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§ 3 AGBVormVG (Brandenburg) — Anerkennung auswärtiger Prüfungen

Gesetz zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einer Prüfung nach § 2 stehen mit Erfolg abgelegte Prüfungen in anderen Ländern gleich, soweit diese aufgrund landesrechtlicher Ausführungsbestimmungen zu § 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes abgenommen wurden und aus den Zeugnissen hervorgeht, welchen besonderen Kenntnissen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse gleichstehen.