nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 2 AGGVG (Bayern) — Vertrauenspersonen für die Schöffenwahl

Gerichtsverfassungsausführungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Wahl der Vertrauenspersonen (§ 40 Abs. 2 GVG) durch den Gemeinderat gelten Art. 51 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Gemeindeordnung, für die Wahl durch den Kreistag Art. 45 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Landkreisordnung.