{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-04-02","aktenzeichen":"5 V 596/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n5 V 596/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Antragstellerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richterin \nDr. Jörgensen, Richterin Dr. Koch und Richter Lange am 2. April 2020 beschlossen:\nDie Anträge werden abgelehnt.\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n2\nGründe\nI. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die bevorstehende \nSchließung eines Einzelhandelsgeschäftes für den Publikumsverkehr aufgrund einer im \nZuge der aktuellen Corona-Pandemie erlassenen Allgemeinverfügung.\nSie betreibt in Deutschland über\n Einzelhandelsgeschäfte, davon\n in Bremen. Das \nFirmenlogo der Antragstellerin enthält den Zusatz „Sonderposte\n“. In ihren Filialen \nbietet sie „Waren des täglichen Bedarfs wie Getränke, Frische- und Tiefkühlprodukte, \nDrogerieprodukte oder Tierfutter, Aktionsartikel aus den Sortimenten Dekoration, \nHaushaltswaren, Elektrowaren, Kleinmöbel, Kleidung und Schuhe sowie saisonale \nProdukte wie Pflanzen, Gartenartikel, Fahrräder und Weihnachtsdekoration“ an (vgl. \nhttps://ww\nde/service/unternehmen [01.04.2020]). \nAm 24.03.2020 gab das Ordnungsamt der Antragsgegnerin die „Allgemeinverfügung über \ndas Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe \nzur Eindämmung des Coronavirus“ vom 23.03.2020 bekannt. Darin heißt es unter Ziffer 1 \nBuchstabe d): \n„Folgende Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: \n[…] \n\nalle weiteren, nicht an anderer Stelle dieser Allgemeinverfügung genannten \nVerkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Einkaufszentren (mit \nAusnahme der in Ziffer 1 Buchstabe f genannten Einrichtungen).“ \nUnter Ziffer 1 Buchstabe f) heißt es:\n„Ausdrücklich nicht geschlossen werden der Einzelhandel für Lebensmittel, \nWochenmärkte, \nAbhol- \nund \nLieferdienste, \nGetränkemärkte, \nApotheken, \nSanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Kioske, Banken und Sparkassen, \nPoststellen, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und \nTierbedarfsmärkte und der Großhandel.“\nMit Schreiben vom 25.03.2020 teilte die Antragstellerin dem Ordnungsamt mit, dass sie \nder Auffassung sei, trotz der Allgemeinverfügung weiterhin Waren der Sortimentsgruppen \nLebensmittel, Getränke, Drogerieartikel und Tierbedarf vertreiben zu dürfen, da sie unter \ndie Ausnahmeregelung in Ziffer 1 Buchstabe f) falle; sie bat um Erlass eines feststellenden \nBescheids. Zugleich erhob sie Widerspruch gegen Ziffer 1 Buchstabe d) letzter \nSpiegelstrich der Allgemeinverfügung. \n\n3\nNachdem das Ordnungsamt sie unter dem 27.03.2020 darüber informiert hatte, dass eine \nÖffnung \ndes \nEinzelhandelsgeschäftes \nfür \nSonderposten \nderzeit \nmit \nder \nAllgemeinverfügung nicht vereinbar sei, erweiterte die Antragstellerin ihren Widerspruch \nvom 25.03.2020 dahingehend, die Allgemeinverfügung aufzuheben, soweit sie dem \nVerkauf sämtlicher bislang angebotener Sortimente entgegenstehe. Ziel des Widerspruchs \nsei es nunmehr, weiterhin Sortimente der Gruppen Lebensmittel/Getränke/Tierbedarf, \nDrogerie/Hygiene/Reinigung, Möbel (Indoor)/Dekoration, Textilien/Kleidung/Elektro- und \nSpielwaren, Haushalts- und Schreibwaren sowie Garten- und Baumarktartikel im \nbisherigen Umfang vertreiben zu dürfen. \nDer Sonderpostenmarkt der Antragstellerin in Bremen ist – soweit ersichtlich – weiterhin \nfür den Publikumsverkehr geöffnet.\nAm 30.03.2020 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die \nSortimente des täglichen Bedarfs machten einen weit überwiegenden Anteil des \nGesamtumsatzes aus. Der Schwerpunkt liege dabei auf Lebensmitteln; sie verkaufe \nfrisches Obst und Gemüse, Aufschnitt, Joghurt, Molkerei-, Convenience- und \nTiefkühlprodukte und Konserven. Zudem vertreibe sie eine breite Palette an Getränken \nund Drogerie- und Hygieneartikel. Normalerweise entfalle ein Anteil von 47,94 % des \nWarenumsatzes auf Artikel aus dem Bereich „Lebensmittel/Getränke/Tierbedarf“ und \n10,13 % auf den Bereich „Drogerie/Hygiene/Reinigung“. Hinzu komme ein Anteil von \n29,55 % aus dem Bereich „Garten/Baumarkt“. Der Anteil der Waren, die nach der \nAllgemeinverfügung weiterhin verkauft werden dürften, betrage daher 87,62 % und bei \neiner Beschränkung auf Waren des täglichen Bedarfs immer noch 58,07 %. Aufgrund der \naktuellen Corona-Krise sowie des bevorstehenden Osterfestes sei der Anteil an Waren des \ntäglichen Bedarfs sogar noch höher. Es dürfe nicht zwischen Vollsortimentern, Discountern \nund Sonderpostenmärkten, die ebenfalls Waren des täglichen Bedarfs verkauften, \ndifferenziert \nwerden, \nda \ndie \nGrenzen \ndes \nLebensmitteleinzelhandels \nlängst \nverschwommen seien; Argumente des Infektionsschutzes rechtfertigten eine solche \nDifferenzierung nicht. Auch die Sonderpostenmärkte stellten keine homogene Betriebsart \ndes Einzelhandels dar, sondern wichen in der Sortimentpolitik zum Teil erheblich \nvoneinander ab. Maßgeblich sei daher, nicht nach der Art der Märkte, sondern \nausschließlich inhaltlich nach den angebotenen Produkten zu differenzieren. Es spiele \nkeine Rolle, ob die Waren des täglichen Bedarfs bei einem Vollsortimenter oder einem \nSonderpostenmarkt gekauft würden. Auch nach der Allgemeinverfügung müsse es \nausreichen, wenn die Waren des täglichen Bedarfs sowie Tierbedarf und Bau- und \nGartenmarktartikel – wie bei ihr – den Sortimentsschwerpunkt darstellten. Erlaube die \n\n4\nAntragsgegnerin die Öffnung ihres Einzelhandelsgeschäftes, führe dies zu einer \n„Entzerrung“ der Kundenverkehrsströme, da die Kunden nicht allein bei den noch \ngeöffneten Marktführern anstünden. Die dezentralisierte Öffnung weiterer Verkaufsstellen \nverringere das Infektionsrisiko. Die Absperrung der Warenregale der übrigen Sortimente \nstelle ein milderes Mittel zur vollständigen Schließung dar. In anderen Bundesländern \ndürften ihre Filialen weiterhin für den Publikumsverkehr geöffnet sein; dies zum Teil \nausdrücklich aufgrund ihres gerichtlichen Einschreitens gegen etwaige Untersagungen. \nDaran solle sich auch die Antragsgegnerin halten. Im Hinblick auf eine effektive Corona-\nBekämpfung sei es auch nicht zielführend, wenn die Kunden ihre Einkäufe im \nniedersächsischen Umland tätigten; dies schade allein der bremischen Wirtschaft. Das \nVorgehen der Antragsgegnerin widerspreche auch den Rechtsverordnungen vieler \nKommunen und Bundesländer, die Vorgaben zum Ladenschluss und Sonn- und \nFeiertagsschutz zu lockern. Sie habe für ihre Filialen zudem ein umfassendes \nSicherheitskonzept entwickelt. Ihre Märkte hätten eine Größe von 1.500 Quadratmetern; \ndort sei es im Vergleich zu kleinen Discountern wesentlich einfacher, den gebotenen \nMindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Die Regelung in Ziffer 1 Buchstabe d) der \nAllgemeinverfügung sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie unbefristet gelte. Im Falle einer \nSchließung drohe ihr ein erheblicher Umsatzausfall. Sie habe erst kürzlich in großem \nUmfang verderbliche Ware eingekauft und könne dies nicht rückgängig machen; eine \nEntsorgung dieser Waren sei auch volkswirtschaftlich unsachgemäß. Andere Waren \nkönnten aufgrund des bevorstehenden Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht oder \nnur zu stark reduzierten Preisen verkauft werden. Eine vollständige Betriebsschließung sei \nfür sie nicht vorhersehbar gewesen. Sie könne auch nicht abwarten, Vollzugsakte der \nAntragsgegnerin hinzunehmen. \nDie Antragstellerin beantragt,\nder Antragsgegnerin gemäß § 123 VwGO zu untersagen, aus der \nAllgemeinverfügung vom 24.03.2020 Vollzugsmaßnahmen gegen sie wegen \nder Öffnung der Verkaufsstell\n in Bremen zu ergreifen,\nhilfsweise,\nder Antragsgegnerin gemäß § 123 VwGO zu untersagen, aus der \nAllgemeinverfügung vom 24.03.2020 Vollzugsmaßnahmen gegen sie wegen \nder Öffnung der Verkaufsstelle\n in Bremen zu ergreifen, wenn \nsie nur die Sortimente Lebensmittel, Getränke, Drogerieartikel, Tierbedarf \nund Garten- und Baumarktartikel verkauft und die Warenregale der übrigen \nArtikel sperrt,\näußerst hilfsweise,\n\n5\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 25.03.2020 gegen die \nAllgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 24.03.2020 anzuordnen.\nDie Antragsgegnerin beantragt,\ndie Anträge abzulehnen.\nSie verweist im Wesentlichen auf die im Hinblick auf eine andere Sonderpostenmarkt-Kette \nergangene Entscheidung der Kammer vom 26.03.2020 (Aktenzeichen 5 V 553/20). Die \nAntragstellerin falle nicht unter die Ausnahmeregelung in Ziffer 1 Buchstabe f) der \nAllgemeinverfügung, da der überwiegende Teil ihres Sortiments nicht Lebensmittel \numfasse; sie verfüge über ein Mischwarensortiment verschiedener Kategorien. Der Bedarf \nder Bevölkerung an Gegenständen des täglichen Bedarfs werde durch diejenigen \nUnternehmen sichergestellt, die originär der Ausnahmevorschrift in Ziffer 1 Buchstabe f) \nentsprächen. \nII. Die Anträge bleiben ohne Erfolg.\nDer Hauptantrag (1.) sowie die Hilfsanträge (2. und 3.) sind zulässig, aber unbegründet.\n1. Der Antrag, der Antragsgegnerin zu untersagen, Vollzugsmaßnahmen aus der \nAllgemeinverfügung \ngegen \ndie \nAntragstellerin \nwegen \nder \nÖffnung \nihres \nEinzelhandelsgeschäftes zu ergreifen, ist zulässig (a), hat in der Sache aber keinen Erfolg \n(b).\na) Der Hauptantrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen \nzulässig. \nDer Statthaftigkeit eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht § 123 \nAbs. 5 VwGO, der die Anwendung des § 123 Abs. 1 VwGO in den Fällen des §§ 80, 80a \nVwGO ausschließt, nicht entgegen. Zwar ist der Rechtsschutz gegen eine \nAllgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 BremVwVfG wie der Rechtsschutz gegen (Einzel-) \nVerwaltungsakte nach § 35 Satz 1 BremVwVfG ausgestaltet, sodass die Antragstellerin in \nder \nHauptsache \ndem \nGrunde \nnach \nmit \nder \nAnfechtungsklage \ngegen \ndie \nAllgemeinverfügung vorgehen müsste (vgl. BeckOK VwVfG/von Alemann/Scheffczyk, \n46. Ed. 01.01.2020, VwVfG § 35 Rn. 271). Vorliegend ist in der Hauptsache jedoch eine \nFeststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO die statthafte Klageart. Denn das mit dem \nHauptantrag verfolgte Begehren der Antragstellerin ist bei verständiger Würdigung darauf \ngerichtet, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren feststellen zu lassen, dass ihr \n\n6\nEinzelhandelsgeschäft nicht von dem Öffnungsverbot aus der Allgemeinverfügung erfasst \nist. Die Frage, ob sie unter den von Ziffer 1 Buchstabe d) der Allgemeinverfügung erfassten \nPersonenkreis fällt, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 \nAbs. 1 VwGO dar. Anders als ein (Einzel-)Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 BremVwVfG \nrichtet sich eine personenbezogene Allgemeinverfügung an einen bestimmten oder \nbestimmbaren Personenkreis (BeckOK VwVfG/von Alemann/Scheffczyk, 46. Ed. \n01.01.2020, VwVfG § 35 Rn. 255). Mithin kann sich dann, wenn die Allgemeinverfügung –\n wie hier – nicht ausdrücklich die von ihr erfassten Personen benennt, die Frage stellen, ob \neine Person dem Regelungsgehalt der Allgemeinverfügung unterfällt. Die Beurteilung, ob \ndie Antragstellerin einen „Einzelhandel für Lebensmittel“ im Sinne der Ausnahmeregelung \nin Ziffer 1 Buchstabe f) betreibt, stellt auch nicht lediglich eine nicht feststellungsfähige \nVorfrage eines Rechtsverhältnisses dar. Denn die Einordnung als Einzelhandel für \nLebensmittel begründet nach der Allgemeinverfügung unmittelbar Rechte und Pflichten. \nDie Antragstellerin wendet sich damit nicht primär gegen die Allgemeinverfügung vom \n23.03.2020, da sie sich nicht als Adressatin der (belastenden Regelungen der) \nAllgemeinverfügung erachtet. Fiele sie – ihrer Auffassung folgend – unter die \nAusnahmeregelung der Ziffer 1 Buchstabe f), bestünde für einen einstweiligen \nRechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. VG Bremen, \nBeschl. v. 30.03.2020 – 5 V 565/20 –, veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts im \nEntscheidungsmodul, \naufrufbar \nunter \nhttps://www.verwaltungsgericht.bremen.de/entscheidungen/entscheidungsuebersicht-\n13039). \n \nDie Antragstellerin ist auch antragsbefugt, da ein Anspruch auf die begehrte Feststellung \nnicht von vornherein ausscheidet. Zudem besteht ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis. \nSie hat vor der Antragstellung beim Gericht beim Ordnungsamt erfolglos um Erlass eines \nfeststellenden Bescheids nachgesucht. \nb) Der Antrag ist jedoch unbegründet.\nDas Gericht der Hauptsache kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, um \nwesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die \nRegelung aus anderen Gründen nötig erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Gemäß § 123 \nAbs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind der Anordnungsanspruch (ein Anspruch \nauf die begehrte Feststellung) und der Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) \nglaubhaft zu machen. Ist der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache \ngerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund \n\n7\nerhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur \ndann in Betracht, wenn ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache bei \nsummarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ihr ohne den \nErlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die \nauch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten \n(OVG NW, Beschl. v. 29.07.2009 – 13 B 1003/09 –, juris Rn. 4). \nGemessen daran ist es der Antragstellerin nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch \nglaubhaft zu machen. Es ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit \nanzunehmen, dass sie einen Anspruch auf die begehrte Feststellung hat.\naa) Nach Ziffer 1 Buchstabe d) der Allgemeinverfügung vom 23.03.2020 dürfen u.a. \nVerkaufsstellen des Einzelhandels nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Von \ndiesem allgemeinen Verbot ist die Antragstellerin erfasst, da es sich bei ihrem \nSonderpostenmarkt um eine Verkaufsstelle des Einzelhandels handelt. Einzelhändler ist, \nwer überwiegend Endverbraucher mit Waren beliefert, wenn nicht ausnahmsweise eine \nDienstleistung im Vordergrund steht, wie etwa bei der Zubereitung von Speisen. Der Begriff \ndes Einzelhandels wird üblicherweise funktional verstanden (vgl. VG Weimar, Urt. v. \n15.08.2005 – 1 K 1448/03.We –, juris Rn. 28 f.). Eine Verkaufsstelle wird als Stelle (Laden, \nStand \no.Ä.), \nwo \netwas \nverkauft \nwird, \ndefiniert \n(https://www.duden.de/rechtschreibung/Verkaufsstelle \n[01.04.2020]). \nDiese \nVoraussetzungen treffen auf den Sonderpostenmarkt der Antragstellerin zu. \nbb) Ihr Sonderpostenmarkt fällt auch nicht unter die Ausnahmeregelung aus Ziffer 1 \nBuchstabe f) der Allgemeinverfügung, die u.a. den Einzelhandel für Lebensmittel, \nGetränkemärkte, Drogerien sowie Bau-, Garten- und Tierbedarfsmärkte von dem \nÖffnungsverbot ausnimmt. Ihr Sonderpostenmarkt stellt kein Einzelhandelsgeschäft für \nLebensmittel dar. Auch das Anbieten von Waren, die auch in Getränkemärkten, Drogerien \nsowie Bau-, Garten- und Tierbedarfsmärkten erworben werden können, lässt sie nicht \nunter Ziffer 1 Buchstabe f) fallen. \nFür die Auslegung des Inhaltes eines Verwaltungsaktes ist auf die objektive \nErklärungsbedeutung (sog. normative Auslegung), wie sie der Empfänger verstehen \nmusste, abzustellen (BVerwG, Urt. v. 27.06.2012 – 9 C 7/11 –, juris Rn. 18). Die \nAuslegungsregeln insbesondere der §§ 133, 157 BGB finden dabei entsprechende \nAnwendung. Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger \nbekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, auch die Begründung des \nVerwaltungsakts (BVerwG, Beschl. v. 30.06.2011 – 3 B 87/10 –, juris Rn. 3 und Urt. v. \n\n8\n21.06.2006 – 6 C 19/06 –, juris Rn. 52; BeckOK VwVfG/von Alemann/Scheffczyk, 46. Ed. \n01.01.2020, VwVfG § 35 Rn. 46).\nDie Auslegung von Ziffer 1 Buchstabe f) ergibt, dass eine Verkaufsstelle nur dann als \nEinzelhandelsgeschäft \nfür \nLebensmittel \nanzusehen \nist, \nwenn \nwenigstens \nder \nüberwiegende Teil des Sortiments Lebensmittel umfasst (so bereits VG Bremen, Beschl. \nv. 26.03.2020 – 5 V 553/20 –, juris Rn. 40). Zuzustimmen ist der Antragstellerin insoweit, \nals dass die Einordnung als Einzelhandelsgeschäft für Lebensmittel nicht lediglich reinen \nLebensmittelmärkten in Form von Vollsortimentern vorbehalten ist. Sonderpostenmärkte, \ndie (auch) Lebensmittel verkaufen, sind nicht per se von der Einordnung als \nEinzelhandelsgeschäfte für Lebensmittel ausgeschlossen. Nach Auffassung der Kammer \nwird die Auslegung von Ziffer 1 Buchstabe f) auch nicht dadurch vorbestimmt, ob es sich \num \neinen \nVollsortimenter, \neinen \n„klassischen“ \nDiscounter \noder \num \neinen \nSonderpostenmarkt handelt. Es kommt – wie dargelegt – vielmehr darauf an, ob die \nVerkaufsstelle schwerpunktmäßig und überwiegend, d.h. mit einem Umsatzanteil von über \n50 %, Lebensmittel anbietet und verkauft. \nDies trifft auf die Verkaufsstelle der Antragstellerin nicht zu. Der Umsatzanteil von \nLebensmitteln \nund \nGetränken \nliegt \nausweislich \nder \nvon \nihr \nvorgelegten \nWarenumsatzaufstellung \nunter \n50 \n%. \nBereits \ndie \nPosition \n„Lebensmittel/Getränke/Tierbedarf“ erreicht mit 47,94 % nicht die erforderliche \nUmsatzhöhe von über 50 %. Hinzu kommt, dass in dem angegebenen Umsatzanteil auch \nAnteile für Tierbedarfe in nicht näher dargelegtem Umfang enthalten sind und diese \nUmsatzanteile herauszurechnen sind. Die Auslegung der Ziffer 1 Buchstabe f) ergibt bei \nverständiger Würdigung zudem, dass auf den – auch von der Antragstellerin \nangesprochenen \n– \n„Normalbetrieb“ \nabzustellen \nist. \nEtwaige \nsaison- \noder \numstandsbedingte Verschiebungen des Warenumsatzes sind unberücksichtigt zu lassen, \nda sie nicht das grundsätzliche Gepräge des Einzelhandelsgeschäftes berühren. \nUngeachtet \ndessen \nkann \nsich \ndie \nAntragstellerin \nnicht \nauf \neinen \nerhöhten \nLebensmittelumsatz aufgrund des bevorstehenden Osterfestes oder der Corona-Krise \nberufen, da sie ihren diesbezüglichen Vortrag nicht weiter substantiiert hat. Aufgrund \nvorstehender Erwägungen bedurfte es auch keines gerichtlichen Hinweises auf eine \nweitere Substantiierung.\nAuch der Umstand, dass beim Hinzurechnen weiterer „erlaubter“ Sortimentsgruppen \n(„Drogerie/Hygiene/Reinigung“ und „Garten/Baumarkt“) Warenumsatzanteile von 58,07 \nbzw. 87,62 % erreicht werden, führt nicht dazu, dass die Verkaufsstelle der Antragstellerin \nvon der Ausnahmeregelung in Ziffer 1 Buchstabe f) erfasst ist. Zwar mag die Antragstellerin \n\n9\ninsgesamt ein Angebot haben, das in den unter Buchstabe f) genannten Verkaufsstellen \nebenfalls zumindest zum Teil vertrieben wird, etwa Baumarkt- oder Drogerieartikel. Ihre \nVerkaufsstelle kann jedoch keiner dieser Kategorien von Einzelhandelsunternehmen im \nSinne der Allgemeinverfügung eindeutig zugeordnet werden (siehe insoweit bereits VG \nBremen, a.a.O. Rn. 40). Nach verständiger Würdigung der Allgemeinverfügung müssen \nauch insoweit die in diesen Einzelhandelsunternehmen verkauften Waren, die den \nEinzelhandelsgeschäften das Gepräge verleihen, wenigstens den überwiegenden Teil des \nSortiments ausmachen. Die Allgemeinverfügung zählt in Ziffer 1 Buchstabe f) explizit die \neinzelnen Einzelhandelskategorien und nicht die dort verkauften Waren auf („Drogerien“ \nanstatt „Drogerieartikel“; „Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte“ anstatt Bau- und \nGartenbauartikel und Artikel für den Tierbedarf“). Dies bekräftigt das Verständnis, dass es \ndarauf ankommt, ob eine dieser Kategorien dem Einzelhandelsgeschäft das Gepräge \nverleiht.\nDie Verweise der Antragstellerin auf Rechtsverordnungen und Einzelentscheidungen von \nMinisterien anderer Bundesländer führen zu keinem anderen Ergebnis. Diese sind nicht für \ndie Auslegung der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin heranzuziehen. Es lässt sich \nweder der Begründung, die sich an die Allgemeinverfügung vom 23.03.2020 anschließt, \nnoch aus einem anderen Kontext entnehmen, dass die Antragsgegnerin ihrer \nAllgemeinverfügung ein derartiges (weitergehendes) Verständnis zugrunde gelegt hat. \nInsoweit ist auch zu beachten, dass die Rechtsverordnungen zum Teil bereits vor der hier \nstreitgegenständlichen Allgemeinverfügung erlassen wurden, und die Antragsgegnerin \ndies nicht zum Anlass genommen hat, ihre Ausnahmeregelung entsprechend zu \nformulieren.\n2. Der hilfsweise gestellte Antrag, der Antragsgegnerin auch für den Fall der Absperrung \nder \nnicht \nnach \nder \nAllgemeinverfügung \nzulässigen \nWaren \nzu \nuntersagen, \nVollzugsmaßnahmen aus der Allgemeinverfügung gegen die Antragstellerin wegen der \nÖffnung ihres Einzelhandelsgeschäftes zu ergreifen, ist ebenfalls als Antrag nach § 123 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, aber unbegründet.\nAuch im Falle einer Absperrung der nicht unter Ziffer 1 Buchstabe f) fallenden Waren ist \ndie Verkaufsstelle der Antragstellerin nicht als Einzelhandelsgeschäft für Lebensmittel oder \nals ein anderes von Ziffer 1 Buchstabe f) erfasstes Einzelhandelsunternehmen anzusehen. \nNach verständiger Auslegung der Allgemeinverfügung beurteilt sich die Frage, ob ein \nEinzelhandelsgeschäft \nim \nSinne \nder \nAusnahmeregelung \nvorliegt, \nnach \ndem \n„Normalbetrieb“ des Einzelhandelsgeschäftes. Ein Sonderpostenmarkt, dessen Sortiment \nim „Normalbetrieb“ nicht überwiegend aus Lebensmittel besteht, wird nicht dadurch zu \n\n10\neinem Einzelhandelsgeschäft für Lebensmittel, dass er die anderen Warenregale absperrt. \nNach dem objektiven Erklärungswert ist ausschlaggebend, ob der Verkaufsstelle auch \nohne \ninfektionsschutzbedingt \nergriffene \nMaßnahmen \ndas \nGepräge \neines \nEinzelhandelsgeschäfts für Lebensmittel beizumessen ist. Andernfalls hätte es auch ein \nBekleidungsgeschäft, das im Kassenbereich zusätzlich Lebensmittel in Form von \nSüßigkeiten oder Getränken anbietet, die Möglichkeit, sich durch die Absperrung der \nBekleidungsregale auf die Ausnahmeregelung zu berufen. Dies ist erkennbar nicht vom \nWillen des Ordnungsamtes gedeckt. \n3. Auch der weiter hilfsweise gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \ndes Widerspruchs vom 25.03.2020 gegen die Allgemeinverfügung hat keinen Erfolg; er ist \nzulässig (a), aber unbegründet (b). \nDie zulässige, innerprozessuale Bedingung, um eine gerichtliche Entscheidung über den \nweiter hilfsweise gestellten Antrag herbeizuführen, ist eingetreten. Die Kammer legt die \nAllgemeinverfügung nach vorstehenden Ausführungen so aus, dass die Verkaufsstelle der \nAntragstellerin nicht unter die Ausnahmeregelung in Ziffer 1 Buchstabe f) fällt. \na) Der Hilfsantrag ist nach § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch \nim Übrigen zulässig. Die Antragstellerin hat am 25.03.2020 gegen die aktuell gültige \nAllgemeinverfügung vom 23.03.2020 Widerspruch eingelegt. Dieser hat nach § 28 Abs. 3 \ni.V.m. § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine aufschiebende Wirkung. Da der \nSonderpostenmarkt der Antragstellerin – wie dargelegt – von Ziffer 1 Buchstabe d) der \nAllgemeinverfügung erfasst wird, ist sie auch antragsbefugt und rechtsschutzbedürftig. \nb) Auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hat in \nder Sache jedoch keinen Erfolg. \nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 \nAbs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wobei \nes eine eigene Abwägungsentscheidung trifft. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung gegen das Interesse der Antragstellerin an \nder aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Maßgebliches Kriterium bei \nder vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private \nAussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse. Stellt sich der \n\n11\nVerwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 VwGO zu beachten, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des \nVollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um \neine \nhiervon \nabweichende \nEntscheidung \nzu \nrechtfertigen \n(BVerfG, \nNichtannahmebeschluss vom 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris Rn. 21). Insofern wird \ndas Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurücktreten. Hat sich schon der Gesetzgeber \nfür die sofortige Vollziehung entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der \nErfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im \nHinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und \ndie Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen \nGrundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (BVerfG, ebd., juris Rn. 22). Lässt \nsich bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, \nkommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung \nsprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer \nAussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf andererseits \nan. Bei der Abwägung fällt der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker ins \nGewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der \nExekutive Unabänderliches bewirkt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.05.2015 – 2 BvR \n869/15 –, juris Rn. 12). \nBei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass der Widerspruch der \nAntragstellerin ohne Erfolg bleiben wird, weil die Allgemeinverfügung hinsichtlich des \nVerbots des Öffnens von Ladengeschäften des Einzelhandels voraussichtlich rechtmäßig \nist, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insofern kann unter Würdigung der gesetzgeberischen \nWertung und der Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit sowie der \nbedeutenden Rechtsgüter, deren Schutz die angegriffene Allgemeinverfügung dient, keine \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung erfolgen. \naa) Die Allgemeinverfügung vom 23.03.2020 erweist sich in Bezug auf die angegriffenen \nZiffern bei summarischer Prüfung als formell und materiell rechtmäßig. \nDie Kammer hat bereits in ihrer Entscheidung vom 26.03.2020 ausgeführt, dass die \nAntragsgegnerin mit § 28 Abs. 1 Satz 1 bzw. 2 IfSG auf eine taugliche Rechtsgrundlage \nfür den Erlass der Ziffer 1 Buchstabe d) i.V.m. Buchstabe f) der Allgemeinverfügung vom \n23.03.2020 zurückgreifen konnte, ihr hinsichtlich der Art und des Umfangs der \nGefahrenabwehrmaßnahmen ein Ermessen eingeräumt ist und das Vorliegen einer \nspezielleren gesetzlichen Regelung als die infektionsschutzrechtliche Generalklausel nicht \nzwingend ist (VG Bremen, Beschl. v. 26.03.2020 – 5 V 553/20 –, juris Rn. 29 ff.). Zugleich \n\n12\nhat die Kammer ausgeführt, dass die Voraussetzungen zum Erlass der angegriffenen \nRegelung der Allgemeinverfügung vorlagen, da das Verbot der Öffnung von \nEinzelhandelsbetrieben eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 \nSatz 1 IfSG darstellen dürfte, um die rasche Ausbreitung des Covid-19-Virus zu verhindern \n(VG Bremen, a.a.O. Rn. 34 ff.). \nDaran wird festgehalten. Weiterhin steigt die Zahl der mit dem Covid-19-Virus infizierten \nPersonen und der daran Verstorbenen in Deutschland und Bremen an. Das weitreichende \nVerbot der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels erweist sich weiterhin als \ngeeignet, \num \ndie \nweitere \nVerbreitung \ndes \nVirus \nund \nvor \nallem \ndie \nVerbreitungsgeschwindigkeit einzudämmen. Es verhindert eine Interaktion von Kunden \nund Personal und ist geeignet, die Bevölkerung zu bewegen, vermehrt zu Hause zu bleiben \nund nur notwendige Besorgungen zur Befriedigung des täglichen Bedarfs zu tätigen. Die \nseit der Entscheidung vom 26.03.2020 verstrichene Zeit rechtfertigt keine andere \nBeurteilung. \nbb) Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Allgemeinverfügung fehle es an einer \nBefristung, kann dem nicht gefolgt werden (so bereits VG Bremen, Beschl. v. 30.03.2020 \n– 5 V 565/20 –, veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts im Entscheidungsmodul, \naufrufbar \nunter \nhttps://www.verwaltungsgericht.bremen.de/entscheidungen/entscheidungsuebersicht-\n13039). Zunächst ergibt sich bereits aus dem Zusammenhang der Regelungen der \nAllgemeinverfügung, dass die in Ziffer 1 Buchstabe a) Satz 1 enthaltene Begrenzung der \nMaßnahmen bis zum 19.04.2020 für die Gesamtheit der unter Ziffer 1 angeordneten \nMaßnahmen gelten soll. Diese Auslegung kann sich zudem auf die Begründung der \nAllgemeinverfügung stützen. Dort heißt es auf Seite 9:\n„Die Verfügung unter Ziffer 1 wurde zunächst zeitlich befristet. Hierdurch bleibt auch \nsichergestellt, dass die nötige Flexibilität […] erhalten bleibt.“\ncc) Die Maßnahme, die sich auch gegen die Antragstellerin als juristische Person richten \ndurfte (siehe dazu bereits VG Bremen, Beschl. v. 26.03.2020 – 5 V 553/20 –, juris Rn. 40), \nist auch in Bezug auf die konkrete Verkaufsstelle der Antragstellerin verhältnismäßig.\n(1) Sie ist geeignet, das verfolgte legitime Ziel der Eindämmung der Pandemie zumindest \nzu fördern. \n\n13\nDurch die vorübergehende Schließung ihres Geschäftes wird erreicht, dass Kunden, die \nansonsten dort eingekauft hätten, dies unterlassen. Auf diese Art wird zum einen die \nAnsammlung von Personen am konkreten Verkaufsort vermieden. Es ist aufgrund der \nMarktausrichtung und des Warenangebotes der Antragstellerin zudem zu erwarten, dass \ndurch die Schließung ihres Ladengeschäftes im Ergebnis eine – wenn auch nur \ngeringfügige – Reduzierung der sozialen Kontakte erreicht werden kann und es nicht \nlediglich zu einer Verlagerung des Einkaufsverhaltens kommt. Bereits eine nicht gänzlich \nunbeachtliche und nicht von vornherein auszuschließende Reduzierung der sozialen \nKontakte ist im Hinblick auf die mit dem Covid-19-Virus einhergehenden Gefahren \ngeeignet, das legitime Ziel jedenfalls zu fördern. Zwar entfällt ein großer Anteil des \nWarenangebotes der Antragstellerin auf Lebensmittel, sodass aufgrund des Angebotes \nauch frischer Waren wie Obst, Gemüse, Aufschnitt, Joghurt und Molkereiprodukten davon \nausgegangen werden kann, dass einige Kunden sämtliche Gegenstände des Bedarfs an \nLebensmitteln dort einkaufen. Der Verkaufsstelle der Antragstellerin kommt – anders als \nsolchen des Lebensmitteleinzelhandels – dennoch keine Versorgungsfunktion dergestalt \nzu, dass die weit überwiegende Anzahl der Kunden diese allein deshalb aufsucht, um \nGegenstände des täglichen Bedarfs zu erwerben. Es kann dahinstehen, ob die Mehrheit \nder Kunden der Antragstellerin primär darauf aus ist, in ihrem Einzelhandelsgeschäft nach \ngünstigen Angeboten und Gelegenheitskäufen zu suchen, die aktuell vorhanden sind. \nDenn aufgrund des Charakters als Sonderpostenmarkt, der über ein gemischtes Sortiment \nverfügt, und der vorgelegten Auflistung des Warenumfangs ist anzunehmen, dass eine \nnicht unbeachtliche Zahl von Kunden die Verkaufsstelle jedenfalls auch deshalb aufsucht, \num beispielsweise Waren aus dem Sortiment „Garten/Baumarkt“ zu erwerben. Diese \nUmsatzposition macht fast ein Drittel des Gesamtumsatzes der Antragstellerin aus. Trotz \ndes Angebotes auch solcher Waren ist nicht davon auszugehen, dass diejenigen Kunden, \ndie gezielt nach einem bestimmten Produkt dieser Kategorie suchen, bei der \nAntragstellerin stets fündig werden. Dies ist entsprechend ihres Auftretens als \n„Sonderpostenmarkt“ und des Verweises auf „wöchentlich wechselnde Angebote“ und \n„saisonale \nProdukte \nwie \nPflanzen, \nGartenartikel \n[…]“ \n(https://ww\nde/service/unternehmen [01.04.2020]) erkennbar auch nicht der \nAnspruch der Antragstellerin. Somit ist es wahrscheinlich, dass diese Kunden in diesem \nFall einen Baumarkt aufsuchen werden, von dem sie ausgehen, dass sie dort fündig \nwerden. Durch das allgemeine Verbot der Öffnung von Einzelhandelsgeschäften und die \nAusnahmeregelung zugunsten einzelner Einzelhandelskategorien soll jedoch (auch) \nverhindert werden, dass mehrere Verkaufsstellen aufgesucht werden, bevor der Kunde das \ngesuchte Produkt erwirbt. Wenngleich in der vorgenannten Konstellation nicht gänzlich \nausgeschlossen ist, dass ein Kunde in einem „klassischen“ Baumarkt nicht das passende \nProdukt findet und daher einen weiteren reinen Baumarkt aufsucht, kann nach einer im \n\n14\nRahmen des Infektionsschutzrechts insoweit zulässigen pauschalierenden Betrachtung \nangenommen werden, dass ein nach Baumaterialien und ähnlichem suchender Kunde in \neinem „klassischen“ Baummarkt typischerweise umfassend fündig wird. Das Werben als \nSonderpostenmarkt mit besonders günstigen Preisen und zum Teil nur saisonalen \nAngeboten dürfte zudem zur Folge haben, dass viele, nicht zwingend alle oder die Mehrheit \nder Kunden das Geschäft der Antragstellerin – auch im Hinblick auf die Warenkategorie \n„Garten/Baumarkt“ – lediglich aufsuchen, um Ausschau nach günstigen Angeboten und \nGelegenheitskäufen zu halten, sie diese aber weder objektiv noch subjektiv benötigen, um \ndie dringenden Bedürfnisse des Alltags zu befriedigen. Bei einer vollständigen Schließung \ndes Sonderpostenmarktes der Antragstellerin kann mithin davon ausgegangen werden, \ndass sich die Anzahl der sich in Einzelhandelsgeschäften aufhaltenden Personen nicht \nlediglich verlagert, sondern effektiv verringert. \nZiel der Allgemeinverfügung ist es, dass im Wesentlichen nur die Geschäfte weiter geöffnet \nsein sollen, die einen vergleichsweise dringenden Bedarf decken; dadurch sollen soziale \nKontakte möglichst effektiv vermindert werden. Es sollen im Wesentlichen nur noch die \nGeschäfte geöffnet haben, die zur Versorgung der Bevölkerung mit dem täglichen Bedarf \nnotwendig sind, deren Aufsuchen mithin weitgehend unvermeidlich ist. Die ist im Falle der \nAntragstellerin nicht anzunehmen. Sie kann zwar einen Beitrag zur Grundversorgung der \nBevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs leisten, notwendig für deren Sicherstellung \nist sie indes nicht. \n(2) Die Maßnahme ist auch erforderlich. Mildere gleich geeignete Mittel sind nicht \nersichtlich. Ein Verkauf nur des Lebensmittelangebotes und/oder weiterer unter die von der \nAusnahme in Ziffer 1 Buchstabe f) erfassten Kategorien fallenden Waren unter Beachtung \ndes erarbeiteten Sicherheitskonzeptes ist zwar ein milderes, jedoch kein gleich wirksames \nMittel zur Förderung des legitimen Zweckes der weitreichenden Einschränkung sozialer \nKontakte (so bereits VG Bremen, Beschl. v. 26.03.2020 – 5 V 553/20 –, juris Rn. 42). Es \nist schon zweifelhaft, ob eine etwaige Beschränkung den Kunden gegenüber dergestalt \ngegenüber kommuniziert werden kann, dass diese sich gar nicht erst auf den Weg zu dem \nEinzelhandelsgeschäft der Antragstellerin machen, wenn sie nicht lediglich Waren des \ntäglichen \nBedarfs \nerwerben \nwollen. \nEine \nBekanntgabe \ndes \neingeschränkten \nWarenverkaufs über das Internet, Printmedien oder einen Hinweis am Eingang des Ladens \nstellt nicht hinreichend sicher, dass ihre Kunden Kenntnis von der Beschränkung erlangen. \nAngesichts des Charakters des Geschäftes der Antragstellerin wäre zudem selbst dann zu \nerwarten, dass Kunden das Geschäft nur wegen der Aussicht auf Gelegenheitskäufe und \nSonderangebote von Lebensmitteln oder Garten- und Baumarktartikeln aufsuchen, ohne \ndass ein dringender Versorgungsbedarf bestünde. \n\n15\n(3) Auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gewahrt. \nDer Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin und der bezweckte Erfolg, der im Schutz \nder Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere einer Verhinderung der Überlastung \ndes Gesundheitssystems besteht, stehen nicht außer Verhältnis. Zwar muss die \nAntragstellerin einen Eingriff in ihre Berufsausübung und voraussichtlich empfindliche \nEinkommenseinbußen \nhinnehmen. \nAuf \nder \nanderen \nSeite \nrechtfertigt \nder \nGesundheitsschutz, insbesondere die Verlangsamung der Ausbreitung der hoch \ninfektiösen Viruserkrankung, in der gegenwärtigen Situation einschneidende Maßnahmen \nwie sie die Antragsgegnerin vorliegend getroffen hat. Es ist nach Ansicht von Experten \nentscheidend, die Verbreitung des Coronavirus gerade in einer Frühphase effektiv zu \nbekämpfen. Ansonsten droht die nicht fernliegende Gefahr eines Kollabierens des \nstaatlichen Gesundheitssystems, wie es beispielsweise in Italien und inzwischen auch in \nSpanien der Fall zu sein scheint (so bereits VG Bremen, Beschl. v. 26.03.2020 – 5 V \n553/20 –, juris Rn. 43). \nDie Antragstellerin hat auch keine besonderen Härten, insbesondere eine drohende \nExistenzgefährdung, substantiiert vorgetragen. Zwar verweist sie auf einen erheblichen \nUmsatzausfall, der ihr im Falle einer vollständigen Schließung des Sonderpostenmarktes \ndrohe. Sie hat dies aber nicht näher substantiiert oder dargelegt, weshalb dies ihre Existenz \ngefährde. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die hier streitgegenständliche Filiale \nlediglich eines von über\n Märkten in Deutschland ist und die Antragstellerin nach \neigenem Vorbringen jedenfalls einer Vielzahl dieser Sonderpostenmärkte weiter – wenn \nauch teilweise eingeschränkt – betreiben darf. Eine besondere Härte resultiert auch nicht \ndaraus, dass sie zuletzt große Mengen verderblicher Waren eingekauft habe, die entsorgt \noder aufgrund des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums nur zu stark reduzierten Preisen \nverkauft werden könnten. Zum einen ist nicht ersichtlich, ob sie diese Dispositionen in \nschützenswertem Vertrauen auf eine weitere Öffnung auch ihres Sonderpostenmarktes in \nBremen getroffen hat. Spätestens mit der (ersten) Allgemeinverfügung vom 17.03.2020 \nmusste die Antragstellerin damit rechnen, dass sie ihren Sonderpostenmarkt in Bremen \nschließen muss. Zum anderen ist nicht erkennbar, was einer Verlagerung dieser Waren \nzum Verkauf in den in anderen Bundesländern geöffneten Filialen ihres Unternehmens \nentgegensteht. Auch dürfte ein Verkauf zu (erheblich) reduzierten Preisen aufgrund des \nnahenden Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums in den geöffneten Märkten der \nVerkaufspolitik der Antragstellerin nicht gänzlich entgegenstehen. Hinzu kommt, dass die \nangegriffene Allgemeinverfügung Teil eines aktuell sehr dynamischen Prozesses ist, bei \ndem die getroffenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nahezu täglich neu überdacht und \n\n16\nangepasst werden. So ist auch die Schließungsanordnung aus Ziffer 1 Buchstabe d) der \nAllgemeinverfügung – wie dargelegt – vorerst bis zum 19.04.2020 befristet. Diese (kurze) \nBefristung stellt sicher, dass die neuen Entwicklungen der Corona-Pandemie stets \nberücksichtigt werden. Je nach Entwicklung können die Einschränkungen wieder gelockert \nwerden, wenn die Ordnungsbehörden dies bei Abwägung der berührten Interessen für \nvertretbar erachten. Nach alledem überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an Leben \nund körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung gegenüber ihren vorwiegend \nwirtschaftlichen Interessen.\ndd) Auch der von der Antragstellerin angenommene Verstoß gegen den Gleichheitssatz \nim Hinblick auf andere (auch größere) Unternehmen, die weiterhin geöffnet bleiben dürfen, \nliegt nicht vor (so bereits VG Bremen, Beschl. v. 26.03.2020 – 5 V 553/20 –, juris Rn. 44).\nIn Bezug auf Einzelhändler, die nicht unter das Öffnungsverbot der Allgemeinverfügung \nfallen, sind Sachverhalte vor dem Hintergrund des mit der streitgegenständlichen Regelung \nverfolgten Ziels nicht vergleichbar (vgl. oben). Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass \nein großer Teil des Lebensmitteleinzelhandels ebenfalls Aktionswaren führt und insofern \n(auch) \nGelegenheitskäufe \nzu \nerwarten \nsind. \nDie \nAllgemeinverfügung \ndurfte \nzulässigerweise darauf abstellen, dass bei solchen Geschäften im Gegensatz zu denen \nder Antragstellerin ein Offenhalten zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung \ngeboten ist. Insofern liegen Gründe vor, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach eine \nunterschiedliche \nBehandlung \nrechtfertigen. \nDas \nUnterlassen \nweitergehender \nEinschränkungen, die evtl. der Verbreitung noch effektiver Einhalt geböten, kann die \nAntragstellerin nicht rügen. Es ist nicht ersichtlich, dass die in der Allgemeinverfügung \nvorgenommene Differenzierung zwischen Einzelhandelsgeschäften mit einer relevanten \nVersorgungsfunktion und solchen ohne diese willkürlich wäre. Es mag sein, dass die \nAntragsgegnerin andere Einzelhändler, die ebenfalls nur in geringem Umfang ihres \nSortiments Lebensmittel anbieten, derzeit als von der Ausnahme unter Ziffer 1 \nBuchstabe f) erfasst ansieht und nicht gegen diese Ladengeschäfte vorgeht. Dabei stellt \nsich zum einen aber zunächst die Frage, ob tatsächlich eine Vergleichbarkeit im Sortiment \nund in der Marktausrichtung besteht. Zum anderen würde es sich im Ergebnis um ein \nVollstreckungsproblem handeln, bei dem angesichts der kurzen Zeit der Existenz der \nAllgemeinverfügung und der erheblichen Belastung der Verwaltung durch die aktuelle Krise \nnoch nicht erkennbar wäre, dass die Antragsgegnerin willkürlich nur die Antragstellerin in \nden Blick genommen hätte (VG Bremen, a.a.O.).\nee) Besondere Umstände des Einzelfalls, die trotz der gesetzlichen Anordnung der \nsofortigen Vollziehung ausnahmsweise das Überwiegen des Aussetzungsinteresses der \n\n17\nAntragstellerin begründen könnten, obwohl sich die angegriffene Allgemeinverfügung als \nrechtmäßig erweist, sind nicht ersichtlich.\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Streitwert folgt \naus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Das Gericht sieht von einer Herabsetzung des für \ndas Hauptsacheverfahren geltenden Streitwerts nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs \n2013 ab. Eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kommt einer \nVorwegnahme der Hauptsache gleich. Es ist nicht zu erwarten, dass die \nAllgemeinverfügung bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin \noder den Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens Geltung haben wird. Die Aufhebung \nvorheriger und der Erlass angepasster Allgemeinverfügungen hat gezeigt, dass in kurzen \nZeitabständen eine Überprüfung der Entscheidungsträger im Hinblick auf die \nErforderlichkeit etwaiger Einschränkungen des öffentlichen Lebens stattfindet (VG \nBremen, Beschl. v. 26.03.2020 – 5 V 553/20 –, juris Rn. 46).\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\n\n18\nDr. Jörgensen\nDr. Koch\nLange","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-04-02/5-v-596-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-04-02/5-v-596-20","retrieved":"2026-07-09 04:52:47.977153+00:00"},"card":{"id":"vg-bremen/2020-04-02/5-v-596-20","court":"VG Bremen","court_id":"vg-bremen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2020-04-02","dockets":["5 V 596/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"VG Bremen, Beschluss vom 02.04.2020 – 5 V 596/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-04-02/5-v-596-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anträge werden abgelehnt.\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VwGO/123","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"123","label":"§ 123 VwGO","mentions":8},{"id":"VwGO/80","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"80","label":"§ 80 VwGO","mentions":4},{"id":"VwGO/43","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"43","label":"§ 43 VwGO","mentions":2},{"id":"BGB/133","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"133","label":"§ 133 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/157","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"157","label":"§ 157 BGB","mentions":1},{"id":"GKG 2004/53","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"53","label":"§ 53 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/113","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"113","label":"§ 113 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/294","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"294","label":"§ 294 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/920","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"920","label":"§ 920 ZPO","mentions":1},{"id":"GKG 2004/52","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"52","label":"§ 52 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/80a","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"80a","label":"§ 80a VwGO","mentions":1},{"id":"IfSG/28","law":"IfSG","abbreviation":"IfSG","ref":"28","label":"§ 28 IfSG","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/67","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"67","label":"§ 67 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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