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Art 14 AGFlurbG (Bayern) — Form (Abweichend von § 130 Abs. 3 FlurbG)

Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verhandlungsniederschrift (§ 129 Abs. 1 FlurbG) ist von dem Verhandlungsleiter zu unterschreiben oder deren Inhalt ist von ihm in der elektronisch geführten behördlichen Akte zu bestätigen.