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§ 10 AGPsychPbG (Brandenburg) — Verordnungsermächtigung

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

abweichend von § 3 eine zuständige Stelle für die Anerkennung nach den §§ 1 und 2 zu bestimmen,

Einzelheiten der in § 2 genannten Anerkennungsvoraussetzungen sowie Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens zu regeln.