Die nach § 1 Abs. 1 aufgehobenen Vorschriften bleiben auf die Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.
Die nach § 1 Abs. 1 aufgehobenen Vorschriften bleiben auf die Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.