Einer Prüfung nach § 2 stehen mit Erfolg abgelegte Prüfungen in anderen Ländern gleich, soweit diese aufgrund landesrechtlicher Ausführungsbestimmungen zu § 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes abgenommen wurden und aus den Zeugnissen hervorgeht, welchen besonderen Kenntnissen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse gleichstehen.