{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Stuttgart","senate":null,"decided":"2009-04-01","aktenzeichen":"3 K 1366/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n \n\n \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n \n\n \n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n \n\nTatbestand\n\n  \n\n \n\n1 \n\nDie am ... geborene Klägerin steht als Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A 15 Stufe 12) in Diensten des beklagten Landes.\n\n \n\n \n\n2 \n\nMit Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.10.2007 wurde ihre Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit mit Wirkung vom 01.10.2007 auf 15 von 25 Wochenstunden herabgesetzt. Mit Schreiben vom 04.10.2007 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung ihre ab 01.10.2007 bzw. ab 01.11.2007 (nach Aufrücken in Stufe 12) neu berechneten Bruttodienstbezüge mit (3.262,49 EUR ab November 2007). Es wies die Klägerin darauf hin, dass ihr Bruttodienstbezüge entsprechend dem Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit zustünden. Ein Zuschlag für den Fall, dass die fiktiven Versorgungsbezüge höher sind (hier 2.292,47 EUR), ergab sich durch die Berechnung nicht.\n\n \n\n \n\n3 \n\nDie Klägerin erhob am 02.11.2007 Widerspruch gegen die Berechnung der Bezüge und beantragte ausdrücklich einen Zuschlag gemäß § 72 a Abs. 2 BBesG.\n\n \n\n \n\n4 \n\nMit Schreiben vom 03.12.2007 erläuterte das Landesamt, dass der Zuschlag von 5 % der vollen Dienstbezüge nach § 2 Abs. 2 der Dienstbezügezuschlagsverordnung vom 06.11.2007 (GBl. S. 490) - DBZV -, die auf Grund von § 72 a Abs. 2 Satz 1 BBesG mit Wirkung vom 01.01.2007 erlassen wurde, sich um den Differenzbetrag der Dienstbezüge bei begrenzter Dienstfähigkeit zu den fiktiven Versorgungsbezügen verringere. Nach der beigefügten Berechnung war der Differenzbetrag weit höher als der Zuschlag.\n\n \n\n \n\n5 \n\nDer Klägervertreter bestand mit Schreiben vom 28.02.2008 auf einem Widerspruchsbescheid. Er vertrat die Auffassung, dass § 2 Abs. 2 DBZV verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge.\n\n \n\n \n\n6 \n\nMit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2008 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch zurück.\n\n \n\n \n\n7 \n\nDie Klägerin hat am 07.04.2008 Klage erhoben. Sie hält ihre zeitanteilige Besoldung für verfassungswidrig zu niedrig und verweist auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, dessen Überlegungen auch auf ihren Fall zuträfen.\n\n \n\n \n\n8 \n\nDie Klägerin beantragt,\n\n \n\n \n\n9 \n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 07.03.2008 zu verurteilen, an sie 1.588,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2008 zu zahlen,\n\n \n\n10 \n\nhilfsweise festzustellen, dass die ihr bezahlte Besoldung ab 01.10.2007 unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 1 GG zu niedrig ist,\n\n \n\n11 \n\nsowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n \n\n \n\n12 \n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n \n\n \n\n13 \n\ndie Klage abzuweisen.\n\n \n\n \n\n14 \n\nEs vertritt die Auffassung, dass die im genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geforderte Besserstellung von begrenzt dienstfähigen Beamten, die Dienstbezüge in Höhe der fiktiven Versorgungsbezüge erhielten, schon dadurch gewahrt sei, dass die Klägerin bereits höhere Bezüge als ihre fiktiven Versorgungsbezüge erhalte.\n\n \n\n \n\n15 \n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n  \n\n \n\n16 \n\nDie Klage ist mit dem Haupt- und Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet.\n\n \n\n \n\n17 \n\nDer angefochtene Widerspruchsbescheid vom 07.03.2008 und die Berechnung der Dienstbezüge der Klägerin sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten.\n\n \n\n \n\n18 \n\nDas Landesamt für Besoldung und Versorgung hat die Dienstbezüge der Klägerin ab 01.10.2007 in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der Dienstbezügezuschlagsverordnung vom 06.11.2007 (GBl. S. 490) - DBZV -, und rechnerisch korrekt festgesetzt. Das ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Dass die Ermächtigung für die Landesregierungen in § 72 a Abs. 2 BBesG in der Fassung vom 06.08.2002 (BGBl. I, S. 3020), durch Rechtsverordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltsfähigen Zuschlags zu regeln, in der ab 12.02.2009 geltenden Neufassung des § 72 a Abs. 2 BBesG durch das Dienstrechtneuordnungsgesetz vom 05.02.2009 (BGBl. I, S. 160) weggefallen ist, trägt nur dem Umstand Rechnung, dass die Bundesländer einer bundesrechtlichen Ermächtigung für Verordnungen zur Beamtenbesoldung nicht mehr bedürfen, und ändert die Rechtslage nicht.\n\n \n\n \n\n19 \n\nDer Klägervertreter greift die Berechnung der Dienstbezüge der Klägerin und damit die uneingeschränkte Gültigkeit der Dienstbezügezuschlagsverordnung mit verfassungsrechtlichen Bedenken an. Nach Auffassung der Kammer greifen jedoch seine Argumente jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht.\n\n \n\n \n\n20 \n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 - (BVerwGE 123, 308) entschieden, dass die Besoldung nach § 72 a Abs. 1 Satz 2 BBesG ohne einen Zuschlag nach Absatz 2 gleichheitswidrig zu niedrig bemessen ist. Die Entscheidung betraf einen Fall, in dem ein begrenzt dienstfähiger Beamter in Baden-Württemberg Dienstbezüge nur in Höhe des fiktiven Ruhegehalts erhalten hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hielt eine Bemessung der Dienstbezüge begrenzt dienstfähiger Beamter nur in Höhe der erdienten Versorgung mit dem Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht für vereinbar, weil der begrenzt dienstfähige Beamte anders als der teilzeitbeschäftigte seine Arbeitskraft ganz einbringe. Das Gericht hielt deswegen bei verfassungskonformer Auslegung den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 72 a Abs. 2 Satz 1 BBesG zum Ausgleich des Besoldungsdefizits beschränkt dienstfähiger Beamter, die im Dienst verbleiben, zu denen, die in Ruhestand versetzt werden, für zwingend geboten. Auch Sander in Schwegmann/Summer Bundesbesoldungsgesetz, § 72 a BBesG Rn. 7b hält einen angemessenen Mindestzuschlag durch eine Verordnung auf Grund § 72 a Abs. 2 BBesG für erforderlich, um den verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung zu tragen.\n\n \n\n \n\n21 \n\nOb der Zuschlag von 5 % der vollen Dienstbezüge - mindestens 220 EUR - nach § 2 Abs. 2 DBZV -, der zur Befolgung des verfassungsrechtlichen Gebots nunmehr im beklagten Land Baden-Württemberg gewährt wird, ausreicht, um die verfassungsrechtlich gebotene Besserstellung begrenzt dienstfähiger Beamter gegenüber in den Ruhestand versetzter Beamter mit einem Zuschlag zum fiktiven Ruhegehalt zu erreichen, kann jedoch offen bleiben. Denn der Klägervertreter übersieht, dass seine Mandantin gerade nicht wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall Bezüge in Höhe der fiktiven Versorgungsbezüge nach § 72 a Abs. 1 Satz 2 BBesG erhält, sondern Dienstbezüge nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 BBesG entsprechend § 6 Abs. 1 BBesG (Teilzeitbesoldung), und diese Fallgestaltung vom Bundesverwaltungsgericht nicht entschieden wurde.\n\n \n\n \n\n22 \n\nTatsächlich erhält die Klägerin nicht den nicht ruhegehaltsfähigen Zuschlag nach § 2 Abs. 2 DBZV, der in ihrem Fall 271,06 EUR (bei den Bezügen ab Januar 2008) betrüge, sondern sie bekommt durch die Höhe ihrer Teilzeitbezüge faktisch einen ruhegehaltsfähigen Unterschiedsbetrag in Höhe von 961,48 EUR über den fiktiven Versorgungsbezügen. Die Kammer sieht keinen Grund dies für verfassungsrechtlich bedenklich zu halten. Die Klägerin hat einen hinreichenden Vorteil davon, dass sie nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, sondern mit ihrer begrenzten Dienstfähigkeit im aktiven Dienst verblieben ist.\n\n \n\n \n\n23 \n\nSoweit der Klägervertreter sinngemäß rügt, begrenzt dienstfähige Beamte, deren Arbeitszeit reduziert ist, damit sie unter Einsatz ihrer vollen verbliebenen Arbeitskraft die nötige Dienstleistung erbringen können, seien gegenüber freiwillig teilzeitbeschäftigten Beamten, die die ersparte Arbeitszeit anderweitig nutzen können, benachteiligt, trifft das Argument grundsätzlich zu. Die Kammer würde aber die Gesetzesbindung missachten, wollte sie dem einfach folgen. Nach dem insoweit in Baden-Württemberg weiterhin anzuwendenden § 72 a Abs. 1 BBesG ist nur der Vergleich mit dem fiktiven Ruhegehalt, nicht jedoch mit den Bezügen teilzeitbeschäftigter Beamter gesetzlich vorgeschrieben. Die nach dem Bundesverwaltungsgericht von Verfassungs wegen zur Verordnungsverpflichtung erstarkte Verordnungsermächtigung gilt nur in diesem Rahmen. Die Kammer sieht sich deswegen daran gehindert, durch die von der Klägerin für geboten gehaltene Nichtanwendung des § 2 Abs. 2 Satz 2 DBZV im Wege verfassungskonformer Auslegung gleichsam auch allen begrenzt dienstfähigen Beamten, deren Bezüge deutlich über ihrem fiktiven Ruhegehalt liegen, einen Zuschlag von 5 % ihres fiktiven Gehalts bei Vollzeitbeschäftigung zuzusprechen.\n\n \n\n \n\n24 \n\nDer Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.\n\n \n\n \n\n25 \n\nNach Auffassung der Kammer ist es angesichts des weiten politischen Ermessens des Gesetzgebers im Besoldungsrecht nicht verfassungswidrig, wenn das Gehalt einer begrenzt dienstfähigen Beamtin nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 BBesG entsprechend der Reduzierung der Dienstleistung bemessen wird und ein Zuschlag zu der Besoldung freiwillig Teilzeitbeschäftigter nicht gewährt wird. Sowohl der Teilzeitbeschäftigte als auch der entsprechend begrenzt dienstfähige Beamte erbringen für den Dienstherrn im Ergebnis eine gleiche Dienstleistung. Eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise gebietet nicht, die Einbringung der vollen Arbeitskraft durch die begrenzt dienstfähigen Beamten demgegenüber als so bedeutsam anzusehen, dass zwingend eine höhere Alimentation gewährt werden muss (so auch das den Beteiligten bekannte Urteil des VG München vom 10.02.2009 - M 5 K 08.687 -).\n\n \n\n \n\n26 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n \n\n \n\n27 \n\nDie Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1 und 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtsfrage der Gleich- oder Ungleichbehandlung begrenzt dienstfähiger Beamter, die ein Gehalt bekommen, das höher als ihre fiktiven Ruhebestandsbezügen ist, mit teilzeitbeschäftigten Beamten in der Rechtsprechung noch nicht grundsätzlich geklärt ist.\n\n \n\n28 \n\nBeschluss vom 01.04.2009\n\n \n\n29 \n\nDer Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf 1.588,73 EUR festgesetzt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-04-01/3-k-1366-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-04-01/3-k-1366-08","retrieved":"2026-07-09 00:27:54.019676+00:00"},"card":{"id":"vg-stuttgart/2009-04-01/3-k-1366-08","court":"VG Stuttgart","court_id":"vg-stuttgart","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Stuttgart","panel":null,"date":"2009-04-01","dockets":["3 K 1366/08"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"VG Stuttgart, Urteil vom 01.04.2009 – 3 K 1366/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-04-01/3-k-1366-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Berufung wird zugelassen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BBesG/6","law":"BBesG","abbreviation":"BBesG","ref":"6","label":"§ 6 BBesG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":1},{"id":"GKG 2004/63","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"63","label":"§ 63 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/113","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"113","label":"§ 113 VwGO","mentions":1},{"id":"GKG 2004/52","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"52","label":"§ 52 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"VG Stuttgart","court_id":"vg-stuttgart","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Stuttgart","date":"2009-04-01","docket":"3 K 1366/08","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"vg-stuttgart/2009-04-01/3-k-1366-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-04-01/3-k-1366-08","is_this_decision":true,"is_held":true},{"position":2,"court":"VGH Baden-Württemberg","court_id":"vgh-baden-wuerttemberg","court_as_stated":"Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg","date":"2011-05-16","docket":"4 S 1003/09","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"vgh-baden-wuerttemberg/2011-05-16/4-s-1003-09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-baden-wuerttemberg/2011-05-16/4-s-1003-09","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":3,"court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","date":"2014-03-27","docket":"2 C 50/11","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bverwg/2014-03-27/2-c-50-11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2014-03-27/2-c-50-11","is_this_decision":false,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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