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Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes
Landesrecht Bayern
Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
§ 35 FlurbG gilt für die Beauftragten der Teilnehmergemeinschaften und ihrer Verbände entsprechend.