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§ 1 APO-WbK (Nordrhein-Westfalen) — Ziel des Weiterbildungskollegs, Geltungsbereich

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs bieten ihren Studierenden auf der Grundlage vielfältiger Berufs-, Lebens- und Sozialerfahrungen neue Bildungsmöglichkeiten, die zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen und damit zu höherer Qualifizierung führen.

(2) Das Weiterbildungskolleg umfasst gemäß § 23 SchulG die Bildungsgänge der Abendrealschule, des Abendgymnasiums und des Kollegs (Institut zur Erlangung der Hochschulreife). Die Bildungsgänge werden eigenständig angeboten.

(3) Der Bildungsgang der Abendrealschule führt Studierende, die unterschiedlich umfangreiche berufliche Vorerfahrungen einbringen und die ihre Zugangsvoraussetzungen zu einer Berufsausbildung oder qualifizierenden Berufspraxis verbessern wollen, zum nachträglichen Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I gemäß § 12 Abs. 2 SchulG. Zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) wird eine Prüfung abgelegt.

(4) Der Bildungsgang des Abendgymnasiums führt Erwachsene, die andauernde Berufstätigkeit und schulische Ausbildung zeitgleich miteinander verbinden, zur allgemeinen Hochschulreife. Der Bildungsgang des Kollegs führt Erwachsene, die nach Berufsausbildung oder Berufstätigkeit ihre schulische Ausbildung wieder aufnehmen, ohne eine geregelte Berufstätigkeit auszuüben, zur allgemeinen Hochschulreife. Die Ausbildung schließt mit der Abiturprüfung ab.