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Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G
Landesrecht Bayern
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Für den Vollzug des § 4 Abs. 4, des § 5 Abs. 3 und des § 7 JuSchG sind die Jugendämter zuständig.