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§ 13 AGTierGesG (Brandenburg) — Bestandsermittlung

Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Entschädigungsantrag ist an die Kreisordnungsbehörde zu richten. Diese ist verpflichtet, die Gesamtzahl der Tiere der betroffenen Tierart am Tage der Seuchenfeststellung im Betrieb zu ermitteln und der Tierseuchenkasse zur Überprüfung der am Stichtag für die Beitragsfestsetzung angegebenen Tierzahl mitzuteilen. Die Kreisordnungsbehörde hat die nach § 14 erforderlichen Schätzungen und Ermittlungen zu veranlassen.