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§ 1 ABKGSCHMEDPRO_G_1999 (Brandenburg)

Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Juli 1998 zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 01.08.2026 bis 01.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Dem in Bonn am 9. Juli 1998 unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens vom 30. Juni 1994 über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel II in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben.

Potsdam, den 26. Juli 1999

Der Präsident

des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich

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