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§ 2 ALFV — Zuständige Behörde

Verordnung über die Anzeigepflicht von Leiharbeit in der Fleischwirtschaft

Historische Fassung: Stand 16.04.2021 bis 01.04.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 6a Absatz 3 Satz 5 und 8 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Ort des Einsatzes nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 liegt.