§ 3 1.BbgRBG (Brandenburg)

Erstes Brandenburgisches Rechtsbereinigungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nach § 1 Abs. 1 aufgehobenen Vorschriften bleiben auf die Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.