(1) Studierende und Absolventinnen und Absolventen von Fachakademien für Heilpädagogik und Fachakademien für Sozialpädagogik sowie von Fachschulen für Heilerziehungspflege legen die Prüfung auf Antrag ohne das Fach Mathematik ab. Für Studierende von Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation tritt die erste Fremdsprache an die Stelle des Fachs Englisch. Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung für Übersetzer in der ersten Fremdsprache tritt an die Stelle der Prüfung in Englisch.
(2) Für Schülerinnen und Schüler an Technikerschulen gemäß Anlage 1 Nr. 1 der Fachschulordnung (FSO) entfällt auf Antrag das Fach Englisch als Gegenstand der Ergänzungsprüfung.
(3) Die so erworbene fachgebundene Fachhochschulreife berechtigt nur zu einem Studium in Studiengängen nach Maßgabe des § 22 der Qualifikationsverordnung (QualV) in der jeweils geltenden Fassung.