§ 1 AGPsychPbG (Brandenburg) — Anerkennung von psychosozialen Prozessbegleiterinnen und psychosozialen Prozessbegleitern

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter soll anerkannt werden, wer

über die in § 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Qualifikationen verfügt,

eine in der Regel mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung in einem der unter § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Bereiche nachweisen kann,

über die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit verfügt und

an eine im Land Brandenburg ansässige Opferschutzeinrichtung angebunden ist.