Die Verhandlungsniederschrift (§ 129 Abs. 1 FlurbG) ist von dem Verhandlungsleiter zu unterschreiben oder deren Inhalt ist von ihm in der elektronisch geführten behördlichen Akte zu bestätigen.
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Die Verhandlungsniederschrift (§ 129 Abs. 1 FlurbG) ist von dem Verhandlungsleiter zu unterschreiben oder deren Inhalt ist von ihm in der elektronisch geführten behördlichen Akte zu bestätigen.