Die Verpflichtungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I und den §§ 95, 124 Abs. 1 SGB IX obliegen den Bezirken als Trägern der Eingliederungshilfe. Art. 48 Abs. 3 der Bezirksordnung gilt ergänzend. Art. 85 Abs. 2 gilt entsprechend.
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Die Verpflichtungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I und den §§ 95, 124 Abs. 1 SGB IX obliegen den Bezirken als Trägern der Eingliederungshilfe. Art. 48 Abs. 3 der Bezirksordnung gilt ergänzend. Art. 85 Abs. 2 gilt entsprechend.