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§ 21 ÜAnlG — Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 31.07.2021 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Die Zulassungsbehörde beaufsichtigt, ob die zugelassenen Überwachungsstellen die in den §§ 9 bis 17 und § 20 sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 31 enthaltenen Anforderungen erfüllen und ihren dort bestimmten Pflichten nachkommen. Sie kann gegenüber einer zugelassenen Überwachungsstelle die notwendigen Anordnungen treffen

1.
zur Beseitigung festgestellter Abweichungen von den in Satz 1 genannten Anforderungen,
2.
zur Beseitigung von Verstößen gegen Pflichten und Auflagen und
3.
zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Satz 1 genannten Anforderungen und Pflichten.