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§ 107c ALG — Neuregelung der Ermittlung von Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft zum 1. Januar 2025

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 32 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag für Zeiträume vor dem 1. Januar 2025 festzustellen ist.