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§ 27b ALG — Vorzeitige Altersrente und Hinzuverdienst

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 04.07.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Trifft eine vorzeitige Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mit Einkommen zusammen, findet § 27a mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der dort genannten Hinzuverdienstgrenzen die Hinzuverdienstgrenzen nach Absatz 2 treten.

(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer vorzeitigen Altersrente in voller Höhe 450 Euro monatlich,
2.
bei einer vorzeitigen Altersrente
a)
in Höhe von zwei Dritteln das 0,39fache,
b)
in Höhe der Hälfte das 0,57fache,
c)
in Höhe von einem Drittel das 0,75fache
der monatlichen Bezugsgröße.