{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Stade","senate":null,"decided":"2012-02-08","aktenzeichen":"4 D 1095/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Vollstreckungsschuldner,\n\nHerr D.,\n\nschuldet der Vollstreckungsgläubigerin,\n\nder E.,\n\nfolgende Beträge:\n\nKosten der Zwangsvollstreckung in Höhe eines Gesamtbetrages von\n\n63,50 €\n\n(in Worten: dreiundsechzig und 50/100 Euro).\n\n2. Wegen und bis zur Höhe dieses Gesamtbetrages wird die Forderung, die dem Vollstreckungsschuldner gegen die Drittschuldnerin,\n\ndie F.,\n\naus dem Guthaben seiner bei der Drittschuldnerin bestehenden Bankkonten, insbesondere der Konten Nr. G. und Nr. H., zusteht und zukünftig zustehen wird, mit sofortiger Wirkung gepfändet, und zwar\n\na) die dem Vollstreckungsschuldner gegen die Drittschuldnerin zustehenden gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, Ansprüche und Rechte, die sich aus den bestehenden Bankverträgen (z. B. Giro-, Depot-, Spar- und Kreditverträgen) ergeben,\n\nb) die gegenwärtigen und die bei den zukünftigen Rechnungsabschlüssen entstehenden Saldoansprüche aus dem Kontokorrentverhältnis,\n\nc) alle gegenwärtigen und zukünftigen Aktivsalden auf laufenden Konten,\n\nd) alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Vollstreckungsschuldners auf Gutschrift aller Eingänge, auf fortlaufende Auszahlung der Guthaben sowie auf die Durchführung von Überweisungen an Dritte und\n\ne) alle aufgrund einer gewährten Kreditzusage gegenwärtig und zukünftig be-/entstehenden Ansprüche des Vollstreckungsschuldners auf Auszahlung von Kreditmitteln oder auf Überweisung an Dritte aus Kreditmitteln.\n\nHinweis:\n\nFür die Pfändung gelten die §§ 833a und 850l Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend.\n\n3. Die Drittschuldnerin darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Vollstreckungsschuldner nicht mehr zahlen. Mit Schuld befreiender Wirkung kann nur an die Vollstreckungsgläubigerin geleistet werden.\n\n4. Die gepfändete Forderung in Höhe des Gesamtbetrages wird der Vollstreckungsgläubigerin zur Einziehung auf ihr Konto Nr. I. bei der Stadtsparkasse J. (BLZ K.) zum Zeichen L. überwiesen.\n\nHinweis:\n\nFür die Einziehung gilt § 835 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und Abs 5 ZPO entsprechend.\n\n5. Die Drittschuldnerin wird aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses gegenüber dem Gericht zu erklären,\n\na) ob und inwieweit sie die Forderung als begründet anerkennt und bereit ist zu zahlen,\n\nb) ob und welche Ansprüche andere Personen an diese Forderung erheben,\n\nc) ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet worden ist,\n\ne) ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 850l ZPO die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und\n\nf) ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 7 ZPO handelt.\n\nHinweis:\n\nDie Drittschuldnerin haftet für den aus der Nichterfüllung der vorstehenden Verpflichtungen entstandenen Schaden gegenüber der Vollstreckungsgläubigerin. Falls die angeforderte Erklärung nicht fristgerecht abgeben wird, kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden.\n\n6. Der Vollstreckungsschuldner hat sich jeder Verfügung über die Forderung, soweit sie gepfändet ist, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2012-02-08/4-d-1095-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850k","ref_norm":"850k","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850l","ref_norm":"850l","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2012-02-08/4-d-1095-12","retrieved":"2026-10-24 19:28:58.365208+00:00"},"card":{"id":"vg-stade/2012-02-08/4-d-1095-12","court":"VG Stade","court_id":"vg-stade","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Stade","panel":null,"date":"2012-02-08","dockets":["4 D 1095/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"VG Stade, Beschluss vom 08.02.2012 – 4 D 1095/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2012-02-08/4-d-1095-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"ZPO/850k","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"850k","label":"§ 850k ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/850l","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"850l","label":"§ 850l ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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