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Art 48 AGSG (Bayern) — Mitwirkung des Jugendamts

Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Jugendamt, in dessen Bereich die nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Einrichtung oder die sonstige Wohnform im Sinn des § 48a Abs. 1 SGB VIII gelegen ist, hat die nach Art. 45 zuständige Behörde bei ihren Aufgaben nach den §§ 45 bis 48a SGB VIII zu unterstützen. Art. 47 gilt entsprechend.

(2) Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind bei dem Jugendamt einzureichen, in dessen Bereich die Einrichtung oder die sonstige Wohnform im Sinn des § 48a Abs. 1 SGB VIII gelegen ist. Das Jugendamt legt die Anträge mit seiner Stellungnahme der nach Art. 45 zuständigen Behörde vor.

(3) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung oder einer sonstigen Wohnform im Sinn des § 48a Abs. 1 SGB VIII hat die Meldungen nach § 47 SGB VIII gegenüber dem Jugendamt abzugeben, in dessen Bereich die Einrichtung oder die sonstige Wohnform gelegen ist. Das Jugendamt leitet die Meldungen unverzüglich an die nach Art. 45 zuständige Behörde weiter.

(4) Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst Träger der Einrichtung oder der sonstigen Wohnform im Sinn des § 48a Abs. 1 SGB VIII ist.