{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-04-28","aktenzeichen":"4 V 72/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n4 V 72/21\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Antragsteller –\n \n \ng e g e n\ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, \nIntegration und Sport, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen,\n– Antragsgegnerin –\n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, Richter am Verwaltungsgericht \nDr. Kiesow und Richter Grieff am 28. April 2021 beschlossen:\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der \nAntragsteller.\nDer Gegenstandswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n2\nGründe\nI. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes umfassende \nAkteneinsicht in die Jugendamtsakte seines Kindes.\nDer Antragsteller beantragte mit anwaltlichem Schreiben vom 24.07.2019 Akteneinsicht in \ndie Kindesakte seiner Tochter\n. Hintergrund seines Begehrens sei \nunter \nanderem \neine \nAnzeige \neines \nanonymen \nMelders \nwegen \nangeblicher \nKindeswohlgefährdung durch ihn.\nDie Antragsgegnerin teilte ihm am 31.01.2020 schließlich mit, dass man die Akteneinsicht \ngrundsätzlich gewähre. Sämtlicher Schriftverkehr, der datenschutzrechtliche Inhalte \nenthalte, würde zuvor jedoch entweder unkenntlich gemacht oder der Akte entnommen.\nDer Antragsteller bestand auf eine uneingeschränkte Akteneinsicht und nahm einen \nangebotenen Termin zur Akteneinsicht im August 2020 daher nicht wahr. Als \nAlleinsorgeberechtigter habe er ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht, also \nakzeptiere er weder Schwärzungen noch Entnahmen. Im familiengerichtlichen Verfahren \nhabe die Antragsgegnerin mitgeteilt, die Anzeige eines anonymen Melders aus der Akte \nvor der Akteneinsicht herauszunehmen.\nDer Antragsteller hat am 12.01.2021 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er sei wegen \nzweier laufenden familiengerichtlichen Verfahren zwingend und dringend auf die Kenntnis \nder \ngegen \nihn \nerhobenen \nVorwürfe \nangewiesen. \nDie \nDurchführung \neines \nverwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens zur Gewährung der vollumfänglichen \nAkteneinsicht sei ihm nicht zuzumuten, da ihm vorliegend Rechtsverlust drohe. Sein \nAkteneinsichtsrecht folge aus § 25 SGB X (analog). Es liege wegen der Unterstützung des \nFamiliengerichts durch das Jugendamt auch ein laufendes Verwaltungsverfahren vor. Die \nKenntnisse aus der Akte seien für ihn zur Geltendmachung oder Verteidigung seiner \nrechtlichen Interessen erforderlich. Er möchte wissen, wer über ihn einen schlechten \nLeumund verbreite. Zudem möchte er das Verwaltungshandeln des Jugendamts \nüberprüfen können. Er vermute, dass die Gefährdungsanzeige aus der Sphäre der \n stamme. Mit einer Offenlegung würde deren Glaubwürdigkeit im \nfamiliengerichtlichen Verfahren massiv beeinträchtigt. Wenigstens müsse er Akteneinsicht \nin den Inhalt der Anzeige erhalten. Er müsse endlich Kenntnis darüber erlangen, was ihm \nbezüglich \neiner \nangeblichen \nKindeswohlgefährdung \nvorgeworfen \nwerde. \nDer \nAusschlusstatbestand des § 65 SGB VIII könne im vorliegenden Einzelfall keine \nAnwendung finden, da der Schutzgedanke der Vorschrift innerfamiliär (zwischen \n\n3\nVerwandten ersten Grades) sei. Nur Inhalte, die er oder seine Tochter Mitarbeitern des \nJugendamtes im Vertrauen mitteilten, seien geschützt. Unabhängig davon erstrecke sich \nder Schutzbereich nicht auf wissentliche Falschanzeigen. \nDer Antragsteller beantragt,\ndie Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Akteneinsicht gemäß § 25 Abs. 1 \nSatz 1 SGB X, wie mit anwaltlichem Schreiben beantragt, zu gewähren und ihm \ndarüber hinaus gemäß § 25 Abs. 5 SGB X insoweit Ablichtungen zu fertigen und \nihm gegen Ersatz der dadurch entstehenden Aufwendungen in angemessenem \nUmfang zu übersenden oder ihm zu gestatten, diese Ablichtungen selbst fertigen \nzu dürfen.\nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Der Gewährung von \nAkteneinsicht stehe § 25 Abs. 3 SGB X i. V. m. § 65 Abs. 1 SGB III entgegen. Sozialdaten, \nzu den auch die inhaltlichen Angaben eines anvertrauenden Bürgers gehörten, dürften, \nwenn sie einem Mitarbeiter des Jugendamts zum Zwecke persönlicher oder erzieherischer \nHilfen anvertraut worden seien, von Gesetzes wegen nur in ganz bestimmten \nAusnahmefällen weitergegeben werden. Ein Ausnahmefall liege nicht vor; insbesondere \nhabe keiner der Beteiligten in eine Weitergabe eingewilligt.\nII. Der zulässige Antrag ist nicht begründet.\n1. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf \nden Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des \nbestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder \nwesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO). Einstweilige Anordnungen \nsind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Verhältnissen, \num wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus \nanderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO). Der Antragsteller hat sowohl \ndie Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch das Vorliegen eines entsprechenden \nAnordnungsanspruchs glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 \nAbs. 2 ZPO).\n2. Ungeachtet der Frage, ob ein Anordnungsgrund sowie eine Ausnahme vom Verbot der \nVorwegnahme der Hauptsache vorlägen, ist jedenfalls kein Anordnungsanspruch \ngegeben, weshalb der Antrag unbegründet ist.\n\n4\nEine beschränkte Akteneinsicht in die Aktenteile, die nicht dem Sozialdatenschutz des § 25 \nAbs. 3 SGB X i. V. m. § 65 Abs. 1 SGB VIII unterliegen, wurde dem Antragsteller gewährt. \nEr hat dann selbst entschieden, diese nicht wahrzunehmen. Sein Antrag ist auf eine \nunbeschränkte Akteneinsicht gerichtet.\na. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, auf welche Rechtsgrundlage ein \netwaiger Auskunftsanspruch zu stützen wäre (s. § 25 Abs. 3 SGB X) oder ob der \nAntragsteller \nnicht \nauf \ndie \nprozessuale \nMöglichkeit \nzu \nverweisen \nist, \nim \nfamiliengerichtlichen Verfahren auf eine Einsichtnahme in die diesbezüglichen Teile der \nAkten des Jugendamtes des Antragsgegners hinzuwirken. Bei den streitgegenständlichen \nAkten der Antragsgegnerin handelt es sich um solche der Familiengerichtshilfe, soweit sie \nvor dem Hintergrund familienrechtlicher Verfahren angelegt wurden. Gemäß § 2 Abs. 3 \nNr. 6 SGB VIII gehört aber die Aufgabe der Mitwirkung in Verfahren vor den \nFamiliengerichten nicht zu den Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB VIII, an die \ntypischerweise der Anspruch auf Akteneinsicht in § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X anknüpft, \nsondern zu den anderen Aufgaben zu Gunsten junger Menschen und Familien \n(VG Augsburg, Urteil vom 27.09.2011 – Au 3 K 09.1571 –, juris Rn. 19 m. w. N.). Die \nMitwirkung der Jugendämter in familiengerichtlichen Verfahren ist in § 50 SGB VIII \ngeregelt. Ob und inwieweit in einem anhängigen familiengerichtlichen Verfahren ein \nAkteneinsichtsrecht gewährt werden kann, obliegt der Entscheidung der zuständigen \nFamiliengerichte (Bay VGH, Beschluss vom 02.12.2011 – 12 ZB 11.1386 –, juris Rn. 10 \nm. w. N.). Die in § 50 SGB VIII geregelten Verpflichtungen obliegen den Jugendämtern \ngegenüber den Familiengerichten, nicht aber gegenüber den am Streit beteiligten \nPersonen, die aus diesen Regelungen folgerichtig auch keine eigenen subjektiv-\nöffentlichen Ansprüche gegenüber dem Jugendamt herleiten können.\nEbenso kann dahinstehen, ob dem Antragsteller bei Annahme eines jugendhilferechtlichen \nVerwaltungsverfahrens wegen dessen zwischenzeitlichen Abschlusses (etwa seit der \nAblehnung von Hilfeplanungsgesprächen durch den Antragsteller) nur ein Anspruch auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Akteneinsichtsgesuch durch die Beklagte \nzustände, von dessen Erfüllung auszugehen wäre.\nb. Der Gewährung der begehrten vollständigen Akteneinsicht steht jedenfalls der \nbesondere Sozialdatenschutz des § 25 Abs. 3 SGB X i. V. m. § 65 Abs. 1 SGB VIII \nentgegen.\naa. Sozialdaten sind nach der Legaldefinition in § 67 Abs. 1 SGB X Einzelangaben über \npersönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen \n\n5\nPerson (Betroffener), die von einer der in § 35 SGB I genannten Stellen im Hinblick auf die \nAufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Einen \nsolchen „persönlichen“ Bezug weisen alle Informationen auf, die über eine \nindividualisierbare natürliche Person etwas aussagen und damit zur Identifikation dienen. \nDementsprechend fallen auch alle Kenntnisse aus der privaten Sphäre, die ein Mitarbeiter \ndes Jugendamtes bei Erfüllung seiner Aufgaben von einer außenstehenden Person erlangt \nhat, unter die Geheimhaltungspflicht. Dies gilt sowohl für die Namen von Beteiligten \n(insbesondere Informanten), aber auch für deren inhaltliche Angaben (VG Augsburg, Urteil \nvom 27.09.2011, a.a.O., Rn. 21). Eine Begrenzung des Kreises der erfassten Betroffenen, \nalso der vom Sozialdatenschutz erfassten außenstehenden Personen, ist nicht \nanzunehmen. Danach sind die streitgegenständlichen Angaben der angenommenen \nhinweisgebenden Person über den Antragsteller und sein Kind gegenüber dem Jugendamt \nSozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 1 SGB X. Selbst wenn § 25 SGB X nicht anwendbar \nwäre, stünde einem Akteneinsichtsrecht § 65 Abs. 1 SGB VIII entgegen.\nbb. Nach § 65 Abs. 1 SGB VIII besteht ein besonderer Vertrauensschutz in der \npersönlichen und erzieherischen Hilfe. \nSozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck \npersönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 \nSGB VIII von diesem nur weitergegeben werden mit der Einwilligung dessen, der die Daten \nanvertraut hat (Nr. 1), oder unter bestimmten Voraussetzungen dem Familiengericht \n(Nr. 2), oder unter bestimmten Voraussetzungen an einen anderen Mitarbeiter des \nJugendamtes (Nr. 3), oder an hinzugezogene Fachkräfte (Nr. 4) oder unter den \nVoraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Abs. 1 oder 3 StGB genannten Personen \ndazu befugt wäre (Nr. 5).\nAus dem Gesetzeswortlaut und dem Schutzzweck des § 65 SGB VIII folgt, dass es für \nseine Anwendbarkeit genügt, wenn es um Daten geht, die dem Jugendamt in einem \nZusammenhang anvertraut werden, der zu persönlicher oder erzieherischer Hilfe führen \nkann. Dass eine solche Zweckgeeignetheit reicht, folgt aus dem Wortlaut des § 65 \nAbs. 1 SGB VIII: „Sozialdaten, die ... zum Zweck persönlicher oder erzieherischer Hilfe \nanvertraut worden sind, ...“ (VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2012 – 4 K 2344/12 –, \njuris Rn. 17 ff.).\ncc. Um solche Sozialdaten geht es hier. Nach den Angaben der Beteiligten hat das \nJugendamt \nvor \ndem \nHintergrund \nfamiliengerichtlicher \nVerfahren, \nwegen \ndes \nUmgangsrechts, wegen (avisierter) Hilfeplanungsgespräche und ggf. wegen einer \n\n6\nangestrebten Adoption Akten angelegt. Dabei handelt es sich um Daten, die im \nZusammenhang mit der Aufgabe des Jugendamtes aus § 18 SGB VIII stehen, nämlich der \nBeratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des \nUmgangsrechts. Wie sich aus der Überschrift zum Zweiten Kapitel des SGB VIII ergibt, ist \ndie Beratung und Unterstützung nach § 18 SGB VIII eine Leistung der Jugendhilfe. Nimmt \ndas Jugendamt diese Aufgabe wahr, wovon mit Rücksicht auf die anhängig gemachten \nfamilienrechtlichen Verfahren wegen des Umgangsrechts nach Aktenlage auszugehen ist, \nsind ihm die in diesem Zusammenhang gemachten Angaben zum Zwecke persönlicher \nund erzieherischer Hilfe anvertraut, § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (vgl. VG Karlsruhe, \nBeschluss vom 10.10.2012, a. a. O., Rn. 24). Persönliche und erzieherische Hilfe unterliegt \neinem weiten Begriffsverständnis, sodass ihm nicht nur die Hilfe zur Erziehung unterfällt. \nEine persönliche und erzieherische Hilfe kann auch bei den anderen Aufgaben nach § 2 \nAbs. 3 SGB VIII vorliegen (BeckOK SozR/Winkler, 60. Ed. 01.03.2021, SGB VIII § 65 \nRn. 3), sodass auch bei ihnen § 65 SGB VIII zu beachten sein kann, etwa – wie hier – bei \nder Mitwirkung an familiengerichtlichen Verfahren nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 SGB VIII und bei \nder Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind nach § 2 Abs. 3 \nNr. 7 SGB VIII.\nEine Beschränkung des Schutzes auf „innerfämiliäre“ Angaben nur des Antragstellers und \nseines Kindes ist parallel zum allgemeinen Sozialdatenschutz (siehe oben) auch im \nRahmen des § 65 SGB VIII nicht anzunehmen. Eine solche Beschränkung findet in der \nNorm keine Grundlage und würde ihrem Schutzzweck nicht gerecht.\ndd. Das besondere Weitergabeverbot des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII überlagert für \nseinen Regelungsbereich die allgemeinen Regelungen über die Akteneinsicht und den \nSchutz bzw. die Weitergabe von Sozialdaten unter anderem aus § 25 SGB X (vgl. BayVGH, \nBeschluss vom 01.06.2011 – 12 C 10.1510 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom \n26.03.2008 – 12 E 115/08 –, juris Rn. 11 ff. m. w. N.). \nNach den allgemeinen Regeln des Sozialdatenschutzes darf eine Weitergabe von Daten \nnur nach einer Güterabwägung erfolgen, nämlich dann, wenn ausreichende Anhaltspunkte \ndafür vorliegen, dass eine Behördeninformation wider besseres Wissen und in \nSchädigungsabsicht erfolgte (vgl. umfassend BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 –\n 5 C 48/02 –, BVerwGE 119, 11-16, juris Rn. 30). Demgegenüber sind anvertraute Daten \nim Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Jugendhilferecht unabhängig davon geheim \nzu halten, ob ein Geheimhaltungsgrund im berechtigten Interesse des Informanten liegt \noder ob ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, der Informant habe wider \nbesseres Wissens in der vorgefassten Absicht, den Ruf eines anderen zu schädigen, \n\n7\ngehandelt oder auch leichtfertig falsche Informationen gegeben (VG Augsburg, Urteil vom \n27.09.2011 – Au 3 K 09.1571 –, juris Rn. 23). Damit hat der Gesetzgeber den \nbereichsspezifischen Datenschutz im Jugendhilferecht höher gewichtet als das \nnachvollziehbare Interesse von Betroffenen, sich über Behördeninformanten zu \ninformieren, um sich wehren zu können. In verfassungsrechtlicher Hinsicht bestehen \ngegen diese Entscheidung des Gesetzgebers keine Bedenken (VG Schleswig-Holstein, \nUrteil vom 11.05.2009 – 15 A 160/08 –, juris Rn. 23). § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ist \nnicht im Hinblick auf einen dadurch eingeschränkten Schutz des Persönlichkeitsrechtes \nder von Anzeigen Betroffenen grundrechtswidrig. (VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. \nOktober 2012 – 4 K 2344/12 –, juris Rn. 17 ff.).\nDamit die Jugendämter ihrer Aufgabe, eventuelle familiäre Probleme rechtzeitig zu \nentdecken und zu lösen, gerecht werden können, ist die Gewährung von Diskretion im \nUmgang mit datenschutzrechtlich relevanten Vorgängen Voraussetzung. Folglich \nbestimmt § 65 SGB VIII, dass Sozialdaten im Jugendhilferecht nur in den gemäß § 65 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB VIII genannten Fällen weitergegeben werden dürfen, das \nheißt insbesondere, wenn der Datengeber in die Weitergabe einwilligt.\nee. An der Einwilligung der angenommenen hinweisgebenden Person und eventueller \nweiterer Betroffener fehlt es hier. Einwilligungen sind weder glaubhaft gemacht noch \nersichtlich. \nEntgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es nicht darauf an, ob zu den Akten \ngenommene Angaben richtig oder falsch sind. Das Weitergabeverbot des § 65 Abs. 1 Satz \n1 Nr. 1 SGB VIII kennt keine weiteren Differenzierungen der anvertrauten Sozialdaten. Es \nkommt auch nicht auf ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Informanten \nbzw. der Informantin an. Auf die Ausnahmen vom Weitergabeverbot nach Nr. 2 - 5 des \n§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 SGB VIII kann sich der Antragsteller ebenfalls nicht berufen, \ndie Anforderungen dafür sind weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich.\nc. Auch die hilfsweise begehrte umfassende Einsicht mit lediglich geschwärzten \npersönlichen \nDaten \nder \nhinweisgebenden \nPerson \n(Name, \nAdresse \netc.) \nist \nausgeschlossen. Nach obenstehender Definition handelt es sich auch bei inhaltlichen \nAngaben um dem Sozialdatenschutz unterfallende Daten. Gerade in jugendhilferechtlichen \nKonstellationen würde eine Kenntnis der inhaltlichen Angaben der hinweisgebenden \nPerson bei lebensnaher Betrachtung regelmäßig zu einer Identifizierbarkeit derselben \nführen. Dies wäre geeignet, potenzielle Hinweisgeber von einer vertraulichen \n\n8\nZusammenarbeit mit dem Jugendamt abzuhalten und damit dem Gesetzeszweck des § 65 \nAbs. 1 SGB VIII zuwiderzulaufen.\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 \nSatz 2 VwGO \ngerichtskostenfrei, \nda \nes \nin \nengem \nZusammenhang \nmit \neiner \nJugendhilfesache steht. Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 33 Abs. 1 RVG.\n \nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nStahnke\nDr. Kiesow\nGrieff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-04-28/4-v-72-21","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":17},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":10},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-04-28/4-v-72-21","retrieved":"2026-07-09 04:52:44.989000+00:00"},"card":{"id":"vg-bremen/2021-04-28/4-v-72-21","court":"VG Bremen","court_id":"vg-bremen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2021-04-28","dockets":["4 V 72/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"VG Bremen, Beschluss vom 28.04.2021 – 4 V 72/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-04-28/4-v-72-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der\nAntragsteller.\nDer Gegenstandswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SGB 8/65","law":"SGB 8","abbreviation":"SGB 8","ref":"65","label":"§ 65 SGB 8","mentions":17},{"id":"SGB 10/25","law":"SGB 10","abbreviation":"SGB 10","ref":"25","label":"§ 25 SGB 10","mentions":10},{"id":"SGB 8/2","law":"SGB 8","abbreviation":"SGB 8","ref":"2","label":"§ 2 SGB 8","mentions":5},{"id":"VwGO/123","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"123","label":"§ 123 VwGO","mentions":4},{"id":"SGB 8/18","law":"SGB 8","abbreviation":"SGB 8","ref":"18","label":"§ 18 SGB 8","mentions":2},{"id":"SGB 10/67","law":"SGB 10","abbreviation":"SGB 10","ref":"67","label":"§ 67 SGB 10","mentions":2},{"id":"SGB 8/50","law":"SGB 8","abbreviation":"SGB 8","ref":"50","label":"§ 50 SGB 8","mentions":2},{"id":"SGB 3/65","law":"SGB 3","abbreviation":"SGB 3","ref":"65","label":"§ 65 SGB 3","mentions":1},{"id":"ZPO/920","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"920","label":"§ 920 ZPO","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/188","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"188","label":"§ 188 VwGO","mentions":1},{"id":"RVG/33","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"33","label":"§ 33 RVG","mentions":1},{"id":"SGB 1/35","law":"SGB 1","abbreviation":"SGB 1","ref":"35","label":"§ 35 SGB 1","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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