{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)","senate":"5. Kammer","decided":"2011-06-09","aktenzeichen":"5 K 70/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem\nKläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen\nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu\nvollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor\nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nTatbestand\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung mit\nAndrohung der Ersatzvornahme.\n\nDie Untere Naturschutzbehörde des Beklagten stellte am 12.\nFebruar 2008 fest, dass auf dem Grundstück der Rentnerin XXX aus\nXXX, belegen in der Gemarkung XXX, Flur X, Flurstück XXX (XXX),\nXXX; Bauschutt und Mutterboden abgelagert worden war. Außerdem war\nmit Abbruchplatten ein Weg von ca. 2 m Breite und ca. 20 m Länge in\nRichtung „XXX“ angelegt worden.\n\nNach Anhörung erließ der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 03.\nApril 2008 Anordnungen gegen den Kläger, in denen ihm u.a. weitere\nAufschüttungen auf dem oben genannten Grundstück untersagt wurden\n(Nr. 1) und ihm weiter aufgegeben wurde, die bereits erfolgten\nAufschüttungen sowie den Weg aus Betonabbruchplatten bis spätestens\neinen Monat nach Bestandskraft dieses Bescheides vollständig bis\nzum gewachsenen Boden abzutragen bzw. aufzunehmen und ordnungsgemäß\nweiter zu verwenden bzw. zu entsorgen (Nr. 2); zugleich drohte der\nBeklagte ihm deswegen Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 3000\n€ an. Die Ordnungsverfügung wurde dem Kläger mittels\nPostzustellungsurkunde am 08. April 2008 zugestellt. Ein\nRechtsbehelf ist dem durchgehend paginierten Verwaltungsvorgang\nzufolge nicht eingelegt worden.\n\nZugleich erließ der Beklagte gegen die Grundstückseigentümerin,\nFrau XXX, XXX, XXX eine Duldungsverfügung vom 03. April 2008 des\nInhalts, dass die Grundstückseigentümerin die sich aus der\nbeigefügten Ordnungsverfügung vom selben Tag ergebenden Maßnahmen\nauf ihrem Grundstück in der XXX zu dulden habe. Dieser Bescheid ist\nausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen\nPostzustellungsurkunde (Bl. 49 VV) bestandskräftig geworden.\n\nUnter dem 19. Juni 2008 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger\neine weitere Ordnungsverfügung, in der er das in seiner\nOrdnungsverfügung vom 03. April 2008 (zu 2) angedrohte Zwangsgeld\nin Höhe von 1000 € festsetzte und dem Kläger aufgab, die\nAnordnungen vom 03. April 2008 spätestens einen Monat nach\nBestandskraft dieses Bescheides zu erfüllen. Zugleich drohte er ein\nweiteres Zwangsgeld in Höhe von 2000 € an. Diese\nOrdnungsverfügung wurde dem Kläger (wiederum) mittels\nPostzustellungsurkunde am 20. Juni 2008 zugestellt. Auch dieser\nBescheid ist nach Aktenlage nicht mit einem Rechtsbehelf\nangefochten worden.\n\nAm 08. Oktober 2008 versuchte die Kreiskasse als\nVollstreckungsbehörde, das festgesetzte Zwangsgeld beizutreiben;\ndiese Pfändung blieb ergebnislos.\n\nMit einer weiteren Ordnungsverfügung vom 03. Dezember 2008 wurde\ndem Kläger sodann aufgegeben, die Aufschüttungen auf einer\nFeuchtwiese nunmehr bis spätestens einen Monat nach Bestandskraft\ndieses Bescheides zu beseitigen. Zugleich drohte der Beklagte im\nFalle, dass der Kläger die Anordnungen aus dem Bescheid vom 03.\nApril 2008 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,\ndie Ersatzvornahme an. Den gegen diese Verfügung erhobenen\nWiderspruch vom 03. Januar 2009 wies der Beklagte mit\nWiderspruchsbescheid vom 6. Januar 2009 zurück.\n\nDer Kläger hat am 06. Februar 2009 Klage erhoben und wegen der\nim Widerspruchsbescheid festgesetzten Gebühr zugleich um\nvorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (VG 5 L 41/09); den Antrag auf\nvorläufigen Rechtsschutz hat die Kammer mit Beschluss vom 05. Juni\n2009 abgelehnt. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im\nWesentlichen vor, die fragliche Wiese gehöre ihm nicht; sie sei ihm\nlediglich zur Nutzung überlassen worden. Bei dieser Wiese handele\nes sich auch nicht um ein Feuchtbiotop bzw. ein Moor sondern um das\nBiotop Tafelfettwiese, das ein Grünlandbiotop darstelle. Er\nbewirtschafte kein Biotop und seiner Meinung nach sei eine\ngeringfügige Aufschüttung nach den Bestimmungen der\nBrandenburgischen Bauordnung ohne Genehmigung möglich. Überdies\nhabe er gegen die Ordnungsverfügung vom 03. April 2008 rechtzeitig\nWiderspruch erhoben, wie sich aus dem bereits übersandten und in\nder mündlichen Verhandlung erneut überreichten Telefax-Sendebericht\nvom 07. Mai 2008 ergebe.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndie Ordnungsverfügung vom 03. Dezember 2008 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 06. Januar 2009 aufzuheben.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDer Beklagte beruft sich auf die seiner Ansicht nach\neingetretene Bestandskraft der Ordnungsverfügung vom 03. April\n2008.\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang\nverwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung gewesen sind.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n\n \n\n Entscheidungsgründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg.\n\nDie Androhung der Ersatzvornahme erweist sich als rechtmäßig (§\n113 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).\n\nRechtsgrundlage für die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen\nist § 15 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land\nBrandenburg - VwVG BB. Nach dieser Vorschrift kann ein\nVerwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf\nDuldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln\ndurchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein\nRechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Für die\nErsatzvornahme gilt § 19 VwVG BB. Danach kann die Vollzugsbehörde\nauf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen oder einen\nanderen mit der Ausführung beauftragen, wenn die Verpflichtung,\neine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen\nmöglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt wird.\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt die im vorliegenden Verfahren\nstreitbefangene Vollstreckungsmaßnahme. Der Grundverwaltungsakt,\ndessen Durchsetzung die Androhung der Ersatzvornahme dienen soll,\nist die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 03. April 2008, mit der\ndem Kläger aufgegeben wurde, die in Nr. 2 dieses Bescheides\ngenannten Aufschüttungen sowie einen Weg aus Betonabbruchplatten\nbis spätestens 1 Monat nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung\nvollständig bis zum gewachsenen Boden abzutragen bzw. aufzunehmen\nund ordnungsgemäß weiterzuverwenden bzw. zu entsorgen. Diese\nOrdnungsverfügung ist bestandskräftig geworden und damit\nunanfechtbar.\n\nZwar machte der Kläger durch Vorlage des Sendeberichts mit\n„ok“ – Vermerk glaubhaft, dass das am 07. Mai\n2008 verfasste Widerspruchsschreiben am selben Tag per Fax an den\nBeklagten versandt worden ist. Demzufolge hätte der Kläger die\nWiderspruchsfrist gewahrt. Der Kläger hat jedoch als\nWiderspruchsführer die materielle Beweislast für den Zugang des\nWiderspruchs, d.h. dafür, dass der Widerspruch fristgerecht in die\nVerfügungsgewalt des Beklagten gelangt ist. Dieser Nachweis kann\nbei Telefaxübermittlung nicht allein durch die Daten des\nAbsendegeräts geführt werden; dem Sendeprotokoll kommt allenfalls\neine Indizwirkung zu. Denn durch den Sendebericht wird nur die\nHerstellung der Verbindung zwischen dem Sende- und dem\nEmpfangsgerät angezeigt; für die geglückte Übermittlung der Daten\nund das Ausbleiben von Störungen besitzt das Sendeprotokoll\nhingegen keinerlei Aussagewert (vgl. die Ausführungen in BGH, NJW\n1995, 665, Urteil vom 07. Dezember 1994 – VIII ZR 153/93\njuris Rdnr 25 ff.). Wegen der verschiedenen Möglichkeiten von\nStörungen im Bereich der Übertragung oder des Empfangsgerätes, die\nnicht notwendigerweise im Ergebnisprotokoll des Sendegeräts\nregistriert werden, stellt ein Telefaxsendeprotokoll keinen\nAnscheinsbeweis für den Zugang des Telefaxschreibens dar. Hinzu\nkommt, dass der Eingang eines Faxes in den Akten nicht verzeichnet\nist und der Beklagte den Kläger auf dessen Nachfrage bereits mit\nSchreiben vom 22. August 2008 wissen ließ, dass „bei der\nunteren Naturschutzbehörde kein Widerspruch zur Ordnungsverfügung\nvom 03. April 2008 eingegangen ist“ (vgl. auch BayLSG,\nBeschluss vom 26. Mai 2009 – L 11 AS 258/09 B PKH juris Rdnr.\n13; VG Berlin, Urteil vom 24. März 2010 – 11 K 57.10 juris\nRdnr. 16 m.w.N. zur Rechtsprechung).\n\nDem Kläger ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nzu gewähren. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine\ngesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (\n§ 60 VwGO). Ob hier geeignete Gründe für eine Wiedereinsetzung\nvom Kläger dargelegt wurden, kann offenbleiben. Denn § 60 Abs. 3\nVwGO bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung nach einem Jahr\nseit dem Ende der versäumten Frist unzulässig ist, es sei denn der\nAntrag war vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt\nunmöglich. Hier ist binnen eines Jahres - gerechnet ab Eintritt der\nBestandskraft der Ordnungsverfügung vom 03. April 2008 mit Ablauf\ndes 07. Mai 2008 - kein ausdrücklicher Wiedereinsetzungsantrag\ngestellt worden. Sein Schriftsatz vom 01. März 2011, mit dem der\nKläger zugleich das Widerspruchsschreiben vom 07. Mai 2008 und den\nTelefax-Sendebericht vom selben Tag vorlegte, könnte zwar als\nsinngemäß gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand ausgelegt werden; indes wahrt er (auch) nicht die Jahresfrist\ndes § 60 Abs. 3 VwGO. Mit Blick auf das Schreiben des Beklagten vom\n22. August 2008 hätte der Kläger zudem § 60 Abs. 2 VwGO (bzw. die\ngleichlautende Vorschrift des § 32 Abs. 2\nVerwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg a.F.) in den\nBlick nehmen müssen; danach ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen\nzwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Im Sinne des\nRechtsfriedens kann dem Kläger daher nach Zeitablauf keine\nWiedereinsetzung gewährt werden.\n\nNicht nachzugehen ist damit den vom Kläger gegen die\nRechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 03. April 2008 umfangreich\nvorgebrachten Bedenken. Denn nach dem Wortlaut von § 15 Abs. 1 VwVG\nBB setzt die Durchsetzung eines Verwaltungsakts im Wege der\nVerwaltungsvollstreckung lediglich die Bestandskraft bzw.\n(sofortige) Vollziehbarkeit des entsprechenden Bescheides voraus,\nnicht jedoch seine Rechtmäßigkeit. Darauf, ob die auf Vornahme der\no. g. Handlungen gerichtete Ordnungsverfügung und die damit\nverbundene Androhung der Zwangsgelder rechtmäßig waren, kommt es\ngrundsätzlich nicht an.\n\nIn jedem Stadium des Vollstreckungsverfahrens sind allerdings\nsowohl ein Mangel inhaltlicher Bestimmtheit als auch die\nNichtigkeit eines im Wege der Verwaltungsvollstreckung\ndurchzusetzenden Gebots zu beachten. Dies gilt auch bei\nBestandskraft der Grundverfügung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom\n16. Januar 1998 – 10 B 3029/97 im Leitsatz zitiert nach\njuris).\n\nDie der streitigen Zwangsmittelandrohung zugrunde liegende\nOrdnungsverfügung vom 03. April 2008 ist jedoch weder unbestimmt,\nnoch stellt sie sich als nichtig dar.\n\nDie Ordnungsverfügung vom 03. April 2008 ist inhaltlich\nhinreichend bestimmt. Die vom Kläger verlangten Handlungen werden\nihm in Nr. 2 des Bescheides hinreichend deutlich aufgezeigt.\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die unanfechtbar gewordene\nOrdnungsverfügung nichtig sein könnte, gibt es nicht. Solche sind\nauch nicht vorgetragen. Die vom Kläger im wesentlichen angeführte\nangebliche Rechtswidrigkeit der o. g. Grundverfügung hätte nur in\neinem gegen diesen Verwaltungsakt selbst gerichteten Verfahren\nGegenstand der rechtlichen Prüfung sein können; sie ist aber nicht\nnochmals inzident im Vollstreckungsverfahren zu überprüfen (zu\nalldem BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 31.81 -, Buchholz\n345 § 10 VwVG Nr. 4 zitiert nach juris Rn. 12). Entsprechendes gilt\nfür die weiteren Abschnitte der Verwaltungsvollstreckung. Tragender\nGrundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass die\nWirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener\nVerwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte\nund letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist. (vgl. BVerwG a.\na. O.).\n\nDie Androhung der Ersatzvornahme hat schließlich die\nerforderliche Rechtsgrundlage in § 23 Absatz 1 VwVG BB. Nach dieser\nVorschrift sind Zwangsmittel, zu denen auch die Ersatzvornahme\ngehört, § 17 Abs. 1 Nr. 1 VwVG BB, schriftlich anzudrohen und\n– so wie hier erfolgt – zuzustellen (§ 23 Abs. 6 VwVG\nBB).\n\nSoweit zufolge § 23 Abs. 1 Satz 2 VwVG BB dem Betroffenen in der\nZwangsmittelandrohung zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Nr. 1\nder angefochtenen Ordnungsverfügung eine angemessene Frist zu\nbestimmen war, ist die gesetzte Frist (1 Monat nach Bestandskraft\ndes Bescheides) nicht zu beanstanden.\n\nEin Vollzugshindernis liegt im Hinblick auf die gegenüber der\nEigentümerin des Grundstücks in XXX, (Gemarkung XXX, Flur X,\nFlurstück XXX), XXX, ergangene (und bestandskräftig gewordene)\nDuldungsverfügung des Beklagten vom 03. April 2008 nicht vor;\nmindestens ist es durch die zuvor genannte Verfügung ausgeräumt\nworden (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 127).\n\nJenseits dessen ist die Androhung der Ersatzvornahme auch nicht\nunverhältnismäßig. Das regelmäßig als milder anzusehende Mittel der\nZwangsgeldandrohung, welches der Beklagte zuvor in den o.g.\nbestandskräftig gewordenen Ordnungsverfügungen angewandt hat, kam\nin diesem Fall nicht (mehr) als zulässiges Mittel der\nVerwaltungsvollstreckung in Betracht, nachdem der Beklagte bereits\nmit der ebenfalls bestandskräftig gewordenen Ordnungsverfügung vom\n19. Juni 2008 das in der Ordnungsverfügung vom 03. April 2008\nangedrohte Zwangsgeld i.H. von 1000,00 € festgesetzt, ein\nweiteres Zwangsgeld i. H. von 2000,00 € angedroht hatte und\nhinsichtlich des festgesetzten Zwangsgeldes eine ergebnislose\nPfändung versucht wurde. Auch kann dem Beklagten anders als bei der\nZwangsgeldandrohung oder -festsetzung persönliches und finanzielles\nUnvermögen nicht entgegengehalten werden. Denn im Fall der\nErsatzvornahme liegt das Risiko, die Kosten nicht ersetzt zu\nerhalten, allein bei der Behörde als Vollstreckungsgläubigerin,\nnämlich dann, wenn sie in einem (später nachfolgenden)\nVerwaltungszwangsverfahren nicht beigetrieben werden können.\n\nEine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen\ngebotene Härte der Verwaltungsvollstreckung ist durch die Androhung\nder Ersatzvornahme nicht zu erkennen. Dem Kläger wird letztlich\nnicht mehr zugemutet als die Befolgung der nach alledem\nbestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 03. April 2008.\n\nSoweit die Mitteilung der voraussichtlichen Kosten der\nErsatzvornahme in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 03.\nDezember 2008 unterblieben ist, macht dies die Androhung nicht\nfehlerhaft, da zufolge § 23 Abs. 4 VwVG BB die voraussichtlichen\nKosten in der Androhung lediglich angegeben werden\n„sollen“.\n\nDem sinngemäßen Wiedereröffnungsbegehren des Klägers im\nnachgereichten Schriftsatz vom 14. Juni 2011 (zum Az. VG 5 K\n254/11) musste das Gericht nicht nachkommen. Nach § 104 Abs. 3 Satz\n2 VwGO kann das Gericht die bereits geschlossene mündliche\nVerhandlung wieder eröffnen. Hierauf besteht grundsätzlich kein\nAnspruch der Beteiligten. Allerdings hat das Gericht im Rahmen\nseiner Ermessensentscheidung zu beachten, dass diese Regelung u.a.\nauch dazu dienen soll, den Parteien die sachgerechte Wahrnehmung\nihrer Rechte insbesondere durch mündlichen Vortrag zu dem aufgrund\nder mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamtergebnis des Verfahrens\nzu ermöglichen. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO steht damit in enger\nBeziehung zu dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches\nGehör mit der Folge, dass Bedeutung und Tragweite dieses Rechts die\nErmessensfreiheit des Gerichts zu einer Wiedereröffnungspflicht\nverdichten kann (BVerwG, Beschluss vom 03. Dezember 2008 – 10\nB 13/08, juris Rdnr. 7).\n\nDer Kläger macht hier in des keine Gründe geltend, aus denen\nsich eine Pflicht des Gerichts zur Wiedereröffnung der mündlichen\nVerhandlung hätte ergeben können.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167\nAbs. 1 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\nGründe, die Berufung zuzulassen, § 124a Abs. 1 VwGO, sind nicht\nersichtlich.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-frankfurt-oder/2011-06-09/5-k-70-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-frankfurt-oder/2011-06-09/5-k-70-09","retrieved":"2026-07-29 23:46:19.309410+00:00"},"card":{"id":"vg-frankfurt-oder/2011-06-09/5-k-70-09","court":"VG Frankfurt (Oder)","court_id":"vg-frankfurt-oder","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)","panel":"5. 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