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§ 24 APO-WbK (Nordrhein-Westfalen) — Zulassung zum nächsthöheren Semester

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Zulassung zum nächsthöheren Semester beschließt die Zulassungskonferenz. Die Zusammensetzung der Zulassungskonferenz richtet sich nach § 50 Abs. 2 SchulG. Die Zulassungskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Zulassungskonferenz ist ein Protokoll zu führen. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet über die Note in ihrem oder seinem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Zulassungskonferenz. Die Gesamtentwicklung der oder des Studierenden während des Semesters ist zu berücksichtigen. Die Note kann durch Konferenzbeschluss nicht abgeändert werden; die schulaufsichtliche Überprüfung bleibt unberührt.

(2) Zum nächsthöheren Semester wird zugelassen, wer die belegten Fächer mindestens mit der Note ‚ausreichend‘ abgeschlossen hat.

(3) Vollbelegerinnen und Vollbeleger können auch dann zum zweiten Semester des Bildungsganges Abendrealschule zugelassen werden, wenn sie in nicht mehr als einem Fach die Note "mangelhaft" erhalten haben. Zum dritten und vierten Semester kann auch zugelassen werden, wenn

a) eine mangelhafte Leistung in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch vorliegt und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen wird, oder

b) wenn eine mangelhafte oder ungenügende Leistung in nicht mehr als einem der übrigen Fächer vorliegt und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen wird.

(4) Die Zulassungskonferenz berät über den Ausbildungsstand der Studierenden und gibt gegebenenfalls eine Empfehlung zur weiteren Schullaufbahn ab.

2. Unterabschnitt

Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses

(Fachoberschulreife)