(1) § 24 Absatz 2 und 4, § 25 Absatz 1, 4 Satz 1 bis 3 und Absatz 5 sowie § 28 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gelten entsprechend.
(2) Versäumt ein Schüler eine Klassenarbeit aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, kann er an einem vom Schulleiter bestimmten Nachtermin teilnehmen. Nachtermine finden spätestens bis zum Ende des jeweiligen Schulhalbjahres statt.
(3) Bei erheblichen Unterrichtsversäumnissen kann zur Bewertung der Leistung für jedes Unterrichtsfach eine gesonderte Leistungsermittlung angesetzt werden. Die Entscheidung trifft der Fachlehrer.