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§ 1 AGPsychPbG (Brandenburg) — Anerkennung von psychosozialen Prozessbegleiterinnen und psychosozialen Prozessbegleitern

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 29.07.2026 bis 30.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter soll anerkannt werden, wer

über die in § 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Qualifikationen verfügt,

eine in der Regel mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung in einem der unter § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Bereiche nachweisen kann,

über die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit verfügt und

an eine im Land Brandenburg ansässige Opferschutzeinrichtung angebunden ist.