{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-04-02","aktenzeichen":"1 K 1966/17","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n1 K 1966/17\nGerichtsbescheid\nIn der Verwaltungsrechtssache\ndes Herrn\n \n– Kläger –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\ndie Hochschule Bremen, vertreten durch die Rektorin, \nNeustadtswall 30, 28199 Bremen\n– Beklagte –\nProzessbevollmächtigte:\nHerrn\n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die Richter \nDr. Bauer, Bogner und Grieff am 2. April 2020 für Recht erkannt:\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\nDiese Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig \nvollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n2\nT a t b e s t a n d\nDer Kläger wendet sich gegen das letztmalige Nichtbestehen einer Modulprüfung und das \ndaraus folgende endgültige Nichtbestehen seiner Bachelorprüfung.\nIm \nWintersemester \n2011/12 \nimmatrikulierte \ner \nsich \nim \nStudiengang \nBetriebswirtschaftslehre der Beklagten. \nIm ersten Semester nahm er zweimal erfolglos an einer Klausur im Modul \nWirtschaftsmathematik teil. Im Februar 2017 unternahm er einen dritten Versuch, der von \nbeiden Korrektoren mit „nicht bestanden“ bewertet wurde.\nMit Bescheid vom 13.2.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er alle zulässigen \nWiederholung \nder \nModulprüfung \nWirtschaftsmathematik \nausgeschöpft \nund \ndie \nBachelorprüfung endgültig nicht bestanden habe.\nAm 21.2.2017 erhob der Kläger dagegen Widerspruch. Er habe zum Zeitpunkt der Prüfung \naußerordentlich Prüfungsangst bekommen und die Aufgaben deshalb nicht richtig lösen \nkönnen. Dazu legte der Kläger ein hausärztliches Attest vom 16.2.2017 vor:\n„Der Patient ist in den letzten Jahren wiederholt im Rahmen von Prüfungen in meiner Praxis \nerschienen und litt unter dem Bild einer ausgeprägten Prüfungsangst. Die führte teils dazu, \ndass er prüfungsunfähig geschrieben werden musste, da er vor Angst die Prüfung nicht \nantreten konnte, teils dazu, dass er vor Angst die Aufgaben nicht richtig lösen konnte und \ndadurch die Prüfung nicht erfolgreich abschließen konnte. Wegen der außerordentlichen \nPrüfungsangst kann ich aus ärztlicher Sicht nur einen Härtefallantrag unterstützen und Sie \nbitten einer ausnahmsweisen vierten Prüfung zuzustimmen.“\nMit Schreiben vom 27.2.2017 erhob der Kläger Widerspruch gegen alle drei Bewerungen \nseiner Prüfungen im Modul Wirtschaftsmathematik. Er habe immer davor Prüfungsangst \nbekommen. Das werde durch das ständige Hinausschieben des Dritten Versuchs \nbewiesen.\nIn seiner Sitzung am 22.3.2017 entschied der zuständige Prüfungsausschuss der \nBeklagten, dem Widerspruch nicht abzuhelfen. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten \nhörte den Kläger in seiner Sitzung am 31.5.2017 an. Er habe bereits ein Thema für die \nBachelorarbeit und ihm fehle nur diese eine Prüfung. Vor seinem dritten Versuch habe er \nnicht erneut die Lehrveranstaltungen besucht, weil er die Unterlagen zu der Veranstaltung \n\n3\ngehabt und sich deshalb vorbereitet gefühlt habe. Die Belehrung am Beginn der Klausur \nhabe er dahin verstanden, dass danach ein Verlassen des Prüfungsraums nicht mehr \nmöglich sei oder jedenfalls zum Nichtbestehen führe. Der Ausschuss wies den \nWiderspruch des Klägers mit Beschluss vom 6.6.2017 zurück.\nMit Bescheid vom 14.6.2017 wurde der Kläger entsprechend beschieden. Seine \nWidersprüche gegen die Prüfungen in den Jahren 2011/12 seien nach weit über einem \nJahr verfristet und darum unzulässig. Hinsichtlich der Prüfung im Februar 2017 sei nicht \nerkennbar, dass der Kläger hinsichtlich der Möglichkeiten zu einem Rücktritt von der \nPrüfung falsch informiert worden wäre. Zudem stelle seine Prüfungsangst keinen \nRücktrittsgrund dar. Davon seien in unterschiedlichen Ausprägungen alle Studierenden \nbetroffen. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung erkläre, dass der Kläger auch schon in \nfrüheren Prüfungen unter besonders ausgeprägter Angst gelitten habe. Insofern hätte eine \nbesondere Vorbereitung auf die entscheidende Prüfung nahegelegen. Bewertungsmängel \nseien nicht erkennbar.\nDaraufhin hat der Kläger am 17.7.2017 Klage erhoben. Er sei aufgrund seiner \nPrüfungsangst, die als Angstneurose eine psychische Erkrankung darstelle, zum Zeitpunkt \nder Prüfung prüfungsunfähig gewesen. Das habe er mit dem Attest vom 16.2.2017 auch \nunverzüglich geltend gemacht. Früher sei er dazu nicht in der Lage gewesen, weil er in \nseiner Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Dazu legte der Kläger ein \nweiteres Attest seines Hausarztes vom 15.8.2017 vor:\n„Im Rahmen der psychischen Erkrankung (Angstneurose ICD F 41.8G) ist der Patient in \neiner strukturierten Entscheidung eingeschränkt. So kann es passieren, dass der Patient \nsich trotz des Gefühls der Prüfungsunfähigkeit fälschlicherweise für das Teilnehmen an \neiner Prüfung entscheidet, da er dem Druck der Prüfung nicht ausweichen kann. In der \nletzten Prüfung war dieser Druck erheblich erhöht, da sein beruflicher Werdegang von \ndieser Prüfung abhing. Er glaubte mit der Aushändigung der Prüfungsunterlagen bereits \ndie Prüfung eingegangen zu sein und traute sich nicht, dem Prüfer seine Unfähigkeit \nmitzuteilen. Dies ist typisch für die fehlende Entscheidungsfähigkeit in Zusammenhang mit \ndiesem Krankheitsbild.“\nDer Kläger beantragt,\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.2.2017 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 21. sechsten 2017 zu verpflichten, den Kläger \nerneut zu einer Prüfung im Modul Wirtschaft Mathematik zuzulassen. \nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n4\nDie einschlägige Prüfungsordnung sehe nur zwei Wiederholungen vor. Die Angriffe des \nKlägers gegen die Bewertung seiner Klausuren könnten nicht überzeugen. Hinsichtlich der \nersten Klausuren seien die Bewertungen bestandskräftig. Hinsichtlich des dritten \nPrüfungsversuches lägen die Voraussetzungen für einen Rücktritt nicht vor. Die \nPrüfungsordnung fordere ausdrücklich, Gründe für den Rücktritt von einer Prüfung \nunverzüglich geltend zu machen und durch geeignete Nachweise zu belegen. Die vom \nKläger vorgelegten Atteste stammten nicht von einem Facharzt und enthielten keine \nkonkrete Aussage zum Zustand des Klägers zum Zeitpunkt der Prüfung am 1.2.2017. Sie \nseien nicht geeignet, eine aktuelle Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Klägers in \ndiesem Zeitpunkt zu belegen. Gerade angesichts der bescheinigten langjährigen \nBehandlung wegen Prüfungsangst und der wiederholten Rücktritte des Klägers von \nPrüfungen während seines Studiums sei von ihm ein unverzügliches Handeln zu erwarten \ngewesen.\nDas Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 19.10.2018 darauf \nhingewiesen, dass es erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch \nGerichtsbescheid zu entscheiden.\nEntscheidungsgründe\nÜber die Klage kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung \nentschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder \nrechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört \nworden.\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen weiteren \nPrüfungsversuch im Modul Wirtschaftsmathematik.\nSein Widerspruch vom 27.2.2017 gegen die Bewertung der von ihm 2011 und 2012 \nabgelegten Prüfungen ist von der Beklagten zu Recht als verspätet und deshalb unzulässig \nabgewiesen worden. Auch nach dem Vortrag des Klägers ist davon auszugehen, dass ihm \ndiese Bewertungen zeitnah bekannt gemacht wurden. Nach §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO \nwäre ein Wiederspruch dagegen innerhalb eines Jahres zu erheben gewesen. Dem Kläger \nkönnte eine weitere Möglichkeit die Prüfung zu wiederholen deshalb nur zustehen, wenn \ner bei dem dritten Prüfungsversuch am 1.2.2017 prüfungsunfähig gewesen wäre. \nDiese Frage ist anhand des allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der \n\n5\nHochschule Bremen vom 11.10.2011 (BremABl S. 1457) nach Änderung durch \nVerordnung \nvom \n28.10.2014 \n(BremABl \nS. \n1451) \n(BPO \nAT) \nsowie \nder \nBachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Betriebswirtschaft \nvom 10.2.2012 (BremABl S. 150) nach Änderung durch Verordnung vom 28.10.2014 \n(BremABl S. 1454) (BPO BWL) zu beurteilen.\nNach § 14 Abs. 3 BPO AT können nicht bestandene Modulprüfungen zweimal wiederholt \nwerden. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann bestimmen, dass bis zu drei einzelne \nPrüfungsleistungen dreimal wiederholt werden können. Die BPO BWL hat davon keinen \nGebrauch gemacht. Nach § 15 Abs. 2 BPO AT ist der Rücktritt von einer schriftlichen \nPrüfungsleistung nur bis zur Ausgabe der Aufgabenstellung möglich. Ein späterer Rücktritt \nist nach § 15 Abs. 3 BPO AT nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes möglich. Der Grund \nist \nunverzüglich \nschriftlich \ngegenüber \nder \noder \ndem \nVorsitzenden \ndes \nPrüfungsausschusses darzulegen und durch geeignete Nachweise zu belegen. Bei \nKrankheit des Prüflings ist ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass der \nPrüfling aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage ist, die konkrete Prüfung abzulegen.\nDer Rücktritt von einer Prüfung kann demnach nur unter besonderen Umständen auch \nnach dem Beginn der Prüfung erklärt werden. Dabei trägt der Prüfling die materielle \nBeweislast dafür, dass er seinen Rücktritt unverzüglich erklärt hat (BVerwG, U.v. \n22.10.1982, 7 C 119/81, juris, BVerwGE 66, 213). Das Erfordernis einer unverzüglichen \nAnzeige und Glaubhaftmachung ist nach der Rechtsprechung mit höherrangigem Recht \nvereinbar, weil es dazu dient, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe \nÜberprüfung zu ermöglichen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund gegeben ist, um derart \nzum Schutz der anderen Prüflinge in ihrer Chancengleichheit einen missbräuchlichen \nRücktritt auszuschließen (BVerwG, B.v. 27.01.1994, 6 B 12/93, juris, Rn. 2; B.v. \n25.01.2018, 6 B 36/17, juris, Rn. 8). Der nachträgliche Rücktritt von einer Prüfung wegen \nPrüfungsunfähigkeit berührt in besonderem Maße den das gesamte Prüfungsrecht \nbeherrschenden, verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz der Chancengleichheit. \nEin Prüfling, der tatsächlich prüfungsunfähig war, sich aber in Kenntnis seines Zustands \nder Prüfung unterzogen hat, um sich im Falle des Misserfolgs durch nachträglichen \nRücktritt den Rechtswirkungen der fehlgeschlagenen Prüfung zu entziehen, verschafft sich \neine den Grundsatz der Chancengleichheit zu Lasten der Mitbewerber verletzende \nzusätzliche Prüfungschance. Deshalb ist an die unverzügliche Rücktrittserklärung ein \nstrenger Maßstab anzulegen. Es ist Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu \nverschaffen, \nob \nseine \nLeistungsfähigkeit \ndurch \naußergewöhnliche \nUmstände, \ninsbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist und daraus unverzüglich die \nKonsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit \n\n6\ngrundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer \nbewusstgeworden ist (BVerwG, U.v. 7.10.1988, 7 C 8/88, juris Rdnr. 11 ff. = BVerwG 80, \n282). Hat ein Prüfling bereits vor der Prüfung wegen körperlicher Symptome oder äußerer \nUmstände Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit, muss er sich um Aufklärung bemühen, \nwozu auch die Einholung ärztlichen Rats gehört. Verdrängt er die Zweifel, lässt er sie auf \nsich beruhen oder nimmt er trotz ihrer Bestätigung an einer Prüfung teil, so muss er sich \nan seiner Entscheidung für die Prüfungsteilnahme festhalten lassen und kann sich ihr nicht \ndurch einen Rücktritt entziehen. Nur dann, wenn eine Leistungsbeeinträchtigung vor einer \nPrüfung nicht erkennbar war und vernünftigerweise kein Anlass bestand, die \nLeistungsfähigkeit in Zweifel zu ziehen oder eine Leistungsbeeinträchtigung erst während \neiner Prüfung entstand, kann ein Prüfling trotz Teilnahme an einer Prüfung seinen Rücktritt \nerklären. Denn es widerspräche dem Grundsatz der Chancengleichheit, einem \nKandidaten, der sich ungeachtet einer erkannten Verminderung seiner Leistungsfähigkeit \neiner Prüfung in der Hoffnung stellt, sie gleichwohl zu bestehen, im Falle des Misslingens \neine weitere Prüfungschance einzuräumen (OVG Sachsen, B.v. 2.9.2008, 4 B 104/07, juris \nRn. \n6). \nEin \nPrüfling \nhandelt \nnämlich \nrechtsmissbräuchlich, \nwenn \ner \ndie \nRücktrittsentscheidung hinauszögert, um sie davon abhängig zu machen, ob nach der \neigenen Einschätzung seiner Prüfungsleistungen, die er im Nachhinein gewonnen hat, mit \neinem Prüfungserfolg zu rechnen ist oder nicht. Die Obliegenheit des Prüflings, die \nPrüfungsunfähigkeit unverzüglich geltend zu machen, ist Teil seiner auf dem \nPrüfungsrechtsverhältnis beruhenden Pflicht, im Prüfungsverfahren mitzuwirken, die ihren \nRechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und \nGlauben hat. Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Eine Rücktrittserklärung \nist danach nicht mehr unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt \nerfolgt, zu dem sie vom Prüfling zumutbarer Weise hätte erwartet werden können \n(BVerwG, U.v. 7.10.1988, 7 C 8/88, juris Rn. 13).\nAnhand dieses Maßstabs hat die Beklagte an der Bewertung der Prüfung des Klägers im \nFebruar 2017 zu Recht festgehalten. Seine Erklärungen und die von ihm vorgelegten \nAtteste genügen nicht um darzutun, dass er dabei prüfungsunfähig gewesen wäre und \ndiesen Umstand unverzüglich geltend gemacht hätte. \nDas scheitert zum einen daran, dass sein Vortrag und die vorgelegten Atteste hinsichtlich \nder behaupteten „sonstigen spezifischen Angststörung (F 41.8 ICD 10)“ unsubstantiiert \nsind. Angesichts der Tatsache, dass Studierende vor Prüfungen generell (und oft aus \ngutem Grund) Angst haben, bedürfte die Behauptung, die Angst des Klägers, als er sich \nam 1.2.2017 nach jahrelangem Zögern der letzten Möglichkeit stellte die Prüfung in einem \nFach abzulegen, dessen Lehrveranstaltungen er mehrere Jahre zuvor besucht hatte, habe \n\n7\nKrankheitswert gehabt, einer näheren Begründung. Dabei wären bei der vom Kläger \nbehaupteten langjährigen Erkrankung Ausführungen zu deren bisheriger Behandlung zu \nerwarten gewesen.\nZum anderen genügen die Ausführungen und Atteste nicht um zu belegen, dass der Kläger \neine auf einer solchen Störung beruhende Prüfungsunfähigkeit unverzüglich geltend \ngemacht hätte. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Prüfling eine während einer \nPrüfung vorliegende oder auftretende Prüfungsunfähigkeit bemerkt und geltend macht. \nDas setzt nämlich im Falle einer Krankheit nicht voraus, dass er deren genaue Diagnose \noder die Krankheitsursachen erkennt. Es geht auch nicht etwa um eine Folgenabwägung \nin dem Sinne, ob die Beendigung der Prüfung oder deren Verweigerung für ihn zu einem \nbesseren Ergebnis führt. Vielmehr genügt es zu erkennen, dass man zu der Prüfung nicht \nmehr in der Lage ist. Kommt ein Prüfling zu dieser Erkenntnis, ist es an ihm die Prüfung zu \nverweigern oder abzubrechen. Jedenfalls muss er deutlich machen, dass er sich zu ihrer \nBeendigung nicht in der Lage sieht und das Ergebnis nicht gelten lassen will. Stößt er bei \ndieser Meldung auf Schwierigkeiten, steht es ihm frei, die Prüfung danach unter Vorbehalt \nzu beenden. Diesen Anforderungen wird das Verhalten des Klägers nicht gerecht. Es ist \nnicht erkennbar, dass er die Prüfung vorzeitig abgebrochen oder die Klausur unter \nVorbehalt abgegeben hätte. Erst nachdem ihm 14 Tage später das Ergebnis bekannt \ngegeben worden war, berief er sich mit Schreiben vom 20.2.2017 auf eine \naußerordentliche Prüfungsangst. Nur diese bescheinigt auch das Attest vom 16.2.2017, \nohne deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit des Klägers bei der konkreten Prüfung \nam 1.2.2017 zu konkretisieren. Erstmals im gerichtlichen Verfahren wurde mit dem Attest \nvom 15.8.2017 dazu eine Aussage getroffen und eine konkrete Diagnose genannt, ohne \ndass erklärt würde, warum der Kläger eine solche Beeinträchtigung nicht früher, etwa \nunmittelbar oder einige Tage nach der Prüfung, hätte geltend machen können. Ein halbes \nJahr nach der Prüfung waren die Möglichkeiten der Beklagten den Sachverhalt aufzuklären \noffensichtlich deutlich reduziert. Dieser verzögerte Vortrag des Klägers kann nicht mehr als \nunverzüglich anerkannt werden.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\nRechtsmittelbelehrung\nDieser Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Gegen ihn kann die Zulassung der \nBerufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses \nGerichtsbescheids zu stellen und muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. \n\n8\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden \nist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen.\nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.\nEs kann auch Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung \ndieses Gerichtsbescheides bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\ngestellt werden.\nDr. Bauer\nBogner\nGrieff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-04-02/1-k-1966-17","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-04-02/1-k-1966-17","retrieved":"2026-10-15 10:14:24.777333+00:00"},"card":{"id":"vg-bremen/2020-04-02/1-k-1966-17","court":"VG Bremen","court_id":"vg-bremen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2020-04-02","dockets":["1 K 1966/17"],"decision_type":"Gerichtsbescheid","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 02.04.2020 – 1 K 1966/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-04-02/1-k-1966-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\nDiese Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig\nvollstreckbar. 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