{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Stuttgart","senate":null,"decided":"2011-05-12","aktenzeichen":"11 K 5112/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2010 und der\nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 12. November 2010 werden\naufgehoben.\n\nDer Beklagte und die Beigeladene tragen die außergerichtlichen\nKosten des Klägers zu je ½. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.\nIm Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten je\nselbst.\n\nDie Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren seitens\ndes Klägers wird für notwendig erklärt.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\nTatbestand\n\n \n\n1 \n\nDer Kläger wendet sich gegen eine Zustimmung des Beklagten zu\nder ihm gegenüber von der Beigeladenen ausgesprochenen ordentlichen\nKündigung seines Arbeitsverhältnisses.\n\n2 \n\nDer am xx.xx.1959 geborene Kläger ist seit dem 06.06.1995 bei\nder Beigeladenen als Lagerarbeiter beschäftigt. Mit Bescheid des\nVersorgungsamtes Stuttgart vom 05.05.2010 wurde beim Kläger –\nrückwirkend ab dem 28.01.2010 – die\nSchwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 50 % festgestellt.\nAls Funktionsbeeinträchtigung ergaben sich Schwerhörigkeit\nbeidseitig, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und\nNervenwurzelreizerscheinungen.\n\n3 \n\nAuf Grund ihrer wirtschaftlichen Lage entschied sich die\nBeigeladene im Mai 2010 zu umfangreichen Umstrukturierungen.\nEntsprechend einer bereits im Jahre 2009 getroffenen Vereinbarungen\nder Betriebsparteien wurde beschlossen, allen Personen des\nFirmenstandortes in Xxx und in Xxx, die sich aktuell in sog.\n„Kurzarbeit Null“ befanden, den Übertritt in eine\nTransfergesellschaft anzubieten oder sie andernfalls zu kündigen.\nEin entsprechender Interessenausgleich mit Namensliste, in der auch\nder Name des Klägers enthalten ist, wurde durch die\nBetriebsparteien gemäß § 1 Abs. 5 KSchG i.V.m. § 111 BetrVG hierzu\nam 19.05.2010 unterzeichnet.\n\n4 \n\nMit Telefax vom 02.06.2010 beantragte die Beigeladene beim\nBeklagten dessen Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des\nArbeitsverhältnisses mit dem Kläger. Zur Begründung ist auf\nbetriebsbedingte Gründe und den getroffenen Interessenausgleich vom\n19.05.2010 verwiesen.\n\n5 \n\nDer Beklagte unterrichtete den Kläger über diesen Antrag und\nforderte ihn auf, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.\nZugleich holte der Beklagte die Stellungnahme der\nSchwerbehindertenvertretung und des Betriebsrates der Beigeladenen\nein.\n\n6 \n\nDer Betriebsrat äußerte sich unter dem 14.06.2010 gegenüber dem\nBeklagten. Er verwies seinerseits auf den Interessenausgleich. Die\nKündigung werde zur Kenntnis genommen. Am 18.06.2010 äußerte sich\ndie Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Beklagten. Nach\nRücksprache mit dem Kläger sei dieser mit seiner Kündigung nicht\neinverstanden. Seine Behinderung sei offensichtlich und seine\nChancen auf dem Arbeitsmarkt stark eingeschränkt. Sein Arbeitsplatz\nim Lager, Kostenstelle 237, sei nicht weggefallen; er werde jetzt\nnur von einem anderen Mitarbeiter ausgeführt. Der Kläger habe einen\nGdB von 50. Die Schwerbehindertenvertretung sei der Meinung, man\nsolle bei dieser Maßnahme der Beigeladenen Schwerbehinderte nicht\nmit entlassen.\n\n7 \n\nEbenfalls unter dem 18.06.2010 machte die Beigeladene gegenüber\ndem Beklagten zusätzliche Angaben zum Arbeitsplatz des Klägers und\nzum Unternehmen mit Hilfe eines vom Beklagten ausgegebenen\nFragebogens. In der Rubrik „Arbeitsplätze gemäß § 73 (1)\nSGB IX“ ist dabei handschriftlich eingefügt\n„1096“, in der Rubrik „Pflichtplätze gemäß §\n71 (1) SGB IX (Soll)“ ist handschriftlich eingefügt\n„55“ und in der Rubrik „Tatsächlich besetzt\neinschließlich Mehrfachanrechnungen (Ist)“ wurde\nangegeben „54“ jeweils bezogen auf den Stichtag\n18.06.2010.\n\n8 \n\nDer Kläger selbst äußerte sich auf die Anfrage des Beklagten am\n23.06.2010. Er gab u.a. an, sein Arbeitsplatz bestehe weiterhin. Er\nkönne dort weiterbeschäftigt werden. Derzeit werde die Aufgabe von\neinem anderen Mitarbeiter ausgeübt.\n\n9 \n\nAm 28.06.2010 fand in dieser Angelegenheit die mündliche\nVerhandlung vor dem Beklagten statt. Ausweislich des hierüber\ngefertigten Protokolls gab der Vertreter des Arbeitgebers hierbei\nu.a. an, vor Beginn der Personalanpassungsmaßnahme seien 1096\nMitarbeiter beschäftigt worden, davon 55 schwerbehinderte oder\ngleichgestellte Menschen. Nach Durchführung der Maßnahme seien noch\n964 Mitarbeiter beschäftigt, davon 47\nschwerbehinderte/gleichgestellte Menschen.\n\n10 \n\nMit Bescheid vom 30.06.2010 erteilte der Beklagte sodann\nantragsgemäß der Beigeladenen die Zustimmung zur personenbedingten\nordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger. Zur\nBegründung ist u.a. ausgeführt, die beabsichtigte Kündigung werde\nauf betriebliche Gründe gestützt. Mit dem Betriebsrat sei ein\nInteressenausgleich mit Namensliste der zu kündigenden Mitarbeiter\nausgehandelt und abgeschlossen worden. Vor der\nPersonalanpassungsmaßnahme habe die Beigeladene ihre Pflichtquote\nnach § 71 Abs. 1 SGB IX erfüllt, nach der Maßnahme jedoch nicht\nmehr, so dass eine Entscheidung hier nicht nach § 89 Abs. 1 S. 2\nSGB IX sondern nach Maßgabe des § 85 SGB IX zu treffen sei. Nach\nAuffassung des Beklagten sei die durchgeführte Sozialauswahl nicht\noffensichtlich fehlerhaft. Eine über die Offensichtlichkeitsprüfung\ndurch das Integrationsamt hinausgehende Prüfung dieser\nSozialauswahl obliege aber ausschließlich dem Arbeitsgericht im\nRahmen eines Klageverfahrens. Bei der Personalanpassungsmaßnahme\nhandele es sich um eine unternehmerische Entscheidung, die\nvorbehaltlos dem Arbeitgeber überlassen bleibe. Ein Zusammenhang\nzwischen den genannten Kündigungsgründen und der anerkannten\nBehinderung des Schwerbehinderten werde nicht gesehen. Nach\nWürdigung aller erkennbaren Umstände komme man hier zu dem\nErgebnis, dass das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des\nArbeitsverhältnisses das Interesse des schwerbehinderten Menschen\nam Erhalt überwiege. Dabei sei auch gewürdigt worden, dass der\nArbeitgeber die Pflichtquote nach der Personalanpassungsmaßnahme\nnicht mehr erfülle. Ob die Kündigung nach arbeitsrechtlichen\nGesichtspunkten sozial gerechtfertigt sei, müsse das\nIntegrationsamt nicht prüfen.\n\n11 \n\nDer Beklagte übermittelte diesen Bescheid den\nVerfahrensbeteiligten auf unterschiedliche Weise. Dem\nVerfahrensbevollmächtigten des Klägers wurde eine nicht\nunterschriebene Ausfertigung des an den Arbeitgeber gerichteten\nBescheides übermittelt zusammen mit einem eigenen Anschreiben, dass\nhiermit der ergangene Bescheid gemäß § 88 Abs. 2 S. 1 SGB IX\nzugestellt werde. Dieses Anschreiben selbst enthielt eine\nordentliche Rechtsbehelfsbelehrung und war handschriftlich von der\nzuständigen Mitarbeiterin des Beklagten unterzeichnet. Dieses\nSchreiben ging dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am\n06.07.2010 zu.\n\n12 \n\nHinsichtlich der an die Beigeladene gerichteten\nBescheidausfertigung wurde zunächst ein Original-Bescheid\nhergestellt, der von der zuständigen Mitarbeiterin eigenhändig\nhandschriftlich mit ihrem Nachnamen und dem ersten Buchstaben des\nVornamens unterzeichnet wurde. Dieses Original wurde - zusätzlich\nzu einer weiteren Bescheidausfertigung, die lediglich mit einem\nNamenskürzel gezeichnet war - zu den Verfahrensakten genommen.\nZugleich fertigte die zuständige Bearbeiterin beim Beklagten\nmittels eines Scanners und einem entsprechenden EDV-Programm von\ndem unterschriebenen Original-Bescheid eine sog.\n„PDF-Datei“. Sodann wandte sich die zuständigen\nMitarbeiterin des Beklagten noch am 30.06.2010, um 11.48 Uhr, per\nE-Mail an den mit Prokura ausgestatteten Personalleiter der\nBeigeladenen. In der Betreffzeile wird das entsprechende\nAktenzeichen des Beklagten und die Angabe „Bescheid in der\nAngelegenheit des Herrn Xxx Xxx“ angegeben. Die\nE-Mail-Nachricht selbst lautete „Hallo Herr Xxx, die Anlage\nzur weiteren Verwendung und der Bitte um Eingangsbestätigung“\nund endete mit einem Gruß und der Namensangabe. Angehängt an diese\nE-Mail-Nachricht war nun die „PDF-Datei“ mit dem\neingescannten Original-Bescheid. Drei Minuten später, um 11.51 Uhr,\nantwortete der Personalleiter der Beigeladenen dem Beklagten\nebenfalls per E-Mail-Nachricht und bestätigte den Eingang des\nBescheides „Xxx“ am 30.06.2010, 11.50 Uhr. Der Beklagte\nnahm schließlich einen Ausdruck des E-Mail-Verkehrs zu den\nAkten.\n\n13 \n\nDie Beigeladene fertigte unmittelbar im Anschluss an diese\nE-Mail-Kommunikation ein Kündigungsschreiben und ließ dies durch\nzwei ihrer Angestellten noch am selben Tag gegen 12.50 Uhr in den\nBriefkasten des Klägers einwerfen.\n\n14 \n\nHiergegen hat der Kläger Kündigungsschutzklage zum\nArbeitsgericht Stuttgart - Kammern Aalen - erhoben. Mit Urteil vom\n25.03.2011 - 13 Ca 285/10 - hat das Arbeitsgericht Stuttgart der\nKündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben und festgestellt,\ndass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die\nKündigung vom 30.06.2010 beendet worden ist. Zur Begründung ist\ndort ausgeführt, mangels vorheriger Zustimmung des\nIntegrationsamtes sei die ausgesprochene Kündigung unwirksam. Gemäß\n§ 88 Abs. 3 SGB IX könne eine Kündigung eines Schwerbehinderten\nerst nach Zustellung der Zustimmung des Integrationsamtes erklärt\nwerden. Nach dem eindeutigen Wortlaut komme es nicht auf einen\nirgendwie gearteten Zugang einer Entscheidung des Integrationsamtes\nan, sondern auf deren Zustellung. Eine solche sei vor Ausspruch der\nstreitgegenständlichen Kündigung vom 30.06.2010 aber nicht erfolgt.\nGemäß § 2 des baden-württembergischen\nVerwaltungszustellungsgesetzes, das vorliegend Anwendung finde,\nbestehe die Zustellung in der Übergabe oder Vorlage eines\nSchriftstückes. Daneben bestehe die Möglichkeit nach § 5 VwZG BW\neiner elektronischen Zustellung eines elektronischen Dokumentes.\nDie Behörde habe dabei die Wahl zwischen den einzelnen\nZustellungsarten, sei nach Ausübung ihres Wahlrechtes dann aber an\ndie sich hieraus ergebenden Vorschriften gebunden. Wähle das\nIntegrationsamt die Übermittlung der schriftlich verkörperten\nErklärung, so erfolge die Zustellung nicht durch ein elektronisches\nDokument, das gemäß § 5 Abs. 5 VwZG BW eine qualifizierte\nelektronische Signatur erfordere. Im vorliegenden Fall habe das\nIntegrationsamt eine Zustimmungsentscheidung dem Arbeitgeber\nelektronisch per E-Mail zugesandt, etwas später aber dem Kläger\nselbst durch Übergabe eines Schriftstücks zugestellt. Auf diese\nförmliche Zustellung durch Übergabe eines Schriftstücks komme es\ndaher als maßgeblichen Zeitpunkt an, nicht dagegen auf die\n„Vorabinformation“ durch E-Mail an den Arbeitgeber. Der\nArbeitgeber könne sich hier auch nicht auf die Vorschrift des § 9\nVwZG BW berufen. Dieser erkläre eine Heilung von Zustellungsmängeln\nnur dann für möglich, wenn die formgerechte Zustellung eines\nSchriftstückes nicht nachweisbar oder das Schriftstück unter\nVerletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen sei. Beide\nVoraussetzungen lägen der vorliegenden Konstellation nicht\nzugrunde. Die von der Behörde gewählte formgerechte Zustellung\ndurch Übergabe eines Schriftstücks lasse sich nachweisen. Da dieser\nZustellungsbescheid bei Zugang der Kündigung am 30.06.2010 aber\nnoch nicht zugestellt gewesen sei, sei die Kündigung unwirksam.\n\n15 \n\nGegen dieses Urteil hat die Beigeladene Berufung eingelegt. Der\nRechtsstreit ist derzeit vor dem Landesarbeitsgericht\nBaden-Württemberg anhängig.\n\n16 \n\nGegen den Zustimmungsbescheid des Beklagten selbst hat der\nKläger fristgerecht Widerspruch eingelegt. Zur Begründung führte er\nu.a. aus, sein Arbeitsplatz bei der Beigeladenen sei nicht in\nWegfall geraten. Die betrieblichen Gründe seien nur\nvorgeschoben.\n\n17 \n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2010, dem Kläger zugestellt\nam 19.11.2010, wies der Widerspruchsausschuss des Beklagten den\nWiderspruch des Klägers zurück. Zur Begründung werden -\ngrößtenteils wörtlich - die Gründe der Ausgangsentscheidung\nwiederholt.\n\n18 \n\nDer Kläger hat am 14.12.2010 das Verwaltungsgericht angerufen.\nZur Begründung verweist er zunächst auf das Vorbringen im\nWiderspruchsverfahren. Zudem habe der Beklagte bei seiner\nErmessensbetätigung die persönlichen Verpflichtungen des Klägers\naußer Betracht gelassen. Die Ehefrau des Klägers beziehe eine Rente\nwegen Erwerbsminderung. Der Kläger habe Kreditverbindlichkeiten. Es\nsei auch zu berücksichtigen, dass die Behinderung des Klägers - in\nerster Linie Schwerhörigkeit und Tinnitus - ihre Ursache im Lärm am\nArbeitsplatz bei der Beigeladenen habe.\n\n19 \n\nDer Kläger beantragt,\n\n20 \n\nden Bescheid des Integrationsamtes des Beklagten vom 30. Juni\n2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12. November 2010\naufzuheben.\n\n21 \n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22 \n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23 \n\nEr bezieht sich auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides. Die\nZustimmung zur Kündigung des Klägers sei ermessensfehlerfrei\nerteilt worden. Im Rahmen des Interessenausgleichs seien zwischen\nden Betriebsparteien die Gesichtspunkte wie Alter,\nBetriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und\nUnterhaltsverpflichtungen berücksichtigt worden. Die getroffene\nVereinbarung sei nicht offensichtlich fehlerhaft und genüge den\nPrüfungserfordernissen, die auch im Rahmen des SGB IX anzustellen\nseien. Die Argumente des Klägers seien letztlich im\narbeitsgerichtlichen Verfahren zu prüfen.\n\n24 \n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n25 \n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26 \n\nDer Bescheid des Beklagten sei nicht zu beanstanden. Die\nArgumente des Klägers seien allein im arbeitsgerichtlichen\nVerfahren zu prüfen.\n\n27 \n\nIm Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagte,\nmangels entsprechender Voraussetzungen - Rechtsverordnung bzw.\nqualifizierte elektronische Signatur - würden Bescheide seines\nIntegrationsamtes ausschließlich per Schriftform zugestellt, nicht\nin elektronischer Form. Die hier gewählte Übermittlung einer\nPDF-Datei an die Beigeladene sei eine solche schriftliche\nZustellung gewesen.\n\n28 \n\nDer Berichterstatter hat mit den Beteiligten die Frage erörtert,\nwelche Bedeutung dem Umstand hier zukommt, dass die Beigeladene\nnach Durchführung ihrer Personalanpassungsmaßnahme die Pflichtquote\naus § 71 SGB IX nicht mehr erfüllt. Der Beklagte hat hierzu auf den\nangegriffenen Bescheid verwiesen. Dieser Umstand sei gesehen\nworden.\n\n29 \n\nDie Beigeladene verwies insoweit auf die Regelung in § 1 Abs. 5\nKSchG i.V.m. § 111 BetrVG. Der Gesetzgeber habe im Falle von\nMassenentlassungen die Berücksichtigung der Belange der\nSchwerbehinderten den Betriebsparteien überantwortet. Diese hätten\nvorliegend - nach sorgfältiger Überprüfung - diesen Gesichtspunkt\nim Rahmen der Aufnahme der Betreffenden auf die Namensliste zum\nInteressensausgleich berücksichtigt. Eine weitergehende\nPrüfkompetenz habe das Integrationsamt nicht mehr.\n\n30 \n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die\neingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten, sowie die\nbeigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n  \n\n31 \n\n1.) Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt der Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 30.06.2010 nicht das für die Zulässigkeit einer solchen Klage stets erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 30.11.2006 - 6 B 96/09 - <juris>).\n\n \n\n32 \n\nGemäß § 88 Abs. 3 SGB IX kann ein Arbeitgeber die beabsichtigte Kündigung eines Schwerbehinderten nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der zustimmenden Entscheidung des Integrationsamtes erklären. Ist diese Frist abgelaufen, ohne dass eine solche Kündigung erklärt worden wäre, so gehen für den schwerbehinderten Menschen von dieser Zustimmungsentscheidung keine belastenden Wirkungen mehr aus und einem entsprechenden Anfechtungsrechtsbehelf fehlte dann das Rechtsschutzbedürfnis. Ein zu diesem Zeitpunkt noch anhängiger Anfechtungswiderspruch müsste gegebenenfalls für erledigt erklärt werden.\n\n \n\n33 \n\nKündigt ein Arbeitgeber, der beim Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen beantragt hat, vor der Zustellung des entsprechenden Zustimmungsbescheides, so ist eine solche Kündigung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig. Eine Heilung etwa durch nachträgliche Zustimmung des Integrationsamtes ist ausgeschlossen (Düwell in Dau/Düwell/Heines SGB IX, 2. Aufl., § 85 Rz. 33 m.w.N. zur arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung). Das bedeutet, auch von einer nachträglichen Zustimmung des Integrationsamtes - wenn der Arbeitgeber nicht ein zweites Mal die Kündigung erklärt (zur Möglichkeit einer erneuten Kündigung nach vorzeitiger Kündigung, Düwell a.a.O. Rz. 36) - können ebenfalls keine belastenden Wirkungen für den schwerbehinderten Menschen ausgehen.\n\n \n\n34 \n\nDa hier die Beigeladene das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nur einmal, nämlich mit Zugang ihres Kündigungsschreibens am 30.06.2010, 12.50 Uhr, gekündigt hat, kommt es vorliegend darauf an, ob der Zustimmungsbescheid des Beklagten zu diesem Zeitpunkt der Beigeladenen bereits zugestellt war. Nur dann vermag diese Zustimmungsentscheidung die ausgesprochene Kündigung „zu decken“ und nur dann gehen von ihr belastende Wirkungen für den Kläger aus.\n\n \n\n35 \n\nEntgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Rechtstreit zwischen dem Kläger und der Beigeladenen ist diese Frage indes zu bejahen. Die Zustimmungsentscheidung des Beklagten war tatsächlich Grundlage der Kündigungserklärung der Beigeladenen, weshalb das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung dieser Entscheidung seitens des Klägers nicht entfallen ist.\n\n \n\n36 \n\nDie von § 88 Abs. 2 SGB IX geforderte Zustellung einer solchen Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes wird entsprechend § 65 Abs. 2 SGB X nach den jeweiligen Verwaltungszustellungsgesetzen der Länder bewirkt. Zutreffend hat der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, mangels einer entsprechenden Rechtsverordnung in Baden-Württemberg und mangels einer qualifizierten elektronischen Signatur komme eine elektronische Zustellung insoweit ohnehin nicht in Betracht. Die vom Beklagten gewählte Übermittlung des Zustimmungsbescheides an die Beigeladene entspricht aber - gerade noch - dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Zustellung nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 2 LVwZG. Danach erfolgt die Zustellung eines schriftlichen Dokuments durch die Behörde u.a. durch offene Aushändigung dieses Dokumentes. Dies liegt hier vor.\n\n \n\n37 \n\nEs ist seit jeher unstrittig, dass sich eine Behörde bei der Zustellung technischer Einrichtungen bedienen darf, soweit es dabei um Erleichterungen im Rahmen der Aushändigung des Dokumentes geht. Die Verwendung technischer Einrichtungen allein macht einen Zustellvorgang noch nicht zu einer elektronischen Zustellung. So kann ein Bescheid zugestellt werden, indem das im Original unterschriebene Dokument per Telefax an den Empfänger übermittelt wird. Die körperliche Urkunde, die im Herrschaftsbereich des Empfängers durch das dortige Telefax-Empfangsgerät hergestellt wird, entspricht der im Original bei den Verwaltungsakten verbliebenen Urkunde.\n\n \n\n38 \n\nFür die vorliegend vom Beklagten gewählte Übermittlung seines Original-Bescheides als „PDF-Datei“ gilt nichts anderes. Auch insoweit wird im Herrschaftsbereich des Empfängers, hier der Beigeladenen, eine körperliche Urkunde hergestellt, die dem Originalbescheid, der in den Verwaltungsakten des Beklagten verblieben ist, entspricht. Gegenüber einer Übersendung per Telefax besteht nur insoweit ein Unterschied, als sich die Behörde bei der Übermittlung einer PDF-Datei nicht nur der technischen Einrichtungen des Empfängers bedient, also etwa des Telefax-Empfangsgerätes, vielmehr „beauftragt“ sie in einem weiteren Schritt auch eine handelnde Person des Empfängers, die an eine E-Mail-Nachricht angehängte PDF-Datei auszudrucken, damit körperlich herzustellen und so die Zustellung abzuschließen. Dieser - geringe - Unterschied rechtfertigt es nicht, die Zustellung mit Hilfe der Übermittlung einer PDF-Datei generell für unwirksam zu erklären. In ähnlicher Weise ist auch die Klageerhebung durch elektronische Übermittlung einer Bilddatei (PDF-Datei) des unterschriebenen Schriftsatzes als zulässig angesehen worden (vgl. BGH, Beschl. v. 15.07.2008 - X ZB 8/08 -, NJW 2008, 275).\n\n \n\n39 \n\nUm nicht missverstanden zu werden, weist der Berichterstatter aber darauf hin, dass es nicht auf den elektronischen Eingang der PDF-Datei bzw. den Eingang der E-Mail-Nachricht beim Empfänger ankommt. Vielmehr ist Zustellungszeitpunkt die Herstellung der körperlichen Urkunde durch Ausdruck im Herrschaftsbereich des Empfängers (ebenso BGH a.a.O.). Nur dadurch liegt eine dem Telefax-Empfang vergleichbare Situation vor. „Ruht“ dagegen eine solche Datei noch im Postfach des Empfängers, so ist eine Zustellung noch nicht bewirkt. Nachdem der Personalleiter der Beigeladenen auf die E-Mail-Nachricht des Beklagten aber bereits nach wenigen Minuten reagiert hatte und den Empfang bestätigte, ist davon auszugehen, dass auch die verkörperte Urkunde des Zustimmungsbescheides als Ausdruck zu diesem Zeitpunkt von der Beigeladenen in Händen gehalten wurde. Damit war die Zustellung des Zustimmungsbescheides des Beklagten rund eine Stunde vor Zugang der Kündigungserklärung beim Kläger bewirkt.\n\n \n\n40 \n\nDer Berichterstatter hat daher darauf verzichtet, gemäß § 88 VwGO anzuregen, im Hauptantrag die Feststellung (§ 43 VwGO) zu begehren, der Zustimmungsbescheid des Beklagten vom 30.06.2010 sei erst nach Ausspruch der Kündigung zugestellt worden und nur hilfsweise dessen Aufhebung zu beantragen.\n\n \n\n41 \n\n2.) Die Klage ist auch begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten vom Gericht daher aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n \n\n42 \n\nDer Kläger ist ein schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX, weshalb die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Beigeladene der vorherigen Zustimmung des Beklagten als Integrationsamt bedurfte (§ 85 SGB IX). Wie vom Beklagten zutreffend erkannt, lagen die Voraussetzungen nach § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IX („soll ...erteilen“) hier nicht vor, weshalb über den Antrag des Arbeitgebers auf Erteilung der Zustimmung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden war (BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 28.04.1989 - 6 S 1 297/88 -).\n\n \n\n43 \n\nIst die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so unterliegt die Verwaltungsentscheidung nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemäß § 114 S. 1 VwGO. Danach prüft das Gericht nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 VwGO). Dies beinhaltet die Prüfung, ob die Behörde in ihre Ermessenserwägungen alle wesentlichen, den Streit zwischen den Beteiligten kennzeichnenden Gesichtspunkte eingestellt hat und ob sie dabei von einem richtigen und vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 09.05.1994 - 7 S 2294/92 -). Die Ermessensentscheidung ist danach fehlerhaft, wenn die Behörde Umstände außer Betracht lässt, die zu berücksichtigen wären (vgl. hierzu und im weiteren auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.1998 - 9 S 1 637/97 -), desgleichen, wenn sie Umstände in die Ermessensbetätigung einstellt, die nicht ausreichend ermittelt sind aber auch, wenn sie einzelne Gesichtspunkte zwar erkennt, diese aber unzutreffend gewichtet.\n\n \n\n44 \n\nIn Fällen, in denen die Zustimmung für die beabsichtigte Kündigung erteilt wird, kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage insoweit maßgeblich auf den Zeitpunkt des Bescheids an, der die Grundlage für die dann erklärte Kündigung war mit der Folge, dass erst nach Ausspruch der Kündigung eingetretene oder vom Schwerbehinderten danach mitgeteilte oder sonst wie bekannt gewordene Umstände die Rechtmäßigkeit der Ermessensbetätigung der Beklagten und damit der erteilten Zustimmung im Grundsatz nicht mehr berühren (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2008, - 5 B 79.08 -, <Juris>; s. auch Verwaltungsgericht München, Urteil vom 18.11.2010, - M 15 K 09.5850 -, <Juris> mit weiteren Nachweisen).\n\n \n\n45 \n\nBei Ausübung ihres Ermessens hat sich die Behörde am Zweck des ermächtigenden Gesetzes zu orientieren. Nach der programmatischen Neuausrichtung des Schwerbehindertenrechts in § 1 SGB IX tritt an die Stelle der Fürsorge die Förderung der selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe am Arbeitsleben; deshalb hat das Integrationsamt zu prüfen, ob der Arbeitgeber im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren dem Anspruch des schwerbehinderten Menschen auf eine seinen Fähigkeiten gerecht werdende Beschäftigung Rechnung trägt (vgl. Urteil des VG Stuttgart vom 19.07.2004, - 8 K 3370/03, - unter Bezugnahme auf Dau/Düwell/Haines <Hrsg.>, Lehr- und Praxiskommentar LPK - SGB IX, 2002, Anm. 7 und 9 zu § 89). Schon nach dem früheren SchwbG war anerkannt, dass durch die Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (nur) die Nachteile des Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeglichen werden sollen. Auch der Zweck des § 85 SGB IX geht deshalb dahin, die Schwerbehinderten vor den besonderen Gefahren, denen sie wegen ihrer Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt sind, zu bewahren und sicherzustellen, dass sie gegenüber den gesunden Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen geraten. Das hat die Leitlinie bei der Ermessensentscheidung zu sein, ob der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten zuzustimmen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.2006 - 5 B 171.06 und Urt. v. 28.02.1968, BVerwGE 29, 140).\n\n \n\n46 \n\nDie formellen Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung lagen hier zwar vor. Die nach § 85 SGB IX vorzunehmende Entscheidung des Beklagten ist entsprechend den Verfahrens- und Formvorschriften des SGB IX zustande gekommen. Damit war das Ermessen eröffnet. Die vorliegend angefochtene Ermessensentscheidung ist im Ergebnis aber zu beanstanden.\n\n \n\n47 \n\nEntgegen der Ansicht des Klägers durfte der Beklagte davon ausgehen, dass betriebsbedingte Gründe auf Seiten der Beigeladenen für die beantragte Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger dem Grunde nach vorlagen. Dies ist Kern der gesetzlichen Regelung nach § 1 Abs. 5 KSchG i.V.m. § 111 BetrVG, wonach bei Abschluss eines Interessenausgleichs zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der die zu kündigenden Arbeitnehmer im Falle einer Betriebsänderung namentlich bezeichnet, eine Vermutung besteht, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist. In einem solchen Fall kann die soziale Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer (von der Arbeitsgerichtsbarkeit) nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.\n\n \n\n48 \n\nEntgegen der Ansicht der Beigeladenen und des Beklagten vermag diese gesetzliche Regelung den Kündigungsschutz der Schwerbehinderten nach dem SGB IX aber nicht - umfassend - beiseite zu schieben, auch wenn die Betriebsparteien im Rahmen des Verfahrens nach § 1 KSchG verpflichtet sind, u.a. die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers ausreichend zu berücksichtigen (Abs. 3 Satz 1 der Norm). Damit ist nämlich keine generelle Verlagerung des Schutzes der Schwerbehinderten als einer hoheitlichen Aufgabe vom hoheitlich handelnden Beklagten hin zu den Betriebsparteien gemeint. Der Schwerbehindertenschutz obliegt auch in einem solchen Fall gemäß § 85 SGB IX dem Integrationsamt. Dieses darf im Rahmen seiner Ermessensbetätigung lediglich für den „Normalfall“ davon ausgehen, die Betriebsparteien hätten im Rahmen der Vereinbarung eines Interessenausgleichs mit Namensliste die Interessen der Schwerbehinderten innerhalb der Belegschaft ausreichend berücksichtigt, wenn insoweit vorgetragen ist, etwa im Rahmen eines angewandten Punkte-Schemas, sei auch durch die Betriebsparteien dafür Sorge getragen worden, dass die im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen in ihrer Gesamtheit nicht ins Hintertreffen geraten. Dann, aber nur dann, darf sich die Behörde in ihrem hoheitlichen Handeln der Vereinbarung der Betriebsparteien anschließen.\n\n \n\n49 \n\nLiegt dagegen ein Sonderfall vor, der erkennen lässt, dass gegenüber den Erwägungen, die die Betriebsparteien im Interessenausgleich nach § 1 Abs. 5 KSchG angestellt haben, weitergehende Umstände zu berücksichtigen sind, muss das Integrationsamt diese mit dem ihnen zukommendem Gewicht in seine anzustellende Ermessenserwägungen einstellen.\n\n \n\n50 \n\nEntgegen der Befürchtung der Beigeladenen wird hierdurch die Kompetenz der Betriebsparteien zum Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste gemäß § 1 Abs. 5 KSchG nicht „entwertet“. Es entspricht auch sonst der betrieblichen Praxis, dass kein Arbeitgeber darauf vertrauen kann, nachdem er mit dem Betriebsrat einen solchen Interessenausgleich mit Namensliste abgeschlossen hat, werde er die Kündigung all derer dort aufgeführten Mitarbeiter ohne jede Einschränkung durchführen können. Ein solcher Interessenausgleich mit Namensliste hat Bedeutung nur für die Frage, ob von der Annahme betrieblicher Gründe und einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl gemäß § 1 KSchG auszugehen ist. Dagegen können sich zahlreiche andere Hemmnisse ergeben, die es letztlich unmöglich machen, tatsächlich eine Kündigung auszusprechen. So kann anderweitiger Kündigungsschutz etwa nach dem BetrVG oder dem MuSchG bestehen, der den Betriebsparteien verborgen geblieben ist. Auch kann ein tarifvertraglicher Kündigungsschutz vorliegen, der, etwa weil von einem falschen Geburtsjahr ausgegangen wurde, übersehen wurde. Schließlich können Formfehler u.ä. im Rahmen der Kündigungserklärung letztlich dazu führen, dass ein in einem Interessenausgleich mit Namensliste aufgeführter Mitarbeiter tatsächlich - etwa nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage - weiter beschäftigt werden muss. Nicht anders stellt sich die Situation wie vorliegend dar. Die Aufnahme eines schwerbehinderten Menschen in die Namensliste zum Interessenausgleich ermöglicht es dem Arbeitgeber, gestützt auf betriebliche Gründe, einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung an das Integrationsamt zu richten. Eine absolute Gewähr dahingehend, dass die Zustimmungsentscheidung positiv ergeht, haben die Betriebsparteien gleichwohl nicht. Das Ermessen des Integrationsamtes wird durch Vorlage des Interessenausgleichs mit Namensliste nicht „auf Null“ reduziert.\n\n \n\n51 \n\nNamentlich wenn das Integrationsamt erkennen muss, dass vorliegend von einem Sonderfall auszugehen ist, hat eine eigenständige Ermessensbetätigung der Behörde zu erfolgen. So lag es hier.\n\n \n\n52 \n\nDer Ausnahmefall liegt darin begründet, dass die Beigeladene durch die von ihr geplante und durchgeführte Personalanpassungsmaßnahme nunmehr ihre gesetzliche Pflicht aus § 71 Abs. 1 SGB IX nicht mehr erfüllt. Dies hat sowohl die Beigeladene im Verwaltungsverfahren auch eingestanden, als auch der Beklagte ausweislich der angegriffenen Bescheide durchaus gesehen. Er hat diesem Umstand jedoch nicht die ihm zukommende Bedeutung beigemessen. Die Beschäftigungspflicht nach § 71 Abs. 1 SGB IX ist nach § 156 Abs. 1 SGB IX bußgeldbewehrt. Es handelt sich um eine durchaus erhebliche Rechtspflicht, die die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) konkretisiert. Eine Suspendierung von dieser gesetzlichen Pflicht kann keinesfalls durch die Betriebsparteien erfolgen. Diese sind vielmehr nur dann, wenn sie sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens bewegen - und im Übrigen die Belange der schwerbehinderten Menschen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ausreichend berücksichtigen - „frei“, mit für das Integrationsamt vorprägender Wirkung im Rahmen von Massenentlassungen auch schwerbehinderte Menschen als zu kündigende Mitarbeiter zu bestimmen. Ansonsten scheitert auch ihre Gestaltungsmöglichkeit an dem gesetzlichen Schutz der Schwerbehinderten, der insbesondere in § 71 Abs. 1 SGB IX seinen quantifizierbaren Ausdruck erhalten hat. Diesem Kriterium kommt daher erhebliche Bedeutung zu. Dies zeigt im Übrigen auch die Bestimmung des § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IX. Dort wird gerade bei Kündigung in Betrieben, die nicht nur vorübergehend wesentlich eingeschränkt werden, danach unterschieden, ob die Zahl der weiterhin beschäftigten schwerbehinderten Menschen zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach § 71 SGB IX ausreicht.\n\n \n\n53 \n\nDer Beklagte hätte sich hier daher nicht damit begnügen dürfen, im Rahmen der Ermessenserwägung in dem angegriffenen Bescheid lediglich festzustellen, dass die Beschäftigungspflicht nach § 71 SGB IX durch die Beigeladene nun nicht mehr erfüllt wird. Vielmehr hätte er - in der Art einer Unzumutbarkeitsprüfung - dahingehend Erwägungen anstellen müssen, ob der Beigeladenen im vorliegenden Fall ein Dispens von dieser gesetzlichen Pflicht zu erteilen war. Nachdem zwischen den Beteiligten weder umstritten ist, dass die Beigeladene ihre Beschäftigungspflicht nach § 71 Abs. 1 SGB IX nicht mehr erfüllt, noch, dass der Arbeitsplatz des Klägers, Kostenstelle 237, nach wie vor existiert und derzeit von einem anderen - jüngeren - Mitarbeiter ausgeführt wird, waren für eine entsprechende Unzumutbarkeit auf Seiten der Beigeladenen keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Die gleichwohl erteilte Zustimmung des Beklagten stellt sich damit als ermessensfehlerhaft dar.\n\n \n\n54 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, § 188 S. 2 VwGO.\n\n \n\n55 \n\nDie Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die grundsätzliche Bedeutung ist offensichtlich.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2011-05-12/11-k-5112-10","cited_norms":[{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2011-05-12/11-k-5112-10","retrieved":"2026-10-24 19:05:40.759552+00:00"},"card":{"id":"vg-stuttgart/2011-05-12/11-k-5112-10","court":"VG Stuttgart","court_id":"vg-stuttgart","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Stuttgart","panel":null,"date":"2011-05-12","dockets":["11 K 5112/10"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"VG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2011 – 11 K 5112/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2011-05-12/11-k-5112-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Bescheid des Beklagten vom 30. 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