nu:legal · recht.nulegal.eu
Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes
Landesrecht Bayern
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
§ 35 FlurbG gilt für die Beauftragten der Teilnehmergemeinschaften und ihrer Verbände entsprechend.