{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Potsdam","senate":"8. Kammer","decided":"2011-12-21","aktenzeichen":"8 K 1330/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig\nvollstreckbar.\n\nDem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch\nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages\nabzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in derselben\nHöhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\nTatbestand\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Trink- und\nAbwassergebühren für das Grundstück …. in …. Der\nKläger erwarb das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück in\nden 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts und vermietete es in\nder Folge.\n\nDer Beklagte zog den Kläger mit Gebührenbescheid vom 11. Mai\n2007 für den Abrechnungszeitraum 16. April 2006 bis 15. April 2007\nzu Trinkwasser- und Abwasserbeseitigungsgebühren in Höhe von gesamt\n3.912,36 € heran. Nach Abzug der bereits geleisteten Abschläge\nsetzte er einen Gesamtbetrag von 3.609,36 € fest. Bei der\nVerbrauchsermittlung ging der Beklagte von einem Anfangsstand des\nWasserzählers von 803 m³ aus. Dieser Zählerstand beruhte auf einer\nfür den vorangegangenen Veranlagungszeitraum (16. April 2005 bis\n15. April 2006) vom Beklagten vorgenommenen Verbrauchsschätzung;\nder Gebührenbescheid vom 1. Juni 2006 für diesen (vorangegangenen)\nVeranlagungszeitraum, der als damaligen Zählerendstand 803 m³\nausweist, ist bestandskräftig geworden. Als Zählerendstand für den\nhier in Rede stehenden Zeitraum legte der Beklagte den von der\nHausverwalterin des Klägers Anfang Januar 2007 aus Anlass des\nAuszugs der Mieter mitgeteilten Zählerstand von 1692 m³ zugrunde,\nder bei einer Kontrollablesung durch die Betriebsgesellschaft im\nMai 2007 unverändert geblieben war.\n\nMit seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Mai 2007\nstellte der Kläger die Richtigkeit des angegebenen Wasserverbrauchs\nin Frage. Ihm sei seit drei Jahren nicht mitgeteilt worden, dass\nder Verbrauch in den Vorjahren ausschließlich auf der Grundlage von\nSchätzwerten abgerechnet worden sei. Der Umstand, dass der\nWasserverbrauch seit der letzten Ablesung offenbar drastisch\nangestiegen sei, sei ihm ebenfalls unbekannt gewesen, so dass er\nnunmehr keine Möglichkeit mehr habe, sich mittels einer Erhöhung\nder Betriebskostenvorauszahlungen ausreichend abzusichern. Damit\nhabe der Beklagte seine Fürsorgepflicht ihm gegenüber verletzt.\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15. Juni 2007\nzurück. Die Gebühren seien sachlich und rechnerisch ordnungsgemäß\nermittelt worden. Insbesondere sei der abgerechnete Wasserverbrauch\nnicht zu beanstanden. Der hohe Verbrauch lasse sich damit\nbegründen, dass er in den vorangegangenen Abrechnungszeiträumen zu\nniedrig geschätzt worden sei und daher der tatsächliche Verbrauch\nerst im Rahmen der Ablesung zum 3. Januar 2007 habe festgestellt\nwerden können. In den beiden vorangegangenen Veranlagungsperioden\nvom 16. April 2004 bis zum 15. April 2006 seien die Gebühren\nlediglich auf Grund eines geschätzten Trinkwasserverbrauchs\nabgerechnet worden, da eine Ablesung der Zählerstände trotz\nZusendung der Ablesekarten weder durch die Hausverwaltung noch\ndurch die Mieter erfolgt sei. Vor diesem Hintergrund habe der\nZweckverband gemäß § 25 Abs. 2 der Wasserversorgungssatzung - WVS -\nden Wasserverbrauch geschätzt. Da im vorangegangenen\nGebührenbescheid vom 1. Juni 2006 die Trink- und Schmutzwassermenge\nnur bis zum geschätzten Zählerstand in Höhe von 803 m³ berechnet\nworden sei, sei die Differenz zwischen dem Schätzwert und dem\nabgelesenen Wert (1.692 m³) Erhebungsgrundlage für den\nangefochtenen Gebührenbescheid gewesen. Der Widerspruchsbescheid\nwurde dem Kläger am 19. Juni 2007 zugestellt.\n\nZur Begründung der am 16. Juli 2007 erhobenen Klage führt er\naus, das Grundstück sei seit den 90er Jahren an wechselnde\nMietparteien vermietet worden und werde ebenso wie weitere ihm\ngehörende Objekte in der Region von einer ortsansässigen\nGrundstücksverwalterin betreut. Dies sei dem Beklagten seit\ngeraumer Zeit bekannt. Die exorbitant hohen Trink- und\nSchmutzwassergebühren resultierten aus der Tatsache, dass der\nBeklagte den Wasserverbrauch der Verbrauchsstelle in den\nvorangegangenen Erhebungszeiträumen von April 2003 bis April 2006\nauf der Grundlage unrealistisch niedriger Schätzwerte abgerechnet\nhabe. In der Vergangenheit habe der Beklagte ihm alljährlich\nAblesekarten für sämtliche ihm gehörenden Objekte im\nZuständigkeitsbereich des Beklagten an seine Wohnanschrift nach\nHamburg geschickt, anstatt diese - was mehrfach angeboten worden\nsei - der Einfachheit halber an die Verwalterin oder unmittelbar an\ndie jeweiligen Mieter zu versenden. Er - der Kläger - habe daher\nregelmäßig die Karten an seine Verwalterin weitergeleitet. Von dort\naus seien sie an die einzelnen Mieter verteilt worden, jeweils mit\nder Bitte, die Zählerstände abzulesen, einzutragen und die Karten\nan den Beklagten zurückzuschicken. Dass die Mieter der ….\ndie Ablesekarten spätestens seit 2003 nicht mehr an den Beklagten\nzurückgesandt hätten, habe dieser ihm nicht mitgeteilt, obwohl er\nhierzu nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet gewesen\nsei. Er könne nicht, wie der Beklagte offenbar meine, als\nEigentümer Reisen quer durch die Republik auf sich nehmen, um die\nWasserzählerstände abzulesen. Die Differenz zwischen geschätzten\nund tatsächlich gemessenen Wasserverbrauch sei erst auf Grund der\nAblesung im Jahr 2007 zu Tage getreten.\n\nDer Beklagte habe keine Befugnis gehabt, den Wasserverbrauch zu\nschätzen. Die Schätzung sei fehlerhaft, weil das Objekt in der ...\nvor seiner Neuvermietung Anfang 2003 einige Monate leer gestanden\nhabe. Offenbar habe der Beklagte für die Ermittlung der\nVerbrauchswerte die Zeit des Leerstandes mit einbezogen. Der\nBeklagte hätte erkennen können und müssen, dass zwischen dem Auszug\nder Vormieter im Herbst 2002 und dem Einzug der Neumieter Anfang\n2003 faktisch kein Wasser verbraucht worden sei, da die Verwalterin\nzwei nahezu identische Zählerstände mitgeteilt habe. Ferner sei\nnach § 25 Abs. 2 WVS eine Ver-brauchsschätzung nur zulässig, wenn\nder Beauftragte des Beklagten die Räume des Grundstückseigentümers\nnicht zum Zwecke der Ablesung betreten könne. Daraus ergebe sich,\ndass vor jeder Schätzung zwingend der Versuch der Durchführung\neiner Ablesung durch einen Beauftragten des Beklagten zu\nunternehmen sei. Dies habe der Beklagte nicht ein einziges Mal\nversucht.\n\nEr sei durch die Abrechnungspraxis des Beklagten auch deshalb in\nseinen Rechten verletzt, weil er außer Stande sei, den vom\nBeklagten geltend gemachten Mehrver-brauch den vorangegangenen\nAbrechnungsperioden zuzuordnen. Als Vermieter sei er gehalten, den\nMietern die Betriebskostenabrechnungen bis spätestens zum Ablauf\ndes 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen.\nNach Ablauf der Frist sei die Geltendmachung einer Nachforderung\ndem Mieter gegenüber regelmäßig ausgeschlossen.\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 11. Mai 2007 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2007\naufzuheben.\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nErgänzend zur Begründung des Widerspruchsbescheides führt er\naus, der Eigentümer sei für den ordnungsgemäßen Zustand seines\nGrundstücks, wozu die gesicherte Erschließung mit Trinkwasser und\neiner Abwasserentsorgung gehöre, selbst verantwortlich. Dies gelte\nauch dann, wenn der Eigentümer das Grundstück nicht persönlich\nnutze, denn er habe regelmäßig die tatsächliche\nEinwirkungsmöglichkeit auf das Grundstück und könne dementsprechend\nauch den Verbrauch von Wasser bzw. den Anfall von Fäkalien und\nAbwasser beeinflussen. Der Heranziehung des Eigentümers stehe nicht\ndas Ausfallrisiko entgegen, das ihm bei Nichtzahlung der\nBetriebskosten durch den Mieter entstehen könne. Eine\nRechtfertigung dafür, dieses Risiko auf die öffentliche Hand\nabzuwälzen, bestehe schon wegen der Möglichkeiten der Absicherung\ndurch Kaution und Erhebung von angemessenen Vorauszahlungen auf\nBetriebskosten nicht. Das Risiko der wirtschaftlichen\nLeistungsunfähigkeit des Mieters sei allein der Rechtssphäre des\nGrundstückseigentümers zuzurechnen.\n\nNach § 25 Abs. 1 und Abs. 2 WVS stehe es dem Zweckverband frei,\nentweder die Wasserzählerstände selbst abzulesen oder aber dem\nEndverbraucher ein Formblatt zur Selbstangabe zuzusenden. Wenn er\nsich für die Möglichkeit der Selbstangabe entschließe, räume ihm §\n25 Abs. 2 WVS eine Schätzbefugnis für den Fall ein, dass der\nEndkunde seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme. Mit Übersendung\nder Ablesekarte an den Grundstückseigentümer habe der Verband\ndiesem die Ablesung aufgegeben. Der Mitteilungspflicht sei der\nKläger nicht nachgekommen, denn die Formulare seien nicht\nausgefüllt zum Zweckverband zurückgelangt. Verantwortlich für die\ninterne Organisation der Grundstücksverwaltung sei der Eigentümer\nselbst. Als Anfangsverbrauchswert für die angegriffene\nGebührenfestsetzung habe daher derjenige Schätzwert herangezogen\nwerden können, den er auf der Grundlage von Verbrauchswerten in der\nVergangenheit errechnet habe.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die\nvon den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der\nVerwaltungsvorgang des Zweckverbandes (1 Hefter) hat vorgelegen und\nist zum Gegenstand der Beratung gemacht worden.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n\n \n\n Entscheidungsgründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nÜber die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche\nVerhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr\nEinverständnis erklärt haben.\n\nDie Klage bleibt ohne Erfolg.\n\nDer angefochtene Gebührenbescheid vom 11. Mai 2007 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2007 ist rechtmäßig\nund verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113\nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n1. Die Festsetzung der Trink- und Abwassergebühren für den\nZeitraum 16. April 2006 bis 15. April 2007 beruht auf der\nBeitrags-, Gebühren- und Kostenerstattungssatzung des Wasserver-\nund Abwasserentsorgungszweckverbandes Region Ludwigsfelde vom 15.\nFebruar 2005 - BGKS - (Amtsblatt für den Wasserver- und\nAbwasserentsorgungs-Zweckverband Region Ludwigsfelde - Amtsblatt\nWARL - vom 18. September 2007 Nr. 3 S. 42) in der Fassung der 1.\nÄnderungssatzung vom 29. März 2006 (a.a.O., S. 64) und der 2.\nÄnderungssatzung vom 31. Januar 2007 (a.a.O., S. 66).\n\nAn der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der genannten\nAbgabensatzungen bestehen hinsichtlich der Regelungen zur\nGebührenerhebung keine Zweifel. Dies gilt insbesondere hinsichtlich\nder Bestimmung des vorrangig gebührenpflichtigen Eigentümers nach §\n19 Abs. 1 Satz 1 BGKS. Der Satzungsgeber ist nicht darauf\nbeschränkt, nur oder primär den unmittelbaren Nutzer der\nöffentlichen Einrichtung zu Gebühren heranzuziehen, wenn der\nGrundstückseigentümer die Verbrauchsstelle im Rahmen eines Miet-\noder Pachtverhältnisses einem Dritten überlässt (vgl. BVerwG,\nBeschluss vom 13. August 1996 - 8 B 23.96 -, juris, Rz. 6; OVG\nMagdeburg, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 4 L 9/08 -, NVwZ-RR\n2009, 449; OVG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 1. März 2005 - 2 A\n312/04.Z -; VG Potsdam, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 8 K 857/07 -;\nKluge in Becker u.a., Kommunalabgabenrecht für das Land\nBrandenburg, Stand Mai 2010, Rz. 192 zu § 6; S. 5. des\nEntscheidungsabdrucks). Dies stellt der Kläger ausdrücklich nicht\nin Abrede.\n\n2. Auch die Anwendung der satzungsrechtlichen Grundlagen ist\nindes rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Heranziehung des Klägers zu\nTrinkwassergebühren beruht auf den Vorschriften der §§ 12 bis 15\nBGKS, wobei sich die Erhebung einer Grundgebühr auf § 14 Abs. 1\nlit. a, 1. Alt. BGKS und die Erhebung von Mengengebühren auf § 13\nBGKS stützt. Bezüglich der Schmutzwassergebühren finden sich die\neinschlägigen Satzungsgrundlagen in den Regelungen der §§ 16 bis 18\nBGKS, hinsichtlich der Grundgebühr in § 18 Abs. 1 lit. a, 1. Alt.\nBGKS und hinsichtlich der Mengengebühr in § 17 Abs. 1, 2 und 6\nBGKS. Der Berechnung im Einzelnen ist der Kläger nicht\nentgegengetreten; insoweit kann auf den angefochtenen Bescheid\nverwiesen werden.\n\na) Der Beklagte hat zu Recht die nach § 13 Abs. 1 BGKS für die\nTrinkwassermengengebühr maßgebliche tatsächlich entnommene und\ndurch Wasserzähler gemessene Wassermenge nach § 25 Abs. 2 der\nWasserversorgungssatzung - WVS - vom 15. Februar 2005 (Amtsblatt\nWARL vom 18. September 2007 Nr. 3, S. 2) geschätzt. Gleiches gilt\nin der Folge für die nach § 17 Abs. 1, Abs. 6 BGKS für die\nSchmutzwassermengengebühr zu ermittelnde Wassermenge, die nach dem\nFrischwassermaßstab dem gemessenen Wasserverbrauch folgt. Der\nAnnahme einer Mengenschätzung steht nicht entgegen, dass der\nzugrunde gelegte Zählerendstand durch Ablesung festgestellt wurde\nund der Zähleranfangsstand (803 m³) auf einer Schätzung beruht, die\nin den bestandskräftigen Gebührenbescheid für den vorangegangenen\nVeranlagungszeitraum als maßgebliche Bemessungsgrundlage\neingegangen ist. Die der vorangegangenen Veranlagungsperiode\nzugrunde gelegten Schätzwerte waren zwar als bei der dortigen\nGebührenfestsetzung anzusetzende Maßstabseinheiten gemäß § 157 Abs.\n2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG Teil der Bemessungsgrundlage\n(vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2009 - OVG 9 S\n75.08, 9 S 22.09 -, juris, Rz. 13) und nahmen deshalb an der\nBestandskraft des für diese Periode ergangenen Gebührenbescheides\nteil (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO, Stand September 2009, Rz. 21 zu\n§ 157), sie entfalten aber für die Gebührenfestsetzung im\nnachfolgenden Veranlagungszeitraum mangels gesonderter Feststellung\nim Sinne von §§ 179 ff. AO keine Bindungswirkung (vgl. Rüsken in\nKlein, AO, 10. Aufl. 2009, Rzn. 23 f. zu § 157).\n\nb) Nach § 25 Abs. 1 WVS werden die Wasserzähler von Beauftragten\ndes WARL möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des\nWARL vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Beide\nMöglichkeiten stehen gleichberechtigt alternativ nebeneinander,\nwobei die Selbstablesung durch den Kunden die\nWassermengenermittlung für den Wasserversorger erheblich\nvereinfacht. Die in § 25 Abs. 2 WVS geregelte Schätzungsbefugnis\nist dem Wortlaut der Satzung nach hingegen nur dann eröffnet, wenn\ndie Ablesung durch einen Beauftragten des WARL erfolgen soll. Dem\nVereinfachungszweck der Selbstablesung - der sich zudem für alle\nGebührenpflichtigen auch kostenmindernd auswirkt - läuft es\nallerdings zuwider, wenn es der Grundstückseigentümer in der Hand\nhätte, durch Verweigerung seiner Mitwirkung die Ermittlung der\nVerbrauchsmenge zu erschweren. Ohne Einräumung einer\nSchätzungsbefugnis bliebe nur, die Mitwirkung des\nGebührenpflichtigen auf dem Klageweg zu erzwingen. Dies\nrechtfertigt es, eine Schätzungsbefugnis des Zweckverbandes auch\nfür den Fall der verweigerten oder unterbliebenen Selbstablesung in\nanaloger Anwendung von § 25 Abs. 2 WVS anzunehmen (ebenso Morell,\nAVB WasserV, Stand November 2010, Erl. 2 c) zu der mit § 25 WVS\ninhaltsgleichen Vorschrift des § 20 AVB WasserV). Insofern besteht\neine Regelungslücke, da weder die Wasserversorgungssatzung noch die\nSchmutzwasserentsorgungssatzung des WARL oder die BGKS eine diesen\nFall erfassende Schätzungsbefugnis vorsehen oder sonst hierfür\nRegelungen treffen. Der ausdrücklich geregelte Fall der\nZutrittsverweigerung mit der Folge der Schätzungsbefugnis\nunterscheidet sich von dem Fall der verweigerten Selbstablesung\nauch nicht in einer Weise, die der Annahme entgegenstünde, der\nSatzungsgeber hätte eine Schätzungsbefugnis - hätte er den Fall\nverweigerter Selbstablesung bedacht - für sich ausdrücklich\nbegründet. Dafür spricht auch, dass der Zweckverband - wenn auch in\nanderem Zusammenhang - die Verweigerung von Auskünften der\nZutrittsverweigerung gleich behandelt (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a und\nlit. b BGKS).\n\nc) Selbst wenn eine Schätzungsbefugnis nicht entsprechend § 25\nAbs. 2 WVS bestünde, könnte sich der Zweckverband im Übrigen für\ndie vorgenommene Schätzung auch auf § 162 Abs. 1 AO i.V.m. § 12\nAbs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG stützen. Denn für den Fall, dass die\nsatzungsrechtlichen Grundlagen keine speziellen Regelungen zur\nSchätzungsbefugnis und -methode enthalten, ist diese Art der\n(Verbrauchs-)Ermitt- lung bereits kraft Gesetzes nach den genannten\nVorschriften zulässig und vorbestimmt (OVG Frankfurt [Oder],\nBeschluss vom 8. Juli 2003 - 2 B 381/02 -, S. 5; Beschluss vom 1.\nApril 2004 - 2 B 239/03 -, S. 3).\n\nd) Der Beklagte hat die Schätzung fehlerfrei vorgenommen und\nhierbei die tatsächlichen Verhältnisse (Mietwohngebäude, auf\nvorangegangener Schätzung beruhender Anfangsstand, durch Ablesung\nfestgestellter Endstand) angemessen berücksichtigt (vgl. § 25 Abs.\n2 WVS). Anders als der Kläger meint, konnte er den\nGebührenbescheiden der Vorjahre auch durchaus entnehmen, dass die\nFestsetzungen auf Schätzungen des Wasserverbrauchs beruhten. Dies\nergibt sich aus dem Kürzel „JGE“ in Spalten 5 und 8 im\nFeld „Erhebungsgrundlagen“ der Gebührenbescheide, das\nnach dem Abkürzungsverzeichnis auf der Rückseite der Bescheide für\n„Jahresverbrauch geschätzt“ steht. Der Beklagte war\nauch nicht nach Treu und Glauben oder aus Gründen der Fürsorge\ngehalten, ihn auf die nicht zurückgelaufenen Ableseformulare\nhinzuweisen. Selbst wenn ihm bekannt gewesen sein sollte, dass der\nKläger die Ablesekarten über seine Hausverwalterin an die Mieter\nweiterleitete, verblieb das Risiko, das Letztere die im Verhältnis\ndes Klägers zum Zweckverband bestehende Mitwirkungspflicht nicht\nerfüllten, allein in der Sphäre des abgabenpflichtigen Klägers.\nDamit oblag es ihm, sich bei seinen Mietern oder beim Beklagten\nbzw. dem Zweckverband zu vergewissern, ob die Ablesekarten\nausgefüllt und abgegeben worden waren. Im Hinblick darauf kann es\nschließlich nicht dem Beklagten angelastet werden, wenn es dem\nKläger nunmehr nicht mehr möglich sein sollte, die Gebühren im Wege\nder Betriebskostenabrechnung gegenüber seinen Mietern geltend zu\nmachen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die\nNebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §\n167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\nDie Berufung wird zugelassen, weil dem Rechtsstreit hinsichtlich\nder Frage der Schätzungsbefugnis des Zweckverbandes grundsätzliche\nBedeutung zukommt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2\nNr. 3 VwGO).\n\nBeschluss:\n\nDer Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3 912 €\nfestgesetzt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-potsdam/2011-12-21/8-k-1330-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-potsdam/2011-12-21/8-k-1330-07","retrieved":"2026-07-30 00:08:33.459186+00:00"},"card":{"id":"vg-potsdam/2011-12-21/8-k-1330-07","court":"VG Potsdam","court_id":"vg-potsdam","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Potsdam","panel":"8. 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