{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-03-24","aktenzeichen":"6 V 252/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 252/25 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - \n \n– Antragsgegnerin – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch den Richter \nDr. Danne als Einzelrichter am 24. März 2025 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der \nAntragsteller. \nDer Gegenstandswert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die Androhung \nseiner Abschiebung nach Italien. \n \n\n2 \n \nDer Antragsteller ist ägyptischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit und \nislamischen Glaubens. Er reiste am 21.08.2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nstellte am 10.09.2024 einen förmlichen Asylantrag. \n \nDas im vorgelegten Verwaltungsvorgang enthaltene Eurodac-Ergebnis weist unter dem \n27.08.2024 einen Treffer für Italien vom 28.04.2021 (Mailand) aus. \n \nDie Anhörung des Antragstellers zur Zulässigkeit des Asylantrags erfolgte durch das \nBundesamt am 30.09.2024. Dort gab er im Wesentlichen an, dass er am 15.11.2020 in \nItalien eingereist sei. Ihm seien auf Lampedusa Fingerabdrücke abgenommen worden. Ihm \nsei nicht gesagt worden, dass er damit einen Asylantrag stelle. Er habe von 2021 bis 2023 \nin Mailand gelebt. Die Lage in Mailand im Camp sei „menschlich“ gewesen. Es habe auch \nArbeitsmöglichkeiten gegeben. Im Jahr 2024 sei es aber sehr schlecht geworden. Es habe \nviele Probleme und keine Arbeit mehr gegeben. Es habe „viele Mafias“ gegeben. Die Lage \nsei zuletzt sehr schlecht gewesen. Alleine habe er es dort aushalten können, aber \ngemeinsam mit seiner Frau sei es ihm nicht möglich gewesen, da es sehr gefährlich \ngewesen sei. Er habe sich bis zum 19.08.2024 in Italien aufgehalten. \n \nAm 11.10.2024 wurde ein Übernahmersuchen nach der Dublin-III-VO an Italien gerichtet. \nDie italienischen Behörden antworteten nicht. \n \nMit Bescheid vom 17.01.2025 wurde der Asylantrag des Antragstellers als unzulässig \nabgelehnt (Ziff. 1). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nlägen nicht vor (Ziff. 2). Die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet (Ziff. 3). Das \nEinreise- und Aufenthaltsverbot wurde gem. § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 60 \nMonate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4). Zur Begründung wurde im \nWesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, \nda Italien auf Grund des dort bereits gestellten Asylantrages für die Behandlung des \nAsylantrags zuständig sei. \n \nDer Antragsteller erhob dagegen am 03.02.2025 Klage (6 K 251/25) und hat zugleich um \nEilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt er aus, dass die ernsthafte Gefahr \nbestehe, dass er im Falle seiner Rücküberstellung dorthin seine elementarsten Bedürfnisse \nfür einen längeren Zeitraum nicht befriedigen werde könne. Italien habe wegen der hohen \nAnzahl von Asylbewerbern den Notstand ausgerufen. Seitdem die neue rechte Regierung \nsich in Italien mit der Asylfrage beschäftige, würden immer wieder neue Modelle \nvorgeschlagen und ausprobiert. Dabei würden die üblichen Standards nicht eingehalten. \nNicht nur, dass teilweise überhaupt keine rechtsstaatlichen Verfahren durchgeführt \n\n3 \n \nwürden, es sei auch eine menschenwürdige Versorgung der Asylbewerber nicht \nsichergestellt und werde wohl auch nicht als notwendig erachtet. Durch verschiedene \ndeutsche Verwaltungsgerichte sei festgestellt worden, dass Italien im Rahmen der \nAsylverfahren nicht die Mindeststandards erfülle und damit eine Zurückschiebung nach \nItalien unzulässig sei. Nach einer Entscheidung des OVG Münster lägen systematische \nMängel in Italien für Asylsuchende vor. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \ndie aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nDie Antragsgegnerin führt zur Begründung aus, Italien gewährleiste entsprechend dem \nGrundrecht auf Asyl ein Asylverfahren, welches auch für Überstellungen nach der Dublin-\nIII-Verordnung greife. Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hätten, \nkönnten diesen nach Überstellung bei der Grenzpolizei oder der zuständigen Quästur \nbeantragen. Die Aufnahme erfolge in der Nähe des Ankunftsflughafens. Wer vor der \nWeiterreise bereits ein Asylgesuch in Italien geäußert habe, müsse zur zuständigen \nQuästur reisen, um das Asylverfahren weiterzuführen. Den Asylsuchenden werde in der \nRegel ein Bahnticket für die Reise zur Verfügung gestellt. \n \nII. Der gem. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthafte \nund auch im Übrigen zulässige Antrag, über den gem. § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der \nEinzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. \n \nDie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nvorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an einem \nvorläufigen Bleiberecht und der im öffentlichen Interesse liegenden Durchsetzbarkeit der \nAusreisepflicht fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die gegen die \nAbschiebungsanordnung gerichtete Klage hat nach der im vorliegenden Verfahren allein \nmöglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - bezogen \nauf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) - \nvoraussichtlich keinen Erfolg. \n \n\n4 \n \nEs spricht Überwiegendes dafür, dass die auf § 34a Abs. 1 AsylG beruhende \nAbschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides rechtmäßig ist und den \nAntragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n \nInsoweit wird zunächst gem. § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen in dem \nangefochtenen Bescheid Bezug genommen. Ergänzend und bezugnehmend auf den \nVortrag des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren ist festzustellen, dass die \nVoraussetzungen für die Abschiebungsanordnung nach Italien gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 \nAsylG vorliegen. Gemäß § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer \nin einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des \nAsylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die \nAbschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies \nist hier der Fall. \n \n1. Der in der Abschiebungsanordnung bezeichnete Zielstaat Italien, dessen Außengrenze \nder Antragsteller bei seiner Einreise in die Europäische Union illegal überschritten hat und \nder auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin nicht fristgerecht reagierte, ist für \ndie Durchführung der Asylverfahren des Antragstellers zuständig im Sinne des § 29 Abs. 1 \nNr. 1 AsylG. Dies ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 und Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO. \n \n2. Der Zuständigkeit Italiens steht auch nicht Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO \nentgegen, wonach der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel \nIII vorgesehenen Kriterien fortführt, wenn es sich als unmöglich erweist, den Antragsteller \nan den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche \nGründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für \nAntragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine \nGefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh \nmit sich bringen. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO wird der die Zuständigkeit \nprüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, wenn keine Überstellung gemäß Art. 3 \nAbs. 2 Dublin III-VO an einen aufgrund der Kriterien des Kapitel III bestimmten Mitgliedstaat \noder an den ersten Mitgliedstaat, in dem ein Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden \nkann. \n \nBei der Prüfung, ob Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union \ninternationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt \nwerden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. \nAufgrund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens gilt im Kontext des \nGemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung, dass die Behandlung von \n\n5 \n \nPersonen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in \nEinklang mit den Erfordernissen der GRCh, der Genfer Konvention und der EMRK steht. \nAllerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf \ngrößere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine \nernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in \ndiesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die nicht mit ihren Grundrechten \nvereinbar ist (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17 –, juris Rn. 80 ff.; Urt. v. 19.03.2019 – \nC 297/17 –, juris Rn. 83 ff.). Zwar nimmt Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO nach \nseinem Wortlaut nur darauf Bezug, dass sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen \noder erniedrigenden Behandlung aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens \nund der Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in dem nach der Dublin III-VO \nzuständigen Mitgliedstaat ergibt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs ist die Überstellung eines Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat \njedoch in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen \nbestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner \nÜberstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird. Darüber \nhinaus ist es für die Anwendung des Art. 4 GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der \nÜberstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass \ndie betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im \nSinne der Dublin III-VO einer solchen Gefahr ausgesetzt wird (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – \nC-163/17 –, juris Rn. 87 ff.). \n \nSystemische \noder \nallgemeine \noder \nbestimmte \nPersonengruppen \nbetreffende \nSchwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK, wenn sie eine \nbesonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des \nFalles abhängt. Diese Schwelle wäre dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der \nBehörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher \nUnterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen \nEntscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht \nerlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu \nernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder \npsychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung \nversetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei \ndurch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der \nbetreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit \nextremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in \nsolch einer schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder \nerniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-\n\n6 \n \n297/17 u.a. –, juris Rn. 89 ff.; Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17 –, juris Rn. 91 ff.; BVerwG, Urt. \nv. 20.05.2020 – 1 C 34/19 –, juris Rn. 19). \n \nEs liegen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, dass der Antragsteller in Italien \nin seinen Rechten aus Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verletzt wird (anders noch VG \nBremen, Beschl. v. 10.8.2023 – 6 V 1704/23 –, juris). Denn die hypothetische Situation des \nAntragstellers bei einer Rückkehr nach Italien stellt keine solche extreme Notlage dar, die \nes ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse („Brot, Bett, Seife“) zu befriedigen. \nGroße Armut und eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse reichen hierfür \ngerade nicht aus. Art. 3 EMRK ist laut des Rechtsprechung des EGMR nicht so zu \nverstehen, dass er die Konventionsstaaten verpflichtet, Flüchtlinge generell das Recht auf \neine Wohnung oder auf finanzielle Unterstützung in bestimmten Umfang zu gewähren (vgl. \nEGMR, Urt. v. 04.11.2014 – 29217/12 –, juris Rn. 95). Der Antragsteller ist zudem als nicht \nvulnerable, arbeitsfähige Person auch nicht vollständig von öffentlicher Unterstützung \nabhängig und kann seine Situation durch persönliche Entscheidungen wie der Suche nach \neiner Erwerbstätigkeit selbst beeinflussen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-297/17 u.a.–, \njuris Rn. 89 ff.; Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, juris Rn. 91 ff). \n \nBei einer Rückkehr des Antragstellers nach Italien stellt sich seine Situation im Hinblick auf \nseine elementarsten Bedürfnisse wie folgt dar: \n \na) Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt davon ab, ob sie vor ihrer Ausreise aus \nItalien dort bereits einen Asylantrag gestellt haben oder nicht. Der Antragsteller hat sich \nausweislich seiner in der beigezogenen Behördenakte dokumentierten Angaben mehrere \nJahre in Italien aufgehalten. Nach eigenen Angaben sei er dort nicht als Schutzberechtigter \nanerkannt, und er habe dort auch keinen formellen Asylantrag gestellt. Italien hat mit Dekret \n133/2023 (umgesetzt durch Gesetz 176/2023) die Regelung eingeführt, dass wenn ein \nAntragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten \nAsylwunsch formalisieren zu lassen, dies nicht als Asylantrag gilt und kein Asylverfahren \ninitiiert wird. Gemäß Auskunft der italienischen Behörden haben solche Asylsuchenden die \nMöglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Asylantrag zu stellen, der nicht als \nFolgeantrag gilt, da der vorherige Asylwunsch nicht formalisiert worden ist (BFA, \nLänderinformation der Staatendokumentation – Italien, 27.09.2024, S. 2, 4 f.). Der \nAntragsteller kann daher wie jeder neu ankommende Asylsuchende im Falle seiner \nRückkehr dort einen Asylantrag stellen. Hat Italien einem Aufnahme- oder \nWiederaufnahmegesuch nicht ausdrücklich zugestimmt, wie es hier der Fall ist, kommen \nDublin-Rückkehrer üblicherweise am Flughafen Rom Fiumicino oder Mailand Malpensa \nan. Dort stellt die Grenzpolizei ein Einladungsschreiben (verbale di invito) mit Angabe der \n\n7 \n \nzuständigen Questura zur Verfügung. Bei fehlender vorheriger Asylantragstellung sind sie \nin der Provinz des Flughafens unterzubringen. Die zuständige Quästur ist oft weit entfernt, \nund die Rückkehrer haben 5-7 Arbeitstage Zeit, auf eigene Faust dort zu erscheinen. Sie \nwerden weder begleitet noch über die Anreisemöglichkeiten informiert. In einigen Fällen \nwerden die Rückkehrer in Mailand von der Behörde mit entsprechenden Fahrkarten \nausgestattet. (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Italien, 27.09.2024, S. \n4 f.). \n \nIm Übrigen gelten dieselben Bedingungen wie für andere Asylbewerber. Die Unterbringung \nvon \nAsylbewerbern \nerfolgt \nin \neinem \nzweistufigen \nAufnahmesystem. \nDas \nBundesverwaltungsgericht \nhat \nzuletzt \nhinsichtlich \nder \ngegenwärtigen \nUnterbringungssituation von nichtvulnerablen Schutzberechtigten nach einer Rückkehr \nnach Italien festgestellt, dass 2023 das staatliche Aufnahmesystem erneut reformiert \nwurde. Das Gesetzesdekret 20/2023 (sog. Cutro-Dekret), in Gesetzesform überführt durch \ndas Gesetz 50/2023, kehrte zu einer klareren Trennung zwischen dem Aufnahmesystem \nfür Asylbewerber und dem Aufnahmesystem für anerkannte Schutzberechtigte zurück. \nAsylbewerber wurden im Grundsatz erneut vom Zugang zur Unterbringung im SAI-System \nausgeschlossen. Zugang zum SAI haben aus der Gruppe der Asylbewerber seither nur \nnoch vulnerable Personen und solche, die über Resettlement-Programme oder ähnliche \nhumanitäre \nZugangswege \nlegal \neingereist \nsind. \nAls \nvulnerabel \nund \nsomit \nzugangsberechtigt zu SAI-Unterkünften werden nunmehr aus italienischer Sicht auch alle \nFrauen eingestuft; Schwangere genießen dabei Vorrang. Ungeachtet dessen ist das SAI-\nSystem nach der Reform primär der Aufnahme der anerkannt Schutzberechtigten und \nunbegleiteten Minderjährigen zu dienen bestimmt. Andere Drittstaatsangehörige haben \ndeshalb nur im Fall verfügbarer Plätze Zugang. Ausgeschlossen vom Zugang zu SAI-\nEinrichtungen sind diejenigen Begünstigten des \"besonderen Schutzes\" (special \nprotection), die vom internationalen Schutz wegen der Erfüllung von Ausschlussklauseln \nausgeschlossen sind und deshalb nur diesen eingeschränkten Schutzstatus genießen \n(BVerwG, Urt. v. 21.11.2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 48 mit Verweis auf BAMF, Auskunft \nan OVG Schleswig, 08.12.2023, S. 7; AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. \n149 und 240). Gleichwohl hält es das Bundesverwaltungsgericht für den Fall eines \nanerkannt Schutzberechtigt für hinreichend wahrscheinlich, dass ein solcher eine noch \nmenschenwürdige Unterkunft findet und seine weiteren Grundbedürfnisse, insbesondere \nden Verpflegungsbedarf, zwar nicht durch staatliche Sozialleistungen, aber durch \nHilfsangebote karitativer Einrichtungen sowie durch eigenes Erwerbseinkommen decken \nkann. Auch sei eine medizinische Grundversorgung gewährleistet (im Einzelnen BVerwG, \nUrt. v. 21.11.2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 27 ff.). Im Übrigen werden Asylbewerber in den \nErstaufnahmeeinrichtungen (CAS) untergebracht Es gibt für sie – wie zuvor beschrieben –\n\n8 \n \nkeine speziell reservierten Unterbringungsplätze und haben generell keinen Zugang zu \nSAI-Zentren. Sowohl Rückkehrer, die zum ersten Mal in Italien einen Asylantrag stellen, \nals auch Rückkehrer deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen ist, haben \nAnspruch auf Unterbringung. Diese erfolgt, wie bei allen anderen Antragstellern, sofort, \nfalls Plätze im Aufnahmesystem verfügbar sind. Vulnerable Rückkehrer haben prioritären \nZugang zum Aufnahmesystem, wenn das bei der Überstellung entsprechend angekündigt \nwird. Unbegleitete minderjährige Rückkehrer werden umgehend untergebracht (BFA, \nLänderinformation der Staatendokumentation – Italien, 27.09.2024, S. 4 13 f.). Die \nUnterbringung erfolgt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Asylantrag bzw. \ndem Ablauf der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit aufschiebender Wirkung bleibt das \nUnterbringungsrecht bis zur Entscheidung des Gerichts bestehen (Asylum Information \nDatabase, Country Report Italy, 2023 Update, S. 131). \n \nAuch wenn die Qualität der Unterbringungsbedingungen zwischen den einzelnen \nUnterkünften variiert (Asylum Information Database, Country Report Italy, 2023 Update, S. \n154 f.), gibt es keine gewichtigen Gründe dafür, dass die elementarsten Bedürfnisse des \nAntragstellers nach „Bett, Brot und Seife“ in den Aufnahmeeinrichtungen nicht erfüllt \nwerden. Zudem haben Dublin-Rückkehrer Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem, \ninsbesondere ist eine kostenfreie Notversorgung gewährleistet (Asylum Information \nDatabase, Country Report Italy, 2023 Update, S. 160 ff.). \n \nEs ist zudem nicht ersichtlich, dass Asylbewerbern Unterkünfte in staatlichen \nAufnahmesystem dauerhaft nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen (Asylum \nInformation Database, Country Report Italy, 2023 Update, S. 145 ff.; Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge, Situation des Aufnahmesystems seit der Reform des Salvini-\nDekrets, 15.07.2021, S. 5 f.). \n \nSofern der unverzügliche Zugang zur Aufnahmeeinrichtung nach Rückkehr nach Italien \nproblematisch sein kann, da eine Unterbringung erst mit förmlicher Asylantragstellung \nerfolgt, welche mehrere Monate nach dem Asylgesuch stattfinden kann, ist darin keine \ndrohende Verletzung der Rechte des Antragstellers aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK zu \nsehen. Denn der Antragsteller kann sich in der Zwischenzeit um eine Unterbringung in \neiner Notunterkunft bemühen. Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert ein Netzwerk \nprivater \nUnterbringungsmöglichkeiten, \nwelche \nvon \nkaritativen \nEinrichtungen, \nNichtregierungsorganisationen und kirchlichen Organisationen betrieben werden. In Rom \ngibt es eine Telefonhotline, die Schlafplätze für Obdachlose organisiert (für anerkannte \nSchutzberechtigte zuletzt BVerwG, Urt. v. 21.11.2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 75 ff.). \n \n\n9 \n \nSchließlich weist Italien nicht allein deshalb systemische Schwachstellen auf, die eine \nGefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung iSv Art. 4 GRCh mit sich \nbringen, weil dieser Mitgliedstaat die Aufnahme und Wiederaufnahme der Antragsteller \neinseitig ausgesetzt hat (EuGH, Urt. v. 19.12.2024 – C-185/24, C-189/24 –, juris). \n \nb) Für den Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes droht dem Antragsteller \nebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte aus \nArt. 4 GRCh und Art. 3 EMRK (dazu zuletzt ausführlich BVerwG, Urt. v. 21.11.2024 – 1 C \n24/23 –, juris Rn. 48 ff.). Zwar befindet sich die Klägerin unter dem Aktenzeichen \n \n, die der Antragsteller im Jahr 2022 in Italien religiös geheiratet haben will, derzeit \nin Deutschland. Aber auch sie dürfte mit Blick auf den in diesem Verfahren ergangenen \nEinstellungsbeschluss vom 03.02.2025 ausreisepflichtig sein. Der Antragsteller hat zudem \nbei seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, es alleine in Italien „zu schaffen“. \nBesondere Gründe, die gegen eine Überstellung nach Italien sprechen, sind vom jungen \ngesunden Antragsteller nicht vorgebracht. \n \n3. Durchgreifende Zweifel an der grundsätzlichen Bereitschaft des italienischen Staates \nund seiner Behörden, sich an die mit der Registrierung in Italien verbundenen \nunionsrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 18 Abs. 1, Art. 29 ff. \nDublin III-VO) zu halten, ergeben sich auch nicht aus den Rundschreiben der italienischen \nDublin-Einheit vom 05. und 07.12.2022, wonach Überstellungen nach der Dublin III-\nVerordnung mit eng begrenzten Ausnahmen seither vorübergehend ausgesetzt sind, weil \nes an Aufnahmekapazitäten fehle. Konkrete Rückschlüsse auf das erwartbare Verhalten \nder Italienischen Republik in Bezug auf in Italien registrierte Schutzsuchende lassen diese \nRundschreiben nicht zu (für anerkannt Schutzberechtigte BVerwG, Urt. v. 21.11.2024 – 1 \nC 24/23 –, juris Rn. 32). \n \n4. Ebenso sind Gründe für ein Abschiebungsverbot weder aufgezeigt noch sonst \nersichtlich. \n \nNach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus \nder Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Verweis auf \nAbschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst \ninsbesondere das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer \nunmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen iSd. Art. 3 EMRK \ndrohen. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen daneben \nauch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, \nbei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären \n\n10 \n \nGründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche \nLage \nund \ndie \nVersorgungslage \nbetreffend \nNahrung, \nWohnraum \nund \nGesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen \nhierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ aufweisen, das erreicht sein kann, wenn \ner seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder \nkeinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Der Prognose, welche \nGefahren einem Ausländer bei einer Überstellung drohen, ist eine – zwar notwendig \nhypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen (BVerwG, \nUrt. v. 4.7.2019 – 1 C 45/18 –, NVwZ 2020, 158 Rn. 11 ff.). Allein der Umstand, dass es \nsich bei dem Zielstaat um einen „sicheren Drittstaat“ handelt, befreit nicht von der Prüfung \neiner individuellen Gefährdung (vgl. EGMR, Urt. v. 21.11.2019 – 47287/15 –, NVwZ 2020, \n937 Rn. 141 ff.). \n \nDass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Italien derlei Gefahren drohen könnten, \nist nicht erkennbar und von ihm selbst auch nicht substantiiert aufgezeigt worden. Insoweit \nwird auf die zur Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder \nerniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh sowie Art. 3 EMRK zuvor \ngemachten Ausführungen Bezug genommen. \n \nAuch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der \nAbschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort \nfür diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, \nsind nicht gegeben. Krankheiten des Antragstellers sind weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich. \n \nIII. Die \nKostenentscheidung \nfolgt \naus \n§ \n154 \nAbs. \n1 \nVwGO. \nDie \nGegenstandswertfestsetzung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 30 Abs. 1 RVG. \nHinweis \nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. \n \nDr. Danne","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-03-24/6-v-252-25","cited_norms":[{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-03-24/6-v-252-25","retrieved":"2026-07-09 04:52:30.667212+00:00"},"card":{"id":"vg-bremen/2025-03-24/6-v-252-25","court":"VG Bremen","court_id":"vg-bremen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2025-03-24","dockets":["6 V 252/25"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"VG Bremen, Beschluss vom 24.03.2025 – 6 V 252/25","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-03-24/6-v-252-25","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der\nAntragsteller.\nDer Gegenstandswert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GRCh/4","law":"GRCh","abbreviation":"GRCh","ref":"4","label":"Art 4 GRCh","mentions":8},{"id":"EMRK/3","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"3","label":"Art 3 EMRK","mentions":8},{"id":"AsylVfG 1992/34a","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"34a","label":"§ 34a AsylVfG 1992","mentions":4},{"id":"AsylVfG 1992/29","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"29","label":"§ 29 AsylVfG 1992","mentions":3},{"id":"VwGO/80","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"80","label":"§ 80 VwGO","mentions":2},{"id":"AsylVfG 1992/77","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"77","label":"§ 77 AsylVfG 1992","mentions":2},{"id":"AufenthG 2004/60","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"60","label":"§ 60 AufenthG 2004","mentions":2},{"id":"AsylVfG 1992/76","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"76","label":"§ 76 AsylVfG 1992","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/83b","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"83b","label":"§ 83b AsylVfG 1992","mentions":1},{"id":"VwGO/113","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"113","label":"§ 113 VwGO","mentions":1},{"id":"RVG/30","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"30","label":"§ 30 RVG","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/80","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"80","label":"§ 80 AsylVfG 1992","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/26a","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"26a","label":"§ 26a AsylVfG 1992","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/11","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"11","label":"§ 11 AufenthG 2004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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