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§ 7 AMPreisV — Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Arzneimittelpreisverordnung

Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.