§ 7 AO 1977 — Amtsträger

Abgabenordnung

Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht

1.
2.
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
3.
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.