{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)","senate":"5. Kammer","decided":"2011-10-11","aktenzeichen":"5 L 180/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2626,04 € festgesetzt.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers,\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 5 K 254/11 gegen die\nNr. 1 und 2 der Anordnung des Antragsgegners vom 11. November 2010\nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2011\nwiederherzustellen und gegen Nr. 3 und 6 der zuvor genannten\nAnordnung sowie Nr. 3 des o. g. Widerspruchsbescheides\nanzuordnen,\n\nhat keinen Erfolg.\n\nA.\n\nHinsichtlich der in Nr. 6 der Anordnung vom 11. November 2010\nund der in Nr. 3 des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2011\nfestgesetzten Verwaltungsgebühren und Auslagen ist der Antrag\nunzulässig.\n\n1. Das Verwaltungsgericht kann zufolge § 80 Abs. 5 der\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die aufschiebende Wirkung eines\nWiderspruchs oder einer Anfechtungsklage in den Fällen des Absatzes\n2 Nr. 1 bis 3 der Vorschrift ganz oder teilweise anordnen, im Falle\ndes Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei den\nstreitigen Gebühren und Auslagen handelt es sich nach gefestigter\nobergerichtlicher Rechtsprechung um fällige Abgaben im Sinne des \n§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, so dass dem (auch) gegen die\nKostenanforderung eingelegten Rechtsbehelf des Antragstellers keine\naufschiebende Wirkung zukommt. Eine solche Kostenanforderung ist\nauch dann nach \n§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar, wenn sie -\nwie hier - als Nebenentscheidung zu einer noch nicht\nbestandskräftigen Sachentscheidung ergangen ist (so OVG\nBerlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. Dezember 2005 – OVG 2 S\n127.05, juris Rdnr. 3). Der Regelungszweck der Vorschrift besteht\ndarin, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen\nVerwaltung und einer sinnvollen Haushaltsplanung den steten Zufluss\nder zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben bestimmten Mittel\nsicherzustellen. Die Vorschrift soll verhindern, dass sich die\nVerpflichteten allein durch die Einlegung von Rechtsbehelfen, die\nsich möglicherweise später als unbegründet erweisen könnten, der\nLeistung vorerst entziehen; die erforderlichen Einnahmen sollen der\nöffentlichen Hand vielmehr zur kontinuierlichen Erfüllung ihrer\nAufgaben zunächst einmal zur Verfügung stehen. Hiervon ausgehend\nkann es auch keine Rolle spielen, ob einem Rechtsbehelf gegen die\nSachentscheidung zur Hauptsache aufschiebende Wirkung zukommt oder\nnicht. Denn bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen durchbricht die\nAusnahmeregelung des \n§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Regelung des \n§ 80 Abs. 1 VwGO und nicht umgekehrt. Zudem dient die zügige\nBeitreibung auch solcher Verwaltungskosten, die zur Abgeltung eines\nder Behörde für den Erlass der Sachentscheidung entstandenen\nAufwandes erhoben werden, dem mit \n§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verfolgten Zweck der finanziellen\nSicherung öffentlicher Aufgabenerfüllung (OVG Berlin Brandenburg a.\na. O. m. w. N.).\n\nSoweit die Kammer (bisher) einer vor allem in der\nKommentarliteratur vertretenen Gegenauffassung gefolgt ist (vgl.\nBeschluss der Kammer vom 05. Juni 2009 – 5 L 41/09), wonach\ndie aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die\nSachentscheidung auch die damit verbundene Kostenentscheidung\nerfasst, gelangt diese hier zum selben rechtlichen Ergebnis. Denn\nder Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidungen in der Anordnung vom\n11. November 2010 hat keine aufschiebende Wirkung, und von daher\nist § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hier einschlägig (vgl. J. Schmidt in\nEyermann, VwGO, 12. Auflage § 80, Rdnr. 23; Kopp/Schenke, VwGO, 17.\nAuflage, § 80 Rdnr. 62). Die angefochtene Anordnung ist gemäß ihrer\nNr. 4 für sofort vollziehbar erklärt worden, so dass die\naufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4\nVwGO entfällt. Soweit zugleich in ihrer Nr. 3 der unmittelbare\nZwang angedroht wurde, handelt es sich um eine Maßnahme in der\nVerwaltungsvollstreckung (vgl. §§ 17 Abs. 1 Nr. 3, 22 des\nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg –\nVwVG BB). Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der\nVerwaltungsvollstreckung richten, haben gemäß § 39 VwVG BB keine\naufschiebende Wirkung. Auch bei den Kosten des\nWiderspruchsverfahrens (Nr. 3 des Widerspruchsbescheides vom 08.\nFebruar 2011 handelt es sich an sich um Verwaltungsgebühren, die\nhier von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfasst werden. Denn diese stehen\nim Zusammenhang mit der sofort vollziehbaren Sachentscheidung.\n\n2. Es fehlt aber dann an der Zugangsvoraussetzung gemäß § 80\nAbs. 6 VwGO. Der Antragsteller hat es nämlich versäumt, vor\nInanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes den nach § 80 Abs.\n6 Satz 1 VwGO erforderlichen Antrag an den Antragsgegner zu\nrichten. Gemäß dieser Vorschrift in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr.\n1 VwGO sind bei der Anforderung von öffentlichen Kosten - wie den\nmit den angegriffenen Entscheidungen festgesetzten Gebühren und\nAuslagen - Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach\nAbsatz 5 des § 80 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen\nAntrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt\nhat. Da es sich hierbei um eine Zugangsvoraussetzung handelt, muss\ndie behördliche Ablehnung des Aussetzungsantrags bei Eingang des\nEilantrags bei Gericht vorliegen und kann zu einem späteren\nZeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden (vgl. z. B. OVG Frankfurt\n(Oder), Beschluss vom 31. März 1995 – 2 B 3/95 –, Seite\n5 des Beschlussabdrucks).\n\n3. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass hier gemäß § 80\nAbs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO wegen drohender Vollstreckung von dem\nErfordernis der vorherigen Antragstellung abgesehen werden\nkonnte.\n\nEine drohende Vollstreckung kann nur angenommen werden, wenn die\nBehörde konkrete Vorbereitungshandlungen für die Durchführung der\nVollstreckung wegen der streitigen Gebühr getroffen hat und aus der\nSicht eines objektiven Betrachters diese zeitlich so unmittelbar\nbevorsteht, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, sich\nzunächst an die Behörde zu wenden (VGH Mannheim, VBlBW 1992, 374\nf.; vgl. auch VGH Kassel DVBl. 1994, 805 f., OVG Saarlouis, NVwZ\n1993, 490 f., VGH München, NVwZ-RR 1994, 127). Für solche konkreten\nVorbereitungsmaßnahmen des Antragsgegners fehlt es hier an\nAnhaltspunkten. Dass ihm konkrete Vollstreckungsmaßnahmen in\nAussicht gestellt worden sind, hat der Antragsteller weder\nvorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich.\n\nB.\n\nDer im Übrigen auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der\naufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag erweist sich als\nzulässig.\n\nInsbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative VwGO\nin Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit Blick auf die\nAnordnung der sofortigen Vollziehung bezüglich der\nGrundverwaltungsakte und gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alternative\nVwGO in Verbindung mit §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 39 VwVG BB\nhinsichtlich der Zwangsmittelandrohung statthaft.\n\nDer Antrag erweist sich allerdings als unbegründet.\n\nDie Vollziehungsanordnung ist (zunächst) - auch hinsichtlich des\nBegründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO - formell\nrechtmäßig. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass angesichts des\nin dieser Regelung normierten formellen Erfordernisses unbeachtlich\nist, ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen. Notwendig\nist allein eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht\nbloß formelhafte Begründung.\n\nDie Begründung des Antragsgegners für die Anordnung der\nsofortigen Vollziehung stellt ab auf das Verhalten des\nAntragstellers, der auch nach einer mündlich ausgesprochenen\nUntersagung weitere Ablagerungen von Materialien auf den Flächen am\nKalten Wasser an der XXX Straße in XXX XXX (Gemarkung XXX, Flur\nXXX, Flurstücke XXX und XXX) vorgenommen hat. Soweit die Anordnung\ndes Sofortvollzugs im Übrigen damit begründet wird, dass ansonsten\nweitere Materialien abgelagert werden könnten, die geeignet sind,\nschädliche Bodenveränderungen hervorzurufen, sind auch diese\nErwägungen einzelfallbezogen und nicht bloß formelhaft.\n\nInhaltlicher Maßstab der hier gemäß \n§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden gerichtlichen\nEntscheidung im Eilverfahren ist eine umfassende\nInteressenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private\nAufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche\nInteresse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits.\nDiese Abwägung hat der Gesetzgeber zunächst dahin vorgenommen, dass\nWiderspruch und Klage im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen\nGebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG)\ngrundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (\n§ 80 Abs. 1 VwGO), diese aber entfällt, wenn die Behörde - wie\nhier - die sofortige Vollziehung nach \n§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet hat. Das Gericht\nprüft mithin im Falle einer solchen Anordnung, ob die Behörde zu\nRecht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher\ngewichtet hat als das private Interesse des Antragstellers, bis zum\nAbschluss des Hauptsacheverfahrens von einer Vollziehung des\nVerwaltungsakts verschont zu bleiben. Im Rahmen dieser\nInteressenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit\noder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung;\nallerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern\nals bei Gewichtung des Sofortvollzugsinteresses in die Abwägung\neinzustellende Gesichtspunkte (so die ständige Rspr. des OVG\nBerlin-Brandenburg vgl. z. B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom\n15. September 2006 - OVG 11 S 57.06 – NVwZ 2007, 848 f.\nzitiert nach juris Rdnr. 2).\n\nErweist sich allerdings der Rechtsbehelf des jeweiligen\nAntragstellers als offensichtlich begründet, besteht grundsätzlich\nkein öffentliches Interesse an der Durchsetzung des angefochtenen\nVerwaltungsakts. Demgegenüber wird der Eilantrag regelmäßig\nabzulehnen sein, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig\nist. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine\nOffensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend\nauf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung\nsprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse\ndes Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zu einer\nrechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits\nan. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer\nfehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind,\numso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind\ndie Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das öffentliche\nInteresse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung\nstärker ins Gewicht.\n\nVorliegend erweisen sich Nr. 1 und 2 der angefochtenen Anordnung\nim Ergebnis als offensichtlich rechtmäßig. Einschlägige\nRechtsgrundlage für die Anordnung ist § 21 Abs. 1\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG i. V. mit § 24\nAbs. 1 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz –\nBbgAbfBodG, weil die auf den vorgenannten Flurstücken ausgebrachten\nMaterialien (Betonbruch, Bauschutt, Feldsteine und Boden) als\nAbfall zu qualifizieren sind. Nach diesen Bestimmungen kann die\nzuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur\nDurchführung dieses Gesetzes treffen, um eine Gefahr für die\nöffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Abfallrechts\nabzuwehren, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen\nabfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist.\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen liegen bei der hier\ngebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung vor.\n\n1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind Abfälle im Sinne dieses\nGesetzes alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I\naufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt,\nentledigen will oder entledigen muss. Maßgeblich ist dabei die\nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung,\nhier also des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 08. Februar\n2011. Bei Anfechtungsklagen bestimmt sich der maßgebliche\nBeurteilungszeitpunkt in erster Linie nach dem einschlägigen\nmateriellen Recht; wenn diesem keine Anhaltspunkte zu entnehmen\nsind, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten behördlichen\nEntscheidung maßgeblich. Hiernach ist auch bei Anfechtungsklagen\ngegen abfallrechtliche (Entsorgungs-)verfügungen regelmäßig auf den\nZeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Bei den vom\nAntragsteller ausgebrachten Materialien handelt es sich um Abfall\nim Sinne dieser Bestimmung. Denn der sog. Betonbruch bzw.\nBetonschutt sowie die Feldsteine sind der Abfallgruppe Q16 des\nAnhangs I zu § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG zuzuordnen, da es sich um\nStoffe handelt, die nicht den Abfallgruppen Q1 – Q15\nangehören.\n\n2. Es spricht auch alles dafür, dass sich der Antragsteller des\nBetonbruchs, Bauschutts, der Feldsteine und des Bodens im Sinne des\nGesetzes entledigen wollte. Nach \n§ 3 Abs. 3 Ziff. 2 KrW-/AbfG ist der Wille zur Entledigung im\nSinne des Absatzes 1 hinsichtlich solcher beweglicher Sachen\nanzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder\naufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar\nan deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist\ngem. Absatz 3 Satz 2 dieser Vorschrift die Auffassung des Erzeugers\noder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung\nzugrunde zu legen. Gem. Absatz 4 dieser Vorschrift muss sich der\nBesitzer beweglicher Sachen im Sinne des Absatzes 1 entledigen,\nwenn diese entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht\nmehr verwendet werden. Gem. \n§ 11 Abs. 1 KrW-/AbfG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen,\ndie nicht verwertet werden, verpflichtet, diese nach den\nGrundsätzen der gemeinverträglichen Abfallbeseitigung zu\nbeseitigen.\n\nDie sinngemäß geäußerte Ansicht des Antragstellers, die\nMaterialien auf seinem Grundstück seien nicht Abfall, da sie\njeweils weiter verwendet würden, indem sie nämlich der\nInstandhaltung und Unterhaltung eines Weges dienten, geht unter den\ngegebenen Umständen fehl. Auf Grund der anlässlich der behördlichen\nOrtsbesichtigungen gefertigten und in der Verwaltungsakte\nabgedruckten Fotos ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich\nbei den auf den o. g. Flurstücken abgelagerten Materialien um\nAbfall i. S. d. \n§ 3 Abs. 1 KrW-/AbfG handelt.\n\nDer Wille zur Entledigung im Sinne des Abs. 1 wird hinsichtlich\nsolcher beweglicher Sachen fingiert, deren ursprüngliche\nZweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer\nVerwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt (\n§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG). Damit sind vom subjektiven\nAbfallbegriff alle nicht mehr verwendbaren Produkte erfasst. Es\nkommt dabei nicht ausschließlich auf den ausdrücklich oder\nkonkludent erklärten Willen des Abfallbesitzers an, sondern auf die\ngesamten Umstände, an denen sich der angebliche Wille des Besitzers\nmessen lassen muss. Die Verkehrsanschauung stellt ein Korrektiv\ngegenüber den Angaben des Abfallbesitzers dar, um ggf. lebensfremde\nVorstellungen des Abfallbesitzers korrigieren zu können bzw. dessen\nmissbräuchliche Berufung auf angebliche Zwecksetzungen zu\nbegrenzen. Damit sind vom subjektiven Abfallbegriff alle nicht mehr\nverwendbaren Produkte erfasst, die bisher als vermeintlich\nverwertbare Wirtschaftsgüter dem Zugriff des Abfallrechts entzogen\nwaren. Entscheidend ist somit nicht, ob der Besitzer eine\nVerwertungs- oder Beseitigungsabsicht behauptet, sondern ob die\nSache nach der Verkehrsanschauung zweckgerichtet verwendet wird\n(vgl. VG Aachen, Beschluss vom 16. Juli 2009 – 9 L 153/09.\njuris Rdnr. 10f.; VG Stade, Urteil vom 03. März 2005 – 6 A\n957/04, juris Rdnr. 22 f.).\n\nDer ursprüngliche Zweck der aus Beton bestehenden Steinstücke\n(in der Anordnung als Boden und Bauschutt bezeichnet), die z. T.\nmit Feldsteinen vermischt wurden (vgl. Fotodokumentation S. 21-38\nVV), ist entfallen. Insbesondere die Steinreste und der Bauschutt\n(mit Betonbruch) sind im gegebenen Zustand nicht mehr im Sinne\nihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendbar. Nach einer\nBeurteilung der von der Behörde angefertigten Fotos können diese\nMaterialien und die Säcke mit Estrichbeton (s. 23, 31 der\nFotodokumentation) nicht als für ihren ursprünglichen\nVerwendungszweck brauchbar angesehen werden. Die gesamten\nMaterialien sind zudem den Einflüssen der Witterung ausgesetzt.\n\n3. Allerdings erfolgte nach dem subjektiven Willen des\nAntragstellers die Ablagerung dieses Abfalls nicht zum Zwecke der\nBeseitigung, wie die zweite Alternative des \n§ 3 Abs. 2 KrW-/AbfG das voraussetzt; die Aufschüttungen\ngeschahen demnach zur Instandhaltung und Unterhaltung eines Weges\nzur Befestigung einer Wiesenzufahrt, möglicherweise mit dem Ziel\nder „Landgewinnung“. All dies könnte einen Akt\nstofflicher Verwertung im Sinne von \n§ 4 Abs. 3 KrW-/AbfG darstellen. Immer dann, wenn ein Abfall\nfür einen bestimmten Zweck eingesetzt werden soll, handelt es sich\num eine Nutzung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG. Es genügt\nfür die Verwertung, dass irgendeine Beschaffenheit des Stoffes\ngenutzt wird. Dazu gehört z. B. auch der Einsatz von Stoffen als\nVerfüllmaterial, auch wenn dies äußerlich und gegebenenfalls in\nseiner technischen Ausführung der Ablagerung von Abfällen ähneln\nkann (Beckmann/Kersting in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 4\nKrW-/AbfG, Rdnr. 30). Eine stoffliche Verwertung setzt damit\nvoraus, dass der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des\nAbfalls, nicht aber in der Beseitigung des Schadstoffpotenzials\nliegt (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2010 – 7 B 34/09,\njuris Rdnr. 6). Es spricht hier einiges dafür, dass der Hauptzweck\nder Ablagerungen (vgl. \n§ 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG) nicht darin lag, das\n(augenscheinlich ohnehin kaum vorhandene und von der Behörde\nlediglich vermutete) Schadstoffpotenzial des Bauschutts und des\nbauschutthaltigen Bodenaushubs zu eliminieren; vielmehr sollte\ndieses Material dazu dienen, eine Fläche zur „besseren“\nGrundstücksausnutzung zu befestigen. Die Rechtslage dürfte sich\ndamit im Ergebnis nicht anders als bei Material darstellen, das zur\nVerfüllung von Hohlräumen im Bergbau verwendet wird: Hierin liegt,\nda damit die Dichte, das Volumen und die Masse des Füllstoffs\ngenutzt werden, anerkanntermaßen ein Akt der Abfallverwertung (vgl.\nauch VG München, Urteil vom 07. August 2001 – M 16 K 01.2317\njuris Rdnr. 78 f.).\n\nSteht aber Abfall zur Verwertung in Rede, liegt eine Entledigung\ni. S. von § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG nur dann vor, wenn das Material\neiner Verwertung im Sinne des Anhangs II B zum\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zugeführt worden wäre, \n§ 3 Abs. 2 KrW-/AbfG. Dass der Antragsteller eine solche\nVerwertung beabsichtigt hat, legt sein Vorbringen nahe; bei\nsummarischer Prüfung steht ein „Aufbringen auf den Boden zum\nNutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie“ im Sinne der\ndortigen Fallgruppe R 10 in Frage. Denn der Antragsteller führt\nausdrücklich aus, das Aufbringen „von Boden“ sei\nunerlässlich, „um meine Wiesen weiterhin als Wiesen zur\nFuttergewinnung nutzen zu können, aber auch als\nBodenverbesserungsmaßnahme, die in der Landwirtschaft üblich\nist“.\n\nOb es sich um „Zwangsabfall“ im Sinne von \n§ 3 Abs. 4 KrW-/AbfG handelt, kann somit offen bleiben, da das\nGefährdungspotenzial des eingearbeiteten Bauschutts zumindest\nzweifelhaft sein dürfte.\n\n3. Allerdings dürfte die Verwertung der in Rede stehenden\nAbfälle bei wiederum summarischer Prüfung hier nicht ordnungsgemäß\nund schadlos i. S. von § 5 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG erfolgt sein.\nDie Verwertung erfolgt nämlich nur dann ordnungsgemäß, wenn sie im\nEinklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen\nöffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, § 5 Abs. 3 Satz 2\nKrW-/AbfG. Die Kammer geht davon aus, dass damit sämtliche anderen\nfür eine rechtmäßige Verwertungshandlung einzuhaltenden\nöffentlich-rechtlichen Vorschriften gemeint sind. Jedenfalls sind\ndie sonstigen abfallrechtlich zu qualifizierenden Vorschriften\naußerhalb des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (z. B. aus\ndem BImSchG) erfasst. Schadlos ist die stoffliche Verwertung, wenn\nnach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der\nVerunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des\nWohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind (vgl. auch OVG\nMünster, Urteil vom 18. Juni 2009 – 20 A 4971/05. Rdnr. 55).\nKonkretisiert wird der Begriff der Schadlosigkeit auch durch § 10\nAbs. 4 KrW-/AbfG. Soweit diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur\nauf die Abfallbeseitigung, nicht aber auf die Abfallverwertung\nbezogen ist, liegt es gleichwohl nahe, die in § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG\naufgeführten Kriterien auch zur näheren Bestimmung des\nBegriffsinhalts des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von § 5 Abs. 3\nSatz 3 KrW/-AbfG mit heranzuziehen (zur Konkretisierung des\n„Wohls der Allgemeinheit“ durch § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG\nauch bei der Verwertung von Abfällen, Beckmann/Kersting a. a. O., §\n5 Rdnr. 76)\n\nDa die Verwertung von Abfällen ein Unterfall der\nAbfallentsorgung (\n§ 3 Abs. 7 KrW-/AbfG) ist, entfällt die Abfalleigenschaft des\nStoffes, wenn bewegliche Sachen einem Verwertungsverfahren im Sinne\ndes Anhangs II B zum KrW-/AbfG zugeführt werden, erst mit der\nBeendigung des konkreten Verwertungsvorgangs. Die stoffliche\nVerwertung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 a) und \n§ 4 Abs. 3 KrW-/AbfG beendet die Abfalleigenschaft eines\nStoffes dann, wenn das Verwertungsverfahren beendet ist und\ngleichzeitig die sich aus dem Abfallrecht ergebenden Pflichten des\nAbfallbesitzers in Bezug auf die Schadlosigkeit der Verwertung\nerfüllt sind. Erst mit der ordnungsgemäßen und schadlosen\nVerwertung des Abfalls endet das Regime des Abfallrechts.\n\nWerden – so wie hier – nach dem sinngemäßen\nVorbringen des Antragstellers stoffliche Eigenschaften von Abfällen\nfür andere Zwecke genutzt, ohne dass mangels identischer oder\nvergleichbarer Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls\noder mangels Identität oder Vergleichbarkeit mit einem zu\nsubstituierenden Rohstoff von vornherein auf die Schadlosigkeit der\nVerwertung geschlossen werden kann, so bedarf der Abfall bis zum\nabschließenden Eintritt des Verwertungserfolgs der Überwachung, um\ndie Schadlosigkeit der Verwertung zu gewährleisten. Die\nAbfalleigenschaft eines nunmehr zu anderen Zwecken genutzten\nStoffes endet nicht bereits mit einem Bereitstellen oder in einem\nersten Behandlungs-/Verwertungsschritt, vielmehr muss die\nSchadlosigkeit der Verwertung bis zur abschließenden Verwendung des\nAbfalls (für den anderen Zweck) sichergestellt sein (so OVG\nMagdeburg. Urteil vom 25. August 2011 – 2 L 34/10. juris\nRdnr. 42 f.).\n\nGenauso verhält es sich mit dem hier vom Antragsteller subjektiv\n„verwerteten“ Bauschutt, dem Betonbruch und den\nFeldsteinen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann bei der\nVerwertung des in Rede stehenden Bauschutts beim vom Antragsteller\nbeabsichtigten oder bereits vorgenommenen Einbau als\nVerdichtungsmaterial zur Instandhaltung im Wegebau die Gefahr eines\nSchadstofftransfers in die Umwelt nicht generell ausgeschlossen\nwerden. Die genannten Stoffe bedürfen bis zum abschließenden\nEintritt des Verwertungserfolgs der Überwachung, um die\nSchadlosigkeit der Verwertung zu gewährleisten. Ihre\nAbfalleigenschaft endet damit nicht schon in einem ersten\nBehandlungs-/Verwertungsschritt, vielmehr muss die Schadlosigkeit\nihrer Verwertung bis zur abschließenden Verwendung für den\nbeabsichtigten Zweck (z. B. Einbau im Straßen- und Wegebau)\nsichergestellt sein. Bis zum Nachweis der schadlosen Verwertung\nbleibt der Bauschutt usw. Abfall. Somit bestand für den\nAntragsteller als Besitzer der Abfälle gemäß \n§ 5 Abs. 2 KrW-/AbfG (weiterhin) die – vorrangige –\nPflicht zur Verwertung der Materialien und, soweit eine Verwertung\nnicht stattfinden konnte, gemäß \n§ 11 Abs. 1 KrW-/AbfG die Pflicht zur gemeinwohlverträglichen\nBeseitigung nach \n§ 10 KrW-/AbfG.\n\nVorliegend sind allerdings Beeinträchtigungen des Wohls der\nAllgemeinheit i. S. von § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG auch mit Blick auf\neine mögliche stoffliche Verwertung der Materialien zu besorgen.\nDenn im Hinblick darauf, dass die stoffliche Verwertung hier im\nBiosphärenreservat XXX XXX erfolgen sollte, zumal in einem\ngesetzlich geschützten Biotop i. S. von § 32 des Brandenburgischen\nNaturschutzgesetzes – BbgNatSchG, liegt jedenfalls ein\nunzulässiger Eingriff i. S. von § 10 Abs. 1 BbgNatSchG vor. Da aber\n- wie oben ausgeführt - die Verwertung so zu erfolgen hat, dass das\nWohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und eine\nBeeinträchtigung insbesondere vorliegt, wenn Tiere und Pflanzen\ngefährdet (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 KrW-/AbfG) sowie Gewässer und Boden\nschädlich beeinflusst werden (§ 10 Abs. 4 Nr. 3 KrW-/AbfG), liegt\nes hier auf der Hand, dass das „Wohl der Allgemeinheit“\ni. S. von § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG betroffen ist, was eine\nordnungsgemäße, jedenfalls aber eine schadlose Verwertung\nausschließt.\n\nOb zudem auch das Vorliegen einer genehmigungsbedürftigen (und\nohne Genehmigung betriebenen) Abfallentsorgungsanlage zu bejahen\nsein könnte, kann dahin stehen. Als Anlage im Sinne des\nBundesimmissionsschutzgesetzes ist jedenfalls auch ein Grundstück\nanzusehen, auf dem Stoffe gelagert werden (\n§ 3 Abs. 5 Ziff. 3 BImSchG). Ein solches Grundstück stellt eine\nAbfallentsorgungsanlage i. S. d. \n§ 4 Abs. 1 S. 1 BImSchG dar, wenn es für einen längeren\nZeitraum und mit entsprechendem Hauptverwendungszweck zur Lagerung\nvon Abfällen benutzt wird, diese Nutzung also das Grundstück prägt\n(vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 19. Juni 1997 – 3 M\n115/96 juris).\n\n4. Die angeordnete Untersagung der weiteren Lagerung bzw.\nAblagerung von Boden und Bauschutt sowie das Unterlassungsgebot\nwaren auch „erforderlich“ i. S. von § 21 KrW-/AbfG.\n\nDie abfallrechtliche Anordnung lässt keine Ermessensfehler\nerkennen. Insbesondere ist es nicht ermessensfehlerhaft, den\nAntragsteller als Abfallbesitzer und nicht den oder die Erzeuger\nder Abfälle heranzuziehen, da diese die Abfälle auch nicht auf die\no. g. Flurstücke verbracht haben. Die\nUntersagungs-/Unterlassungsverfügung ist auch sonst\nverhältnismäßig, zumal vom Antragsteller letztlich nur (inzident)\ndie Befolgung der gesetzlichen Pflichten entweder zur\nordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfall i. S. von § 5\nAbs. 3 KrW-/AbfG oder zu einer gemeinwohlverträglichen\nAbfallbeseitigung (§ 10 Abs. 4 KrW-/AbfG) verlangt wird und die\nUntersagungs- bzw. Unterlassungsverfügung gegenüber einer\nBeseitigungsanordnung ohnehin als das mildere Mittel erscheint.\n\n5. Die Rechtmäßigkeit der Androhung unmittelbaren Zwangs zur\nDurchsetzung der Untersagungs-/Unterlassungsverfügung folgt hier\naus §§ 17 Abs. 1 Nr. 3, 22 Abs. 1, 23 und 29 VwVG BB. Andere\nZwangsmittel kamen nicht in Betracht, versprachen keinen Erfolg\noder waren unzweckmäßig. Die Erwägung des Antragsgegners, die\nDurchsetzung der Untersagung dulde aus den dargelegten Gründen\nkeinen zeitlichen Aufschub, erscheint nachvollziehbar. Andere\nZwangsmittel würden nicht zum Ziel führen oder wären untunlich, §\n18 Abs. 3 VwVG BB. Die Androhung eines Zwangsgeldes kommt als\n„zielführendes“ Zwangsmittel nicht in Betracht, zumal\nangedrohte und bereits festgesetzte Zwangsgelder den Antragsteller\nin dem parallel geführten naturschutzrechtlichen Verfahren\nunbeeindruckt gelassen haben (s. Urteil der Kammer vom 09. Juni\n2011 – 5 K 70/09 juris - rechtskräftig).\n\n6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1\ni. V. m. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG, wobei die Kammer\nin Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1\ni. V. m. Abs. 2 Nr. 1 VwGO in regelmäßiger Praxis ¼ der streitigen\nGeldleistung zugrunde legt. Im Übrigen war der Auffangstreitwert\ngemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen, der wegen\nder Vorläufigkeit des Begehrens lediglich hälftig zu\nberücksichtigen war.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-frankfurt-oder/2011-10-11/5-l-180-11","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":20},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-frankfurt-oder/2011-10-11/5-l-180-11","retrieved":"2026-07-29 23:49:08.434000+00:00"},"card":{"id":"vg-frankfurt-oder/2011-10-11/5-l-180-11","court":"VG Frankfurt (Oder)","court_id":"vg-frankfurt-oder","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)","panel":"5. 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