{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Stuttgart","senate":null,"decided":"2013-11-06","aktenzeichen":"12 K 4437/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für Aufwendungen aufgrund der Rechnung des Gelenkzentrums M. vom 21.05.2012 weitere Kassenleistungen in Höhe von 46,22 EUR zu gewähren.\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 13.08.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 05.12.2012 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 4/5, die Beklagte 1/5.\n\nTatbestand\n\n \n\n1 \n\nDer Kläger ist B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 30 %. Er begehrt weitere Kassenleistungen für eine Operation am Knie.\n\n2 \n\nAm 28.05.2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen u. a. aufgrund der Rechnung des G. vom 21.05.2012 über 1.719,55 EUR für eine Operation am Knie am 09.05.2012.\n\n3 \n\nNach Einholen eines Ärztlichen Kurzgutachtens von M. C. vom 10.08.2012 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 13.08.2012 insoweit Kassenleistungen von 281,73 EUR.\n\n4 \n\nDagegen erhob der Kläger Widerspruch und legte eine Stellungnahme von Dr. T. S. vom 03.09.2012 vor.\n\n5 \n\nNach Einholen eines weiteren Gutachtens von M. C. vom 12.09.2012 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2012 den Widerspruch zurück. Dabei bezog sie sich im Wesentlichen auf das eingeholte Gutachten.\n\n6 \n\nAm 27.12.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich insbesondere auf die Stellungnahme von Dr. T. S. vom 03.09.2012 und darauf, die abgerechneten ärztlichen Leistungen seien erbracht worden. Die Ärzte seien auch nicht anstelle von Nr. 2154 GOÄ auf Nr. 2119 GOÄ analog zu verweisen. Es sei auch keine der streitigen abgerechneten Leistungen in der Zielleistung enthalten.\n\n7 \n\nDer Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung,\n\n8 \n\ndie Beklagte zu verpflichten, ihm für Aufwendungen aufgrund der Rechnung des G. vom 21.05.2012 weitere Kassenleistungen in Höhe von 233,18 EUR zu gewähren, und den Bescheid der Beklagten vom 13.08.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 05.12.2012 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.\n\n9 \n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10 \n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11 \n\nSie beruft sich im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheids.\n\n12 \n\nMit Beschluss vom 16.09.2013 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.\n\n13 \n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n  \n\n \n\n14 \n\nMit Einverständnis der Beteiligten kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n \n\n \n\n15 \n\nDie zulässige Klage ist im Umfang des Tenors begründet. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet.\n\n \n\n \n\n16 \n\nDer Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten (Satzung) geregelt; dabei ist maßgebend die Satzung in der Fassung, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, in dem die Aufwendungen entstanden sind, für die die Kassenleistungen begehrt werden. Dies ist vorliegend der 09.05.2012.\n\n \n\n \n\n17 \n\nNach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Aufwendungen nach den §§ 31 bis 42 der Satzung sind nur aus Anlass einer Krankheit erstattungsfähig (§ 30 Abs. 1 Satz 3 der Satzung). Die erstattungsfähigen Höchstsätze ergeben sich aus den Leistungsordnungen, die Bestandteil der Satzung sind (§ 30 Abs. 1 Sätze 4 und 5 der Satzung). Die Mitglieder der Gruppe B 1 erhalten Leistungen nach der Leistungsordnung B (§ 30 Abs. 1 Satz 7 der Satzung).\n\n \n\n \n\n18 \n\nAufwendungen für ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen sind erstattungsfähig (§ 31 Abs. 1 der Satzung bzw. § 32 Abs. 1 der Satzung). Die Rechnungen müssen nach der Gebührenordnung für Ärzte (§ 31 Abs. 3 Satz 4 der Satzung) bzw. nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (§ 32 Abs. 3 der Satzung) erstellt sein.\n\n \n\n \n\n19 \n\nDie genannten Voraussetzungen sind vorliegend nur für einen Teil der angesetzten Nummern der GOÄ erfüllt. Dies ist für folgende Nummern der GOÄ der Fall:\n\n \n\n \n\n20 \n\nNr. 2404 GOÄ [Exzision einer größeren Geschwulst (z. B. Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom)]\n\n \n\n \n\n21 \n\nNr. 2404 GOÄ wurde für die Entfernung mehrerer Narbengeschwülste mit Adhäsionen angesetzt. Dies ist (insgesamt) nicht zu beanstanden. Als \"Geschwulst\" im Sinne der Nrn. 2403, 2404 GOÄ kann jede Zunahme eines Gewebevolumens angesehen werden (vgl. Brück, GOÄ, 3. Aufl., S. 800). Hierzu gehört z. B. ein Narbenkeloid (Brück, a.a.O., S. 802). Dabei handelt es sich um ein durch überschießendes Wachstum von Fibroblasten entstehender, das Hautniveau überragender gutartiger Tumor (vgl. Wikipedia.org). Da vom Aufwand her kein Unterschied zwischen der Entfernung eines Narbenkeloids und eines Narbengeschwulsts ersichtlich ist, können sie auch gebührenrechtlich gleich behandelt werden.\n\n \n\n \n\n22 \n\nEs liegen hier darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Leistung in der Zielleistung, der Operation am Knie, aufgegangen ist, dass sie also als deren methodisch notwendiger Bestandteil anzusehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 05.06.2008, BGHZ 177, 43).\n\n \n\n \n\n23 \n\nAuch die Begründung für den Ansatz des Faktors 3,5 (\"ausgeprägte Verklebungen bzw. Verwachsungen um den Tumor, erhöhter Zeitaufwand\") entspricht den Vorgaben der GOÄ. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ genannten Bemessungskriterien - Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung - dies rechtfertigen. Diesen Vorgaben entspricht die vorliegend gegebene Begründung.\n\n \n\n \n\n24 \n\nDamit ist ein weiterer Betrag von 96,07 EUR als erstattungsfähig anzusehen.\n\n \n\n \n\n25 \n\nNr. 2402 GOÄ [Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe (z. B. Fettgewebe, Faszie, Muskulatur) oder aus einem Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle (wie Zunge)].\n\n \n\n \n\n26 \n\nVorliegend wurde Nr. 2402 GOÄ für die Entnahme einer Gewebeprobe - Probeexzision aus dem Synovialgewebe - angesetzt. Dabei versteht man unter Probeexzision das umschriebene chirurgische Entfernen eines Gewebes oder Gewebeteils zu dia-gnostischen Zwecken; das durch die Exzision gewonnene Gewebestück wird im Anschluss an die Entnahme aufbereitet und vom Pathologen feingeweblich untersucht (vgl. flexikon.doccheck.com). Nach dem OP-Bericht vom 09.05.2012 erfolgte die Entnahme vorliegend zum Zwecke histologischer Untersuchung. Unter diesen Voraussetzungen ist die Probeexzision (grundsätzlich) eine neben der Zielleistung eigenständige Nebenleistung, für die Nr. 2402 GOÄ eigenständig angesetzt werden kann (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 29.11.2012 - 12 K 3019/12 -).\n\n \n\n \n\n27 \n\nDaraus ergibt sich ein zusätzlich erstattungsfähiger Betrag von 34,83 EUR.\n\n \n\n \n\n28 \n\nNr. 2405 GOÄ [Entfernung eines Schleimbeutels].\n\n \n\n \n\n29 \n\nDer Ansatz der Nr. 2405 GOÄ ist mit dem 3,5fachen des Gebührensatzes erfolgt. Dies ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die Begründung für die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes (\"erhebliche Verklebungen, erhöhter Zeitaufwand\") entspricht gerade noch den insoweit oben dargelegten Anforderungen der GOÄ § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ. Danach hat der Kläger Anspruch auf weitere Kassenleistungen, die über den von der Beklagten erstatteten Ansatz des 1,9fachen des Gebührensatzes hinausgehen.\n\n \n\n \n\n30 \n\nInsoweit können die Ausführungen im Gutachten von M. C. vom 12.09.2012 nicht überzeugen. Sofern man - wie der Gutachter dort - der Auffassung ist, dass die mit Nr. 2405 GOÄ abgerechnete Leistung eine selbständige Leistung ist, gelten für sie die allgemeinen Regeln für den Steigerungsfaktor unabhängig davon, dass es sich um eine Nebenleistung zum Haupteingriff gehandelt hat.\n\n \n\n \n\n31 \n\nDaraus ergibt sich ein zusätzlich erstattungsfähiger Betrag von 23,18 EUR.\n\n \n\n \n\n32 \n\nSoweit die Beträge erstattungsfähig sind, sind sie auch beihilfefähig (§§ 12, 6 Abs. 3 BBhV). Bei einem Bemessungssatz von 30 % errechnet sich daraus ein Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von insgesamt 46,22 EUR.\n\n \n\n \n\n33 \n\nDer Ansatz der übrigen streitigen Nummern der GOÄ entspricht dagegen nicht den Vorgaben der GOÄ.\n\n \n\n \n\n34 \n\nNr. 2154 GOÄ [Entfernung und erneuter operativer Einbau eines endoprothetischen Totalersatzes eines Kniegelenks (Alloarthroplastik)].\n\n \n\n \n\n35 \n\nIm Gutachten von M. C. vom 12.09.2012 wird hierzu ausgeführt: Für die beim Kläger durchgeführte Operation sei Nr. 2154 GOÄ nicht zu akzeptieren, weil die implantierten Prothesenteile nicht tangiert worden seien. Es sei weder die implantierte Prothese entfernt noch eine neue Prothese eingebaut worden. Das einfache Wechseln des Inlays stelle keine Leistung gemäß der aufwendigen Operation nach Nr. 2154 GOÄ dar. Die im OP-Bericht beschriebene Leistung erscheine am ehesten mit der Leistungslegende der Nr. 2119 GOÄ [Operative Entfernung freier Gelenkkörper oder Fremdkörperentfernung aus dem Schulter-, Ellenbogen- oder Kniegelenk] vergleichbar.\n\n \n\n \n\n36 \n\nDiesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht an. Die Beklagte hat auch entsprechend diesen Vorgaben Kassenleistungen gewährt. Damit liegen die Voraussetzungen für die Gewährung weiterer Kassenleistungen insoweit nicht vor.\n\n \n\n \n\n37 \n\nNr. 2257 GOÄ [Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie an einem großen Röhrenknochen].\n\n \n\n \n\n38 \n\nNr. 2257 GOÄ wurde in der Rechnung vom 21.05.2012 angesetzt für das Entfernen von Osteophyten. Dies entspricht nicht der Leistungsbeschreibung dieser Gebührennummer. Davon geht zu Recht auch das Gutachten von M. C. vom 12.09.2012 aus.\n\n \n\n \n\n39 \n\nNr. 2121 GOÄ [Denervation eines Hand-, Ellenbogen-, Fuß- oder Kniegelenks].\n\n \n\n \n\n40 \n\nNr. 2121 GOÄ wurde vorliegend für die Denervation (nur) der Patella angesetzt. Damit ist die Leistungsbeschreibung dieser Gebührennummer nicht erfüllt. Auch im Gutachten von M. C. vom 12.09.2012 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, eine Denervation des kompletten Kniegelenks im Sinne dieser Gebührennummer sei nicht durchgeführt worden.\n\n \n\n \n\n41 \n\nNr. 2084 GOÄ [Sehnenscheidenstenosenoperation - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision -].\n\n \n\n \n\n42 \n\nNr. 2084 GOÄ wurde vorliegend in Bezug auf die Sehnenscheide der Patellarsehne angesetzt. Im Gutachten von M. C. vom 12.09.2012 wird hierzu ausgeführt, bei der angeführten \"Patellarsehne\" handele es sich um das Ligamentum Patellae, das im anatomischen Sinn keine Sehne, sondern eine Bandverbindung darstelle. Eine Sehnenscheide besitze das Ligamentum Patellae nicht. Deshalb lasse sich auch die Durchführung einer \"Sehnenscheidenstenosenoperation\" medizinisch nicht erklären. Dem schließt sich das Gericht an, nachdem auch der behandelnde Arzt dem nicht entgegengetreten ist, obwohl ihm vom Gericht die Möglichkeit zur Äußerung gegeben worden ist.\n\n \n\n \n\n43 \n\nNr. 200 GOÄ [Verband - ausgenommen Schneid- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher -].\n\n \n\n \n\n44 \n\nNr. 200 GOÄ wurde vorliegend für einen Verband angesetzt. Dies steht nicht im Einklang mit der \"Allgemeinen Bestimmung\" zu Abschnitt C. I. \"Anlegen von Verbänden\" des Gebührenverzeichnisses der GOÄ. Danach sind Wundverbände nach Nr. 200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung durchgeführt werden, Bestandteil dieser Leistung.\n\n \n\n \n\n45 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.\n\n \n\n \n\n46 \n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.\n\n \n\n47 \n\nBeschluss vom 07. November 2013\n\n \n\n48 \n\nDer Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf 233,18 EUR festgesetzt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2013-11-06/12-k-4437-12","cited_norms":[{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BBhV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBhV","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2013-11-06/12-k-4437-12","retrieved":"2026-07-09 00:53:50.714404+00:00"},"card":{"id":"vg-stuttgart/2013-11-06/12-k-4437-12","court":"VG Stuttgart","court_id":"vg-stuttgart","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Stuttgart","panel":null,"date":"2013-11-06","dockets":["12 K 4437/12"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"VG Stuttgart, Urteil vom 06.11.2013 – 12 K 4437/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2013-11-06/12-k-4437-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für Aufwendungen aufgrund der Rechnung des Gelenkzentrums M. vom 21.05.2012 weitere Kassenleistungen in Höhe von 46,22 EUR zu gewähren.\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 13.08.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 05.12.2012 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 4/5, die Beklagte 1/5.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GOÄ 1982/5","law":"GOÄ 1982","abbreviation":"GOÄ 1982","ref":"5","label":"§ 5 GOÄ 1982","mentions":3},{"id":"GKG 2004/63","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"63","label":"§ 63 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/113","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"113","label":"§ 113 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/155","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"155","label":"§ 155 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/161","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"161","label":"§ 161 VwGO","mentions":1},{"id":"GKG 2004/52","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"52","label":"§ 52 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/101","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"101","label":"§ 101 VwGO","mentions":1},{"id":"BBhV/6","law":"BBhV","abbreviation":"BBhV","ref":"6","label":"§ 6 BBhV","mentions":1},{"id":"BBhV/12","law":"BBhV","abbreviation":"BBhV","ref":"12","label":"§ 12 BBhV","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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