{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Stade","senate":null,"decided":"2011-07-18","aktenzeichen":"1 A 559/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 2. März 2009 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in\nHöhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages\nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit\nin Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Klägerin, ein zugelassenes\nEisenbahninfrastrukturunternehmen, wendet sich gegen ihre\nHeranziehung zur Mitgliedschaft bei dem Beigeladenen, einem\nWirtschaftswegeverband.\n\n2\n\nSie ist Eigentümerin von 10 Flurstücken in der Gemarkung F.\n(Flurstück 57/63 der Flur 8, Flurstück 40/6 der Flur 9, Flurstücke\n59/0, 86/0 und 87/3 der Flur 11, Flurstücke 32/0 und 33/0 der Flur\n119 sowie Flurstücke 41/0, 42/0 und 78/0 der Flur 120). Es handelt\nsich um zum Zwecke des Bahnbetriebes planfestgestellte Flächen,\nnämlich um Bahngelände sowie um Wege- und Gehölzflächen mit einer\nGesamtfläche von 7,0053 ha, auf denen die Klägerin\nEisenbahninfrastrukturanlagen betreibt.\n\n3\n\nDer Beigeladene ist ein im Mai 2007 gegründeter\nWirtschaftswegeverband, dem von der Gemeinde G. die Straßenbaulast\nfür die Herstellung und Unterhaltung der Wirtschaftswege übertragen\nworden ist. Ursprünglich erstreckte sich das Verbandsgebiet des\nBeigeladenen auf Teile der Gemarkungen H. und I.. Im September 2007\ninformierte die Gemeinde G. die betroffenen Grundstückseigentümer\nu.a. darüber, dass eine Ausweitung des Verbandsgebiets auf Teile\nder Gemarkung F. beabsichtigt sei. Nachdem sich eine Mehrheit der\nGrundstückseigentümer der Gemarkung F. für eine Ausweitung des\nVerbandsgebiets ausgesprochen und der Vorstand des Beigeladenen im\nNovember 2008 eine Ausweitung des Verbandsgebietes auf die\nGrundstücke der Gemarkung F. befürwortet hatte, beschloss der\nAusschuss des Beigeladenen am 19. November 2008, diese Eigentümer\nin den Verband aufzunehmen. In seiner Sitzung vom 22. April 2009\nbeschloss er die erste Satzung zur Änderung der Satzung vom 10. Mai\n2007, durch die u.a. das Verbandsgebiet um das Gebiet der Gemarkung\nF. erweitert wurde. Das bisherige Gebiet von 2.245 ha (Gemarkung I.\n1.013 ha, Gemarkung H. 1.232 ha) wurde dabei um 1.820 ha\nvergrößert. Der Beklagte genehmigte die Änderungssatzung am 20. Mai\n2009, sie wurde am 4. Juni 2009 veröffentlicht (Amtsblatt für den\nLandkreis Cuxhaven Nr. 22).\n\n4\n\nMit Schreiben vom 28. November 2008 wandte sich der Beklagte an\ndie Klägerin und wies sie auf die Möglichkeit eines freiwilligen\nBeitritts zu dem Beigeladenen hin. Zudem informierte er sie\ndarüber, dass eine - zwangsweise - Heranziehung zur Mitgliedschaft\nin Betracht komme, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der\nVerbandsaufgaben erforderlich sei und gab ihr Gelegenheit zur\nStellungnahme.\n\n5\n\nDie Klägerin teilte mit, dass es sich bei ihren Grundflächen um\ngewidmetes Eisenbahngelände handele, weshalb die betroffenen\nGrundstücke nicht dem Wegerecht unterstellt seien. Es bestehe keine\nrechtliche Handhabe für eine Heranziehung zur Mitgliedschaft bei\ndem Beigeladenen. Es ergäben sich für sie auch keine Vorteile\ninfolge der Verbandsaufgaben, weil die Bahnanlagen ausschließlich\nauf und über Eisenbahngelände erreicht werden könnten. Sie werde\ndem Beigeladenen als beitragsfreies Mitglied nicht beitreten, ihm\naber die Nutzung ihrer Flächen für den Wegeausbau zur Verfügung\nstellen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 2. März 2009 zog der Beklagte die Klägerin mit\nden genannten Flurstücken zur Mitgliedschaft bei dem Beigeladenen\nheran. Die betroffenen Flächen bezeichnete sie in der Anlage zu dem\nBescheid sämtliche als \"beitragsfrei\". Zur Begründung\nführte sie aus:\n\n7\n\nNach dem Wasserverbandsgesetz (WVG) könnten Personen, soweit\ndies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verbandsaufgaben\nerforderlich sei, gegen ihren Willen zur Mitgliedschaft in einem\nbestehenden Verband herangezogen werden, wenn sie aus der\nDurchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil hätten oder zu\nerwarten hätten oder sie voraussichtlich Maßnahmen des Verbandes zu\ndulden hätten. Die Klägerin habe entweder aus der Durchführung von\nVerbandsaufgaben einen Vorteil bzw. habe einen solchen zu erwarten\noder aber sie werde Maßnahmen des Verbandes zu dulden haben. Das\nergebe sich aus ihrem Angebot, dem Beigeladenen die Nutzung der\nFlächen zur Durchführung seiner Aufgaben einzuräumen. Es sei davon\nauszugehen, dass die Klägerin voraussichtlich Maßnahmen des\nBeigeladenen, die dieser im Rahmen seiner Herstellungs- und\nUnterhaltungsaufgaben für die ländlichen Wege ausführe, dulden\nmüsse. Damit seien die Voraussetzungen für eine Heranziehung\ngegeben. Um den Anträgen der Mehrheit der Grundstückseigentümer der\nGemarkung F. entsprechen und das Verbandsgebiet des Beigeladenen um\ndie Gemarkung F. erweitern zu können, bedürfe es der Heranziehung\nder Klägerin, da sie als Grundstückseigentümerin mit ihrer Fläche\nim Bereich der Erweiterung des Verbandsgebietes liege. Aus den\ngenannten Gründen sehe er sich als Aufsichtsbehörde verpflichtet,\nzur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verbandsaufgaben die Eigentümer\nder im Bereich der Erweiterung liegenden Grundstücke zur\nMitgliedschaft bei dem Beigeladenen heranzuziehen.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 02. April 2009 Klage erhoben.\n\n9\n\nZur Begründung ihrer Klage trägt sie im Wesentlichen vor:\n\n10\n\nSie sei bereits keine als Verbandsmitglied in Betracht kommende\nPerson. Sie sei zwar Eigentümerin von Grundstücken und Anlagen.\nDiese seien jedoch durch Widmung zu Eisenbahnbetriebszwecken und\ndie eisenbahnrechtlichen Zulassungen dem Sonderregime des\nEisenbahnrechts unterworfen. Infrastrukturbezogene Pflichten\noblägen allein ihr. Die Gestaltungs- und Duldungswirkung der\nPlanfeststellung und der durch Widmung bewirkte sachenrechtliche\nSonderstatus der Flächen bewirkten, dass die satzungsmäßigen\nVerbandsaufgaben auf ihren Grundflächen nicht wahrgenommen werden\nkönnten, solange eine Freistellung von diesen Zwecken nach § 23 AEG\nnicht vorgenommen worden sei. Der Beigeladene könne ihr auch keine\nPflichten abnehmen oder erleichtern, weil die\ninfrastrukturbezogenen Pflichten allein ihr, der Klägerin, oblägen.\nDurch die öffentlich - rechtliche Planfeststellung und Widmung des\nEisenbahngeländes sei sie, die Klägerin, verpflichtet, das\nBetreiben der Eisenbahninfrastruktur zu dulden. Das\nEisenbahninfrastrukturunternehmen seinerseits sei zum sicheren\nBetrieb der Eisenbahninfrastruktur verpflichtet. Sie, die Klägerin,\nkönne ihr Eigentum an den betreffenden Grundstücken wirtschaftlich\nnicht ausnutzen, dieses sei durch die eisenbahnrechtliche Widmung\nausgehöhlt.\n\n11\n\nIm Übrigen gehe es dem Beigeladenen offensichtlich allein um die\nErweiterung seines Verbandsgebietes. Eine solche könne nicht auf\nder Grundlage des § 23 WVG erfolgen. Vielmehr müsse hierfür ein\nErrichtungsverfahren nach §§ 7ff WVG durchgeführt werden. Das zeige\nschon der Wortlaut des § 23 Abs. 2 WVG, der die Heranziehung von\nPersonen zur Mitgliedschaft in einem bestehenden Verband\nermögliche. Der bestehende Verband in diesem Sinne könne nur der\nnach § 7 WVG errichtete Verband sein. Eine Erweiterung bedürfe der\nNeuerrichtung nach den Vorschriften der §§ 7 ff WVG. Dies folge\nauch daraus, dass es nicht zu den Aufgaben des Verbandsausschusses\ndes Beigeladenen nach § 11 seiner Satzung gehöre, über die\nErweiterung des Verbandsgebietes zu entscheiden.\n\n12\n\nSie, die Klägerin, habe aus der Durchführung der Verbandsaufgabe\nauch keinen Vorteil zu erwarten. Die Aufgabe des Beigeladenen\nbestehe ausweislich seiner Satzung in der Herstellung und\nUnterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen. Etwaige neu- oder\nausgebaute Wirtschaftswege seien für sie jedoch nutzlos, denn sie\nnutze für die Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten\nsowie den Eisenbahnfahrbetrieb ausschließlich ihre eigenen\nEisenbahninfrastrukturanlagen mit Schienenfahrzeugen. Sie könne\nsämtliche Grundflächen - inklusive etwaiger Gräben - über die\neigenen Eisenbahninfrastrukturanlagen erreichen. Lediglich einmalig\nseien Baumaßnahmen über die Wirtschaftswege vorgenommen worden. Die\nhierdurch verursachte Beschädigung der Wirtschaftswege des\nBeigeladenen zeige, dass deren Wirtschaftswege für sie, die\nKlägerin, unbrauchbar seien.\n\n13\n\nZwar könne die Möglichkeit, in Unglücksfällen rasch über die\nWirtschaftswege Rettungskräfte an einen möglichen\nEisenbahnunfallort heranzuführen, faktisch einen Vorteil\ndarstellen. Dies sei aber kein Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 1 WVG,\ndenn Zweck des Beigeladenen sei nicht die Herstellung und\nUnterhaltung von Rettungswegen. Ansonsten wären alle\nGrundeigentümer im Verbandsgebiet Mitglied im Verband. Im Gegenteil\nbedeuteten die Wirtschaftswege des Beigeladenen für sie, die\nKlägerin, einen Nachteil. Sie sei nämlich verpflichtet, die\nBahnübergänge zu warten und zu pflegen. Es sei auch nicht\nersichtlich, welche Maßnahmen des Beigeladenen voraussichtlich von\nihr geduldet werden müssten. Weiterhin lasse der angefochtene\nBescheid nicht erkennen, dass der Beklagte sein ihm eingeräumtes\nErmessen ausgeübt habe.\n\n14\n\nAbschließend sei anzumerken, dass sie dem Beigeladenen nach wie\nvor genehmige, ihre Flächen zu betreten, sofern sie von etwaigen\nKosten freigehalten werde, auch vor diesem Hintergrund sei eine\nHeranziehung nicht erforderlich. .\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\nden Bescheid des Beklagten vom 02. März 2009 aufzuheben.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr erwidert: Die Klägerin komme als Verbandsmitglied in\nBetracht, da sie Eigentümerin der im Heranziehungsbescheid\ngenannten Flurstücke sei, die alle im betroffenen Bereich des\nVerbandes lägen. Die Belegenheit des Grundstücks oder der Anlage\nsei der entscheidende Anknüpfungspunkt für die Mitgliedschaft. Dem\nstehe auch nicht die Widmung nach dem allgemeinen Eisenbahngesetz\nentgegen. Nach wie vor habe die Klägerin einen allgemeinen\nPflichtenkatalog zu beachten, der deckungsgleich sei mit den im\nWasserverbandsgesetz als zulässig aufgezählten Aufgaben eines\nVerbandes. Zivilrechtliche Ansprüche, die durch die öffentlich -\nrechtlichen Pflichten überlagert würden, mache er, der Beklagte,\nnicht geltend. Die Heranziehung der Klägerin sei zur Erfüllung der\nVerbandsaufgaben erforderlich, weil nur in diesem Falle das\nBetreten der Grundstücke und die Durchführung der entsprechenden\nArbeiten möglich seien.\n\n20\n\nDie Klägerin erlange durch die Mitgliedschaft auch einen\nVorteil. Der Vorteil der heranzuziehenden Mitglieder beziehe sich\nnicht auf einen konkreten Vorteil, sondern eben auch auf die\nAbnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit,\nMaßnahmen des Verbandes zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.\nDie Klägerin sei auf die Nutzung von Wirtschaftswegen angewiesen,\nz. B. um an das auf ihrem Grundstück befindliche Gehölz\nheranzukommen und dies nach einem Rückschnitt abzutransportieren,\num die auf ihrem Grundstück etwaig vorhandenen Gräben instand zu\nhalten oder um die ihr gehörenden Wege in einem entsprechenden\nZustand zu halten. Es sei kaum vorstellbar, dass alle Arbeiten vom\nGleis aus unter Nutzung der eigenen Eisenbahninfrastrukturanlagen\nmit Schienenfahrzeugen erledigt werden können. Schließlich müsse\ndie Klägerin auch ein Interesse an der ordnungsgemäßen Erhaltung\nder umliegenden Wirtschaftswege haben, damit bei etwaigen Unfällen\nim Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb auch adäquate\nRettungsdiensteinsätze möglich seien.\n\n21\n\nEs sei unzutreffend, wenn die Klägerin vortrage, sie sei zur\nUnterhaltung der Schienenwege nicht auf die Wirtschaftswege des\nBeigeladenen angewiesen. Im Jahr 2009 habe an den Bahnübergängen\nder Strecke J. - K. eine Verkehrsschau stattgefunden. Danach seien\nder Klägerin bestimmte Unterhaltungsmaßnahmen an Bahnübergängen\nauferlegt worden. Auch seien an drei Wegen im Zuge von\nGleisbauarbeiten der Klägerin durch die Materialtransporte der\nBaufirma Schäden entstanden, die eine Reparatur der Wege\nerforderlich gemacht habe.\n\n22\n\nEr, der Beklagte, stütze seine Heranziehung zutreffend auf § 23\nWVG. Diese Vorschrift sei auch anwendbar, wenn ein Verband\nerweitert werde. Hier seien lediglich Teile der Gemarkung F.\nhinzugekommen. Es sei weder eine Neuorganisation der bereits\nerrichteten Verbandsstruktur erfolgt, noch habe sich der\nAufgabenkatalog oder der Unternehmensgegenstand verändert. Die\nErweiterung des Verbandsgebietes stelle keine Neuerrichtung des\nVerbandes nach § 7 WVG dar.\n\n23\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich den\nAusführungen des Beklagten angeschlossen.\n\n24\n\nWegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren\nSchriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die\nGerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug\ngenommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n25\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht nach\nder mündlichen Verhandlung vom 30. November 2010 ohne erneute\nmündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n26\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten\nvom 2. März 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in\nihren Rechten.\n\n27\n\nAls Rechtsgrundlage für den Bescheid kommt allein § 23 Abs. 2\nWasserverbandsgesetz (vom 12.02.1991, BGBl. I, 405, in der Fassung\nder Änderung vom 15.5.2002 - BGBl. I, 1578) - WVG - in Betracht.\nDanach kann die Aufsichtsbehörde, soweit dies zur ordnungsgemäßen\nErfüllung der Verbandsaufgaben erforderlich ist, Personen, die die\nin § 8 Abs 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, gegen\nihren Willen zur Mitgliedschaft in einem bestehenden Verband\nheranziehen.\n\n28\n\nOb im vorliegenden Fall die Heranziehung auf der Grundlage der\ngenannten Vorschrift erfolgen konnte, ist zweifelhaft. Der Maßnahme\nliegt die Zielsetzung des Beigeladenen zu Grunde, das\nVerbandsgebiet in einem nicht unerheblichen Umfang zu erweitern.\nFür die Anwendbarkeit des § 23 WVG auch in einem derartigen Fall\nspricht allerdings, dass das WVG in seiner derzeit geltenden\nFassung nicht - wie früher die Wasserverbandverordnung - WVVO -\nzwischen einem \"einfachen Fall\" der Mitgliedervermehrung\nund einer Ausdehnung des Verbandes in nicht einfachen Fällen\nunterscheidet. In den sog. \"einfachen Fällen\" erfolgte\ndie Verbandsvergrößerung durch die Zuweisung neuer Mitglieder durch\ndie Aufsichtsbehörde (§ 13 WVVO), in den übrigen Fallgestaltungen\nwar nach § 174 WVVO ein dem Gründungsverfahren entsprechendes\nVerfahren durchzuführen. Bei der Abgrenzung von sog. einfachen zu\nsog. \"nicht einfachen\" Fällen wurde dabei darauf\nabgestellt, wie weit sich die konkrete Sachlage einer Neugründung\ndes Verbandes annäherte. Ein einfacher Fall wurde dann angenommen,\nwenn es sich um die Zuweisung einzelner Mitglieder handelte, ohne\ndass eine wesentliche Änderung oder Ergänzung des Planes notwendig\nwar, so dass eine Satzungsänderung i.d. R. nicht erforderlich war\n(Rapsch, WVVO, § 13 Rn. 11-13). Aus der Aufgabe dieser in der WVVO\nenthaltenen Unterscheidung im WVG wird geschlossen, dass § 23 WVG\nauch anwendbar ist, wenn ein größerer Personenkreis betroffen ist,\nbzw. wenn die Heranziehung neuer Mitglieder mit einer Neugründung\ndes Verbandes vergleichbar ist (Hasche, in Reinhardt/Hasche, WVG, §\n23 Rn. 20; Rapsch, Wasserverbandsrecht S. 75). Darauf lässt auch §\n25 WVG schließen, der u.a. die Pflicht zur Anhörung der künftigen\nVerbandsmitglieder auch in den Fällen des § 23 Abs. 2 WVG regelt\nund offensichtlich davon ausgeht, dass die Anwendung des § 23 Abs.\n2 WVG unabhängig ist von der Zahl der Personen, die herangezogen\nwerden sollen. Nach § 25 Abs. 2 WVG kann die Anhörung nämlich durch\ndie Möglichkeit der Einsicht in die Unterlagen über die\nAngelegenheit ersetzt werden, wenn mehr als 50 Verbandsmitglieder\noder künftige Verbandsmitglieder zu hören sind.\n\n29\n\nBedenken hiergegen könnten mit Rücksicht auf das\nDemokratieprinzip (Art. 20 GG) bestehen, an dem sich die\nOrganisation eines Wasser - und Bodenverbands messen lassen muss.\nWählt der parlamentarische Gesetzgeber - wie hier mit dem WVG - für\nbestimmte öffentliche Aufgaben die Organisationsform der\nSelbstverwaltung, so darf er keine Ausgestaltung vorschreiben, die\nmit dem Grundgedanken autonomer interessengerechter\nSelbstverwaltung einerseits und effektiver öffentlicher\nAufgabenwahrnehmung andererseits unvereinbar wäre. Deshalb müssen\ndie Regelungen über die Organisationsstruktur der\nSelbstverwaltungseinheiten auch ausreichende institutionelle\nVorkehrungen dafür enthalten, dass die betroffenen Interessen\nangemessen berücksichtigt und nicht einzelne Interessen bevorzugt\nwerden (BVerfG, Beschl. v. 5.12.2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 -\nBVerfGE 107, 59). Eine Erweiterung des Verbandsgebietes mittels\nHeranziehung nach § 23 Abs. 2 WVG und unter Verzicht auf die\nDurchführung eines Errichtungsverfahrens nach §§ 7ff WVG hat zur\nFolge, dass die herangezogenen Verbandsmitglieder zwangsweise\nMitglied im Verband sind, ohne die Möglichkeit zu haben, vor\nBegründung der Mitgliedschaft auf Plan und Satzung des Verbandes\nEinfluss zu nehmen. In Fällen einer erheblichen Erweiterung des\nVerbandsgebietes, insbesondere, wenn es hierdurch zu einer Änderung\nder Mehrheitsverhältnisse im Verband kommt, könnte deswegen\nmöglicherweise mit Rücksicht auf das Demokratieprinzip eine\nverfassungskonforme Auslegung des § 23 WVG geboten sein. Dies\nentspräche auch der Intention des Gesetzgebers, der mit der\nNeuregelung des Wasserverbandsrechts durch das Gesetz über die\nWasser - und Bodenverbände vom 12. Februar 1991 (BGBl. 1991, 405)\ndas Wasserverbandsrecht unter Stärkung des Selbstverwaltungsrechts\nder Wasser - und Bodenverbände an demokratische und\nrechtsstaatliche Verhältnisse anpassen wollte (BTDrs. 11/6764 S.\n20, 23), weshalb die Entscheidung über die Errichtung eines\nVerbandes sowie über Plan und Satzung grundsätzlich durch zumindest\neinen Mehrheitsbeschluss der zu beteiligenden Personen erfolgt (§§\n7, 14 WVG, s. auch BTDrs. 11/6764 S. 25).\n\n30\n\nDie Frage der Anwendbarkeit des § 23 Abs. 2 WVG in einer\nFallgestaltung wie der Vorliegenden kann aber offen bleiben. Die\nauf der Grundlage des § 23 WVG erfolgte Heranziehung der Klägerin\nist jedenfalls deswegen rechtswidrig und verletzt sie in ihren\nRechten, weil der Beklagte das ihm nach § 23 WVG zustehenden\nErmessen nicht ausgeübt hat. Nach § 23 WVG kann die\nAufsichtsbehörde unter den in der Vorschrift genannten\nVoraussetzungen Personen gegen ihren Willen zur Mitgliedschaft\nheranziehen, die Heranziehung steht nach dem eindeutigen Wortlaut\nder Vorschrift in ihrem Ermessen (so auch OVG für das Land\nNordrhein - Westfalen, Urt. v. 13. Juli 2010 - 20 A 1896/08 - vgl.\nHasche in Reinhardt/Hasche, WVG, § 23 Rn. 25). Der Beklagte hat\ndies hier nicht erkannt. Vielmehr zeigt die Begründung des\nBescheides vom 2. März 2009, dass er sich für verpflichtet gehalten\nhat, die Klägerin heranzuziehen. Der Bescheid enthält dabei allein\nAusführungen dazu, dass die Voraussetzungen des § 23 WVG gegeben\nseien, er befasst sich weiter mit der Frage der Erforderlichkeit,\nwenn es heißt, um den Anträgen der Grundstückseigentümer in F.\nentsprechen und das Verbandsgebiet um die Gemarkung F. erweitern zu\nkönnen, bedürfe es auch des Beitritts der Klägerin durch\nHeranziehung, weil die Flächen der Klägerin im Erweiterungsgebiet\ngelegen seien. Ermessenserwägungen, insbesondere Erwägungen zur\nFrage der Verhältnismäßigkeit der Heranziehung enthält der Bescheid\nnicht. Es ist auch ansonsten nicht zu erkennen, dass vor der\nHeranziehung Ermessenserwägungen angestellt wurden.\n\n31\n\nEine Reduzierung des Ermessensspielraums des Beklagten in der\nWeise, dass allein die Heranziehung der Klägerin als rechtmäßig\nangesehen werden kann, ist hier nicht ersichtlich. Eine derartige\nErmessensreduzierung kommt insoweit in Betracht, als ein Wasser -\nund Bodenverband im Regelfall zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner\nAufgaben auf die Beiträge der Grundstückseigentümer im\nVerbandsgebiet angewiesen ist. Dieser Gesichtspunkt kommt hier aber\noffensichtlich nicht zum Tragen, weil die Heranziehung der Klägerin\n- wie die Anlage zu dem Bescheid vom 2. März 2009 zeigt - unter der\nMaßgabe der Beitragsfreiheit für alle ihre Flächen erfolgt ist. Im\nRahmen der Ermessensausübung wäre im Übrigen zu prüfen, inwieweit\ndie Grundstücke der Klägerin für den Beigeladenen zur Erfüllung der\nVerbandsaufgaben mit Rücksicht auf ihren Charakter als Bahnanlagen\nnutzbar sind. Soweit sie zu Zwecken des Eisenbahnverkehrs gewidmet\nsind ist dies nämlich nur nach Maßgabe des § 35 WVG möglich. Die\nBenutzung von Grundstücken, die öffentlichen Zwecken dienen, bedarf\ndanach der Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde, soweit\nsie nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Nutzung in\nder Weise, wie sie der Vertreter im Termin zu mündlichen\nVerhandlung angesprochen hat, nämlich ohne in jedem Fall vorher um\nGenehmigung nachzusuchen, scheidet danach aus.\n\n32\n\nRein vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass die Klägerin\nallerdings entgegen ihrer Auffassung zu dem Personenkreis der\nmöglichen Verbandsmitglieder im Sinne des § 4 WVG gehört. Sie kann\nals Eigentümerin der in dem angefochtenen Bescheid genannten\nGrundstücke Verbandsmitglied im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG\nsein. Die Mitgliedschaft ist verdinglicht und ist allein durch das\nEigentum an einem der beteiligten Grundstücke und Anlagen bedingt\n(Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BTDrs. 11/6764 S. 24). Auch\nwenn alle ihre betroffenen Grundstücke - wie die Klägerin angibt -\nzu Eisenbahnbetriebszwecken planfestgestellt sind, schließt dies\neine Heranziehung nicht von vorneherein aus. Zwar umfasst die\nGestaltungswirkung der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung auch\ndie Widmung der Anlagen für den öffentlichen Eisenbahnverkehr und\nbegründet damit den öffentlich - rechtlichen Sonderstatus der\nbetroffenen Flächen als öffentliche Sachen (zum Vorstehenden:\nVallendar in Beck'scher AEG Kommentar, § 18 Rn. 35 m.w.N).\nDieser Status hat jedoch keine Ausschlusswirkung in dem Sinne, dass\neine Mitgliedschaft des betreffenden Grundeigentümers in einem\nWasser - und Bodenverband ausscheidet. Insbesondere zeigt auch § 35\nWVG, dass öffentlich - rechtlich gewidmete Flächen Teil des\nGebietes eines Wasser - und Bodenverbandes und deren Eigentümer\nMitglied im Verband sein können. Im Übrigen führt die Widmung für\nZwecke des Eisenbahnverkehrs nicht zu einem generellen Ausschluss\nanderer Nutzungen außerhalb des allgemeinen Verkehrsgebrauchs.\nSolche sind nämlich auch dann zulässig, wenn ein besonderes\nNutzungsverhältnis dazu berechtigt (§ 62 Abs. 1 der\nEisenbahnbetriebsordnung - EBO -).\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3\nVwGO; dabei entsprach es der Billigkeit, die Kosten der\nBeigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3\nVwGO), weil er keinen Antrag gestellt hat und sich einem\nKostenrisiko selbst nicht ausgesetzt hat.\n\n34\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n35\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4\ni.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2011-07-18/1-a-559-09","cited_norms":[{"jurabk":"WVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":14},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AEG 1994","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2011-07-18/1-a-559-09","retrieved":"2026-10-24 19:34:02.933618+00:00"},"card":{"id":"vg-stade/2011-07-18/1-a-559-09","court":"VG Stade","court_id":"vg-stade","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Stade","panel":null,"date":"2011-07-18","dockets":["1 A 559/09"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"VG Stade, Urteil vom 18.07.2011 – 1 A 559/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2011-07-18/1-a-559-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Bescheid des Beklagten vom 2. 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