese Sprache als Pflichtfremdsprache in der Qualifikationsphase belegen, können zur Erfüllung der Pflichtbindungen des Absatzes 6 am Ende der Einführungsphase eine Sprachfeststellungsprüfung bei der oberen Schulaufsichtsbehörde ablegen. Das Ergebnis tritt an die Stelle der Note einer fortgeführten Fremdsprache. Die Verpflichtung zum Nachweis ausreichender Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache bleibt davon unberührt.

(8) Pflichtbindungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 können nicht durch Vertiefungsfächer abgedeckt werden.