(1) Die Benützer können nach Maßgabe der folgenden Absätze Vervielfältigungen anfertigen oder anfertigen lassen, soweit gesichert ist, daß die Werke nicht beschädigt werden. Für die Einhaltung der Urheber-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechte sind die Benützer allein verantwortlich.
(2) Vervielfältigungen aus Handschriften und anderen Sonderbeständen (§ 24 Abs. 1 Satz 1) sowie älteren, wertvollen oder schonungsbedürftigen Werken dürfen nur von der Bibliothek oder mit ihrer Einwilligung angefertigt werden. Die Bibliothek bestimmt die Art der Vervielfältigung. Sie kann eine Vervielfältigung aus konservatorischen Gründen ablehnen oder einschränken. Darüber hinaus sind Vervielfältigungen von Komplexen der Sonderbestände nur für wissenschaftliche Arbeitsvorhaben zulässig.
(3) Stellt die Bibliothek selbst die Vervielfältigung her, so verbleiben ihr die daraus erwachsenen Rechte; die Originalaufnahmen verbleiben in ihrem Eigentum.
(4) Eine Vervielfältigung für gewerbliche Zwecke (z.B. Reprints, Faksimile-Ausgaben, Postkarten) oder in größerem Umfang bedarf einer besonderen Vereinbarung, die auch die Gegenleistung bestimmt. Das Vervielfältigungs- und Nutzungsrecht darf ohne Genehmigung der Bibliothek nicht auf Dritte übertragen werden.