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§ 17a AÜG — Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die §§ 2, 3 bis 6 und 14 bis 20, 22, 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5 geben.